Inwieweit ist Windows (7) Eula rechtsverbindlich?

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Hallo @ all,

ich hab mal vor einer Weile mir die Mühe gemacht einem User hier auf CB detailliert zu erläutern wie man eine Windows Multi-Boot Umgebung installiert und einrichtet. Doch mein mühsam verfaßter Beitrag landete im Aquarium. Der Vorwurf: Ich würde andere dazu anleiten einen Rechtsverstoß zu begehen. Ich fand das sehr drastisch und unfair, und es läßt mir einfach keine Ruhe obwohl über ein Jahr her. Im Detail geht es um diese Passage der Windows (7) Eula:

Windows 7 Licence.rtf schrieb:
1. ÜBERBLICK.

a. Software. Die Software umfasst Desktop-Betriebssystemsoftware. Diese Software umfasst keine Windows Live-Dienste. Windows Live-Dienste sind von Microsoft unter einem separaten Vertrag erhältlich.

b. Lizenzmodell.
Die Software wird auf der Basis pro Kopie pro Computer lizenziert. Ein Computer ist ein physisches Hardwaresystem mit einer internen Speichervorrichtung, das fähig ist, die Software auszuführen. Eine Hardwarepartition oder ein Blade wird als separater Computer betrachtet.

2. RECHTE ZUR INSTALLATION UND NUTZUNG.

a. Eine Kopie pro Computer. Die Softwarelizenz wird dem Computer, mit dem die Software vertrieben wird, dauerhaft zugewiesen. Dieser Computer ist der „lizenzierte Computer“.

Obwohl MS hierbei es mittlerweile besser wissen sollte, werden für den deutschen Rechtsraum unwirksame Teile weiterhin in der Eula verbreitet. Daß Paragraph 2a in DE unwirksam ist, dafür gab es bereits mehrere Urteile, und die sind allesamt zu Ungunsten MSs ausgefallen, weil die Nutzung der Software auf für den User unzumutbare Art und Weise eingeschränkt wird.

Auch wenn der Software-Hersteller die Nutzung auf nur eine Person und nur einem Computer einschränken kann, darf die Übertragbarkeit dieses Nutzungsrechtes vom Hersteller weder in Sachen Person noch in Sachen Gerät eingeschränkt werden. So lauten meines Wissens nach gängige Urteile zu diesem Thema.

Hierbei gab es diverse Urteile, zum Thema Weitergabe von OEM-Keys, die MS allesamt verloren hat. Wenn aber die Sache mit dem OEM-Key und die Einschränkung der Nutzung auf ein bestimmtes Gerät in der Eula nicht rechtsverbindlich für den Enduser sind, betrifft es dann nicht auch automatisch den Pasus mit den Partitionen?

Etwas grenzwertiger sehe ich den Gebrauch virtueller Maschinen. Hierbei kann man ja tatsächlich eine Lizenz mehrfach gleichzeitig verwenden. Eine Multi-Boot Installation dagegen erlaubt prinzipiell keine parallele Nutzung, das ist physikalisch gar nicht möglich. Meiner Rechtsmeinung nach ist es deshalb eine nicht zumutbare und daher unwirksame Nutzungseinschränkung des Users. Denn eine Multi-Boot Installation ist nur eine spezielle Form des Backups. Es ist keine Kopie in dem Sinne daß eine Nutzung ausgeweitet wird, oder mehrfach gleichzeitig genutzt wird.

In dem Fall leider, ist es Firmenpolitik von MS prinzipiell niemals gegen Enduser gerichtlich vorzugehen. MS geht zwar gegen Raubkopierer vor, aber nur gegen gewerbliche, die versuchen gefälschte Lizenzen zu vermarkten. Gegen illegale Nutzung von Endanwender geht MS niemals vor, und schon gar nicht wenn nur gegen einzelne Passagen des Lizenzvertrages verstoßen wird. Daher gab es zu diesem Punkt noch nie ein Urteil, und wird es voraussichtlich auch nicht in Zukunft geben.

Nun ich bin kein Jurist. Vielleicht liest das mal zufällig jemand der fachlich bewandert ist, und stellt das klar ob die Einschränkung bezüglich Partitionen seitens MS rechtens ist.

Weiterhin würde mich interessieren wie ein einzelner Lizenzverstoß rechtlich einzuordnen ist. Wir sprechen hierbei ausdrücklich nicht von unerlaubter Vervielfältigung oder gar Umgehung des Kopierschutzes oder dergleichen, sondern von einer Nutzung eines legalen Windows-Keys auf einer Art und Weise die MS so laut Lizenzbedingungen nicht toleriert.

Also ist jeder Lizenzverstoß z.B. automatisch auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht?
 
Nein, wie Du selbst geschrieben hast, sind Regelungen in der Eula teilweise als rechtsungültig entschieden worden, weil diese Regelungen ihrerseits gegen geltendes Recht, in diesem falle Deutsches, verstoßen haben; in sofern kommt es immer auf den Einzefall und ggfls. auf eine separate Rechtssprechung an !

Von einer Automatik kann deshalb in diesem Zusammenhang keine Rede sein, denn dies würde ja vorliegend MS oder ansonsten wem auch immer quasi eine legislative Rolle zusprechen.
 
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Als Laie - ich denke das mit der 1 Installation pro HDD/Partition oder VM geht schon O.K.
Es wird mWn nie von einer Funktionsfähigen bzw gleichzeitigen Nutzung gesprochen.
1 key = 1 Installation (wie auch immer).

Der einzige Knackpunkt war und ist afaik die Bundelung an hardware - nur das wurde untersagt.
Wobei da z.B die Sache mit dem "Gratisupdate auf 10" ggf anders sein könnte.
Das is eher so ne freiwillige Zusatzleistung in meinen Augen.
 
OK, aber inwieweit wäre dann eine Installations-Anleitung meinerseits rechtlich kritisch zu bewerten?

Denn nach gleichem Argumentationsschema müßte ich prinzipiell auch einen Verweis bekommen, wenn ich hier im Forum poste, daß man wenn man ein gebrauchten PC mit Windows OEM Sticker kauft, diesen Key für eine Installation auf einem anderen Gerät problemlos nutzen kann.

Laut Windows 7 Eula wäre das ja ein Lizenzverstoß. Dann müßte ja prinzipiell schon dieser Post hier ins Aquarium landen, weil ich etwas sage daß nicht MS-konform ist.

Früher stand z.B. in der MS Eula auch drin, daß es dem Nutzer nicht erlaubt irgendwelche Änderungen an den Systemdateien vorzunehmen. Was natürlich technisch betrachtet absolut lächerlich und unmöglich ist, weil z.B. schon eine Mausbewegung, zu Änderungen an den Systemdateien führt, weil die Mausbewegungen in der Registry protokolliert werden.

Ich bin halt richtig sauer und angefressen. Und das will auch nicht besser werden, obwohl der beschriebene Post von mir am 06.2016 stattfand. Ich hab mir schon öfters vorgenommen mal eine Anleitung zu schreiben wie man Laufwerke richtig partitioniert und Windows effizient und mit softwareseitig 100% Systemausfallsicherheit installiert. Kann ich natürlich nicht machen wenn über mir das Damoklesschwert der ungerechtfertigten Zensur schwebt. Hätte gerne auch eine Äußerung der Moderation hierzu.

PS: @ U-L-T-R-A

Aber es geht mir ja gerade um diesen Punkt, sprich daß man mehrere Installationen auf einem Gerät hat. Letztendlich sind die Lizenzbestimmungen Nutzungsbedingungen und nicht Installationsbedingungen. Nach dem gleichen Argumentationsschema wäre z.B. die Nutzung von Acronis True Image ein Lizenzverstoß. Denn ein Image der Systempartition das man als Backup auf einer anderen Partition oder anderem Laufwerk speichert, läßt sich heutzutage als virtuelles System starten. Somit dürfte man dann hier im Forum auch keine Anleitung zu Image-Backup-Software schreiben, weil sie in letzter Konsequenz einen Lizenzverstoß gegenüber der Windows Eula darstellt.
Ergänzung ()

U-L-T-R-A schrieb:
Es wird mWn nie von einer Funktionsfähigen bzw gleichzeitigen Nutzung gesprochen.

Doch das wird sehr wohl so gesagt:

Windows 7 Licence.rtf schrieb:
2. RECHTE ZUR INSTALLATION UND NUTZUNG.

a. Eine Kopie pro Computer. Die Softwarelizenz wird dem Computer, mit dem die Software vertrieben wird, dauerhaft zugewiesen. Dieser Computer ist der „lizenzierte Computer“.

b. Lizenzierter Computer. Sie sind berechtigt, die Software auf bis zu zwei Prozessoren auf dem lizenzierten Computer gleichzeitig zu verwenden. Sofern dies in diesen Lizenzbestimmungen nicht anderweitig bestimmt wird, sind Sie nicht berechtigt, die Software auf einem anderen Computer zu verwenden.

c. Anzahl von Nutzern. Sofern dies in diesen Lizenzbestimmungen nicht anderweitig bestimmt wird, darf nur jeweils ein Nutzer die Software auf dem lizenzierten Computer verwenden.

d. Alternative Versionen. Möglicherweise enthält die Software mehr als eine Version, wie z. B. 32 Bit und 64 Bit. Sie dürfen jeweils nur eine Version verwenden. Wenn der Hersteller oder das Installationsunternehmen Ihnen mehr als eine Sprachversion zur Verfügung stellt, dürfen Sie nur jeweils eine Sprachversion verwenden.

Wobei das Wort "jeweils" ebenfalls im Sinne von "gleichzeitig" verwendet wird.

Wobei der Paragraph 2c ebenfalls komplett absurd ist. Schon seit Windows 2000 ist Windows für den Mehrbenutzerbetrieb ausgelegt. Aber warum sollten denn mehrere Nutzer angelegt werden, wenn es nur einer nutzen darf? Es gibt schließlich keine Option unter Windows, die einem erlaubt mehrere Lizenzen für eine Windows-Installation zu aktivieren. Letztendlich dürfte praktisch nicht einmal eine zweite Person auf den Bildschirm schauen, denn das ist ja eine Nutzung der Software.

Vollkommen haltlos und völlig absurd. Trotzdem steht es genau so drin. Und jeder (einschließlich der Moderation hier?) glaubt auch noch diesen Schwachsinn.
 
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Auch wenn Idon & Co mir jetzt sicher reflexartig widersprechen werden:
Du als Endnutzer hast nicht zu entscheiden, welche Teile der EULA für dich gültig sind oder nicht. Nur und ausschließlich die Judikative in Deutschland hat über Gültigkeit und Ungültigkeit der kompletten EULA oder Teilen von ihr zu entscheiden. Du kannst also dagegen klagen, aber bis das entschieden wurde, ist die EULA für dich vollumfänglich gültig
 
Und wenn Computerbase als Hausherr hier die Sache so sieht wie Microsoft, dann kannst Du dagegen auch nichts machen.

Die Sache, dass eine Windows Lizenz nur einmalig genutzt werden darf, die ist auch bisher nicht unstrittig und sie ist nicht für ungültig erklärt worden. Und Dein Guide hat dagegen eben verstoßen. Wie Du das siehst, das spielt da wohl keine Rolle.

Und was die OEM Urteile angeht. Auch die werden gerne komplett falsch ausgelegt und wieder gegeben. Wenn ein Rechner mit Windows vom Hersteller aus mitgeliefert wurde, dann ist das rechtens, diese Windows nur für diesen Rechner gültig sein zu lassen. Und für keinen anderen.

Das Urteil sagte nur, einzeln gekaufte (OEM) Lizenzen dürfen nicht nur für einen Rechner sein. Man muss sie auch nach einem Rechnerwechsel mitnehmen können. Und der Weiterverkauf muss auch möglich sein. Und das wurde dann auch so gemacht. Darum kamen die DSP Lizenzen in der EU auf dem Markt.

Das bezieht sich aber eben nicht auf die Lizenzen, die mit einem Rechner mit gekauft wurden. Deren Weiterverkauf wurde spätestens seit Windows 8 unmöglich gemacht und die Weiternutzung erheblich erschwert.
 
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Jetzt weiß ich ja nicht, was hier gepostet und dann ins Aquarium verschoben wurde, aber:

1) Ein How-To zu einer Multibootumgebung an sich ist unverdächtig. Man könnte sich ja auch mehrere Lizenzen beschaffen bzw. andere Lizenzen installieren.

2) Zu einem solchen How-To gehörte eine Darstellung der Rechtssituation bzw. wäre dieses wünschenswert.

3) Würde es wahrscheinlich Sinn ergeben, das mit der Redaktion zu klären.
 
Hägar Horrible schrieb:
Du als Endnutzer hast nicht zu entscheiden, welche Teile der EULA für dich gültig sind oder nicht. Nur und ausschließlich die Judikative in Deutschland hat über Gültigkeit und Ungültigkeit der kompletten EULA oder Teilen von ihr zu entscheiden. Du kannst also dagegen klagen, aber bis das entschieden wurde, ist die EULA für dich vollumfänglich gültig

Das ist Unsinn ! Die Gültigkeit von vertraglichen Regelungen ergibt sich nicht erst daraus, dass über diese negativ oder positiv geurteilt wird; die Bestimmungen von vertraglichen Bestimmungen sind rechtskonform oder nicht und zwar von Anfang an ! Und an rechtlich nicht konforme Bestimmungen muss ich mich auch zu keinem Zeitpunkt halten !

Und das hat nichts mit dem Zeitpunkt zu tun, ab dem ein Gericht ggfls. eine entsprechende Entscheidung fällt. Das Gericht stellt nur ggfls. fest, dass eine Regelung gesetzeskonform ist oder nicht und klärt ggfls in umstrittenen Zweifelsfällen, von denen es ja zahlreiche gibt, welche Absicht des Gesetztgeber mit einer bestimmten Regelung beabsichtigt hat und wie dazu die vertragliche Bestimmung passt.

Ansonsten würde das Gericht legeslative Funktionen übernehmen und gegen die grundgesetzlich garantierte Gewaltenteilung in unserem Rechtsstaat verstoßen.

Es wird also letztlich vom Gericht nur darüber Entschieden, ob der jeweilige Endnutzer zu Recht oder zu Unrecht zu einem früheren Zeitpunkt gegen eine Bestimmung der Eula verstoßen hat oder nicht; diese Entscheidung gilt also nicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht seinen <beschlusss gefasst hat.


BlackWidowmaker schrieb:
Also ist jeder Lizenzverstoß z.B. automatisch auch ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

Natürlich nicht ! Das ergibt sich aus dem vorausgehend Dargelegten; und wenn hier Moderatoren Gegenteiliges behaupten, dann muss dies doch nicht mit den rechtlichen Bestimmungern konform gehen; Moderatoren liegen halt auch hier oftmals ihrem Zwang zum Aktionismus und dabei gilt halt in der Sache selbst: Erstens, der Moderator hat immer Recht und zweitens, sollte er doch einmal im Unrecht sein, dann siehe unter Erstens !

Dagegen, was die Moderatoren hier so manchmal treiben, kannst Du Dich rechtlich aber kaum wehren, weil das hier ja eine privatrechtliche Veranstaltung ist, die ihre eigenen Regeln aufstellt. Du kannst allenfalls mal probieren, Dich bei der Geschäftsleitung oder der Redaktion zu beschweren, was aber wohl keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, denn sonst hätten diese Gremien wohl den ganzen Tag nix anderes zu tun, als über Beschwerden zu befinden.

Also: vergiss das Ganze und lass Deinen Frust beim Jogging raus oder sonst irgendwie !
 
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Erstmal finde ich es extrem schade, dass dein How-To deswegen wieder vom Netz genommen wurde. Ein Hinweis dass zwingend ein anderer Key verwendet werden muss, würde hier eventuell reichen.

Mit der Eula machst du dir es aber IMHO etwas einfach und drehst es so hin wie du es brauchst.
d. Alternative Versionen. Möglicherweise enthält die Software mehr als eine Version, wie z. B. 32 Bit und 64 Bit. Sie dürfen jeweils nur eine Version verwenden. Wenn der Hersteller oder das Installationsunternehmen Ihnen mehr als eine Sprachversion zur Verfügung stellt, dürfen Sie nur jeweils eine Sprachversion verwenden.
Das Wort "jeweils" bedeutet hier IMHO nicht gleichzeitig. Ist man der deutschen Sprache mächtig und liest den Satz davor steht hier eindeutig, dass nur eine Version, entweder 32bit ODER 64bit verwendet werden darf. Sollte es mehrere Sprachversionen davon geben, darfst du auch nur eine verwenden.

In meinen Augen ist es somit Fakt, dass eine Installation nur auf einem PC und nur einmal Installiert werden darf (auch wenn eine gleichzeitige Nutzung praktisch ausgeschlossen ist durch dualboot).

Zum Thema virtualisierung und Backup gibt es auch eine Regelung:

d. Verwendung mit Virtualisierungstechnologien. Statt die Software direkt auf dem
lizenzierten Computer zu verwenden, sind Sie berechtigt, die Software innerhalb nur eines
virtuellen (oder anderweitig emulierten) Hardwaresystems auf dem lizenzierten Computer zu
installieren und zu verwenden. Bei der Verwendung in einer virtualisierten Umgebung ist Inhalt,
der durch Technologie zur Verwaltung digitaler Rechte, BitLocker oder eine Technologie zur
Verschlüsselung ganzer Volumes auf Festplattenlaufwerken geschützt ist, möglicherweise nicht so
sicher wie geschützter Inhalt, der sich nicht in einer virtualisierten Umgebung befindet. Sie
müssen alle inländischen und internationalen Gesetze einhalten, die für solchen geschützten
Inhalt gelten.
e. Speicherung. Sie sind berechtigt, eine Kopie der Software auf einer Speichervorrichtung, wie
z. B. einem Netzwerkserver, zu speichern. Sie sind berechtigt, diese Kopie zur Installation der
Software auf einem anderen Computer, dem eine Lizenz zugewiesen wurde, zu verwenden

Wie dem auch sei, macht es auch keinen Sinn sich auf irgendwelchen Urteilen zu berufen. Ein Urteil ist für mich immer noch die Entscheidung eines Richters und dessen Auslegung des Gesetzes. Es ist jedoch nicht das Gesetz. Ein anderer Richter kann durchaus anders entscheiden (Den Fall gibt es nicht nur einmal in der Geschichte der Menschheit :-D).
Was aber in meinen Augen noch viel weniger Sinn macht, ist die Lizenzdiskussion. Die ist seitens Microsoft ziemlich eindeutig.
Ziel ist es, dass dein HowTo online kommt. Hier kann dir nur ein Mod helfen. -> Anschreiben und Fragen was eventuell gestrichen/hinzugefügt (siehe meine ersten zwei Zeilen) werden muss.
 
Moe.Joe schrieb:
Wie dem auch sei, macht es auch keinen Sinn sich auf irgendwelchen Urteilen zu berufen. Ein Urteil ist für mich immer noch die Entscheidung eines Richters und dessen Auslegung des Gesetzes. Es ist jedoch nicht das Gesetz. Ein anderer Richter kann durchaus anders entscheiden.

Das trifft den Nagel nicht wirklich auf den Kopf, denn die Gerichte entscheiden letztlich endgültig. Daran ändert sich auch nix dadurch, dass Richter in unteren Instanzen möglicherweise entgegengesetzte Entscheidungen treffen; dann muss die Entscheidung gegebenenfalls eben bis zur letzten Instanz durchgezogen werden, die dann endgültig entscheidet.

Das heißt, es macht schon Sinn, sich auf Urteile zu berufen; wirklicvh rechtliche Sicherheit erhält man allerdings erst dann, wenn die Sache ausgeurteilt ist. Solange gilt ein Urteil eben nur unter Vorbehalt.
 
Es ist überhaupt fraglich, ob die EULA für den Endnutzer verbindlich ist, soweit sie möglicherweise gar nicht Vertragsbestandteil ist.
 
Ja, klar, das kommt natürlich noch hinzu ! Ist aber ungeklärt !
 
de la Cruz schrieb:
Das ist Unsinn ! Die Gültigkeit von vertraglichen Regelungen ergibt sich nicht erst daraus, dass über diese negativ oder positiv geurteilt wird; die Bestimmungen von vertraglichen Bestimmungen sind rechtskonform oder nicht und zwar von Anfang an ! Und an rechtlich nicht konforme Bestimmungen muss ich mich auch zu keinem Zeitpunkt halten !

Aber es obliegt nicht dir die rechstskonformität und die sich daraus ergebende Gültigkeit festzustellen. Und das kannst du drehen und wenden wie immer du möchtest, das ist und das bleibt auch so.

Wo komme wir eigentlich hin, dass jeder aich jetzt aussuchen darf, was gültig ist und was nicht?
 
Hägar Horrible schrieb:
Aber es obliegt nicht dir die rechstskonformität und die sich daraus ergebende Gültigkeit festzustellen. Und das kannst du drehen und wenden wie immer du möchtest, das ist und das bleibt auch so.

Wo komme wir eigentlich hin, dass jeder aich jetzt aussuchen darf, was gültig ist und was nicht?

Wo kommen wir hin, wenn wir diese Entscheidung einfach anderen überlassen, besonders den Herstellern?
 
Also grundsätzlich kann jeder in den gültigen Gesetztestexten nachlesen, ob irgendeine Klausel gegen geltendes Recht verstößt. Dazu braucht es kein Gericht. In unklaren Fällen oder Streitfällen hat dann im Zweifel ein Gericht die Sache zu klären.

Wenn irgendwo offensichtlich rechtswidrige Klauseln in einer AGB o.ä. stehen, die auch ein Laie als solche identifziert, hat er sich selbstverständlich zu keinem Zeitpunkt an eine offensichtlich rechtswidrige Klausel zu halten.
Das soll nun natürlich nicht heißen, dass irgend eine der im Startpost bemängelten Klauseln offensichtlich rechtswidirg wäre.
 
Hägar Horrible schrieb:
Aber es obliegt nicht dir die rechstskonformität und die sich daraus ergebende Gültigkeit festzustellen. Und das kannst du drehen und wenden wie immer du möchtest, das ist und das bleibt auch so. Wo komme wir eigentlich hin, dass jeder aich jetzt aussuchen darf, was gültig ist und was nicht?

Deine Ausführungen - horribile dictu - zeigen, dass Du das ganze Prinzip nicht verstanden hast !

Eine Vertragsklausel ist entweder rechtskonform oder sie is es nicht - dazwischen gibt es nix ! Das steht fest und kann sich keiner nach gusto aussuchen oder ffür sich und andere rechtsverbindlich endgültig feststellen !

Ich kann aber zu jedem Zeitpunkt der Meinung sein, dass eine Vertragsklausel ungültig ist; ob meine Meinung richtig ist, würde sich allerdings uin der Regel erst mit höchstrichterlichem Beschluss feststellen lassen oder vom Vertragspartner freiwillig anerkannt werden; obwohl also keine normative Wirkung meiner Auffassung bestehen kann, darf ich aber doch meine Meinung haben, insbesondere, wenn mir diese wohlbegründet scheint ! Und ob ich dann auch Recht mit meiner Meinung behalten werde, wenn der höchstrichterliche Beschluss auf dem Tisch liegen wird, ist natürlich in der Zwischenzeit mein Risiko !


Aber ohne dieses Prinzip könnte beispielsweise Microsoft noch heute die Übertragung von OEM Lizenzen in Deutschland rechtswirksam unterbinden; gerade dieses Beispiel zeigt doch in besonderem Maße wie Unrecht du mit Deinen Darlegungen hast !
 
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de la Cruz schrieb:
aber ohne dieses Prinzip könnte beispielsweise Microsoft noch heute die Übertragung von OEM Lizenzen in Deutschland verbieten; gerade dieses Beispiel bedeutet doch in besonderem Maße wie Unrecht du mit Deinen Darlegungen hast !

Und genau das macht und darf MS. Das meinte ich, das OEM Urteil wird einfach oft Missverstanden. Eine mit einem Rechner ab Werk vorinstallierte gekaufte Win 8 / 10 Lizenz ist nicht mehr von diesem lösbar. Nicht in der Form, als das man sie rechtlich einwandfrei wieder verkaufen könnte. Das hat MS jetzt mit Win 8 / 10 erfolgreich durchgesetzt. Es sah bei Win 7 ja noch anders aus. Stichwort, COA Aufkleber auf den Geräten. Wenn man diese Lizenz selbst für sich auf einen anderen Rechner nutzen will, so kann man dies tun. Hast aber nicht mit der Freiheit einer Lizenz zu tun.

Und das macht nicht nur MS so. Es ist rechtlich einwandfrei. Wo es nicht einwandfrei war. Man konnte früher OEM Lizenzen einzeln kaufen. Aber nur zusammen mit Hardware. Dies wurde untersagt. Und daraus erstanden dann die freien DSP Versionen.
 
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Nein, Du irrst ! Was die WIN 10 Lizenzen betrifft, kann Microsoft genauso wenig verbieten, dass der Käufer, ob OEM oder Einzellizenz, diese nach dem Erwerb auf anderen Geräten nutzt oder weiterverkauft. Nur: Seit WIN 10 (bei 8 weiß ich das nicht) hat Microsoft die Lizenzen funktionsmässig (und das ist etwas anderes als rechtlich) an das Gerät gekoppelt, auf dem die Software erstmals installiert und aktiviert wird.

Das hat aber nichts mit einem rechtlich gültigen Verbot des Weiterverkaufs zu tun - im Gegenteil, der Lizenznehmer kann die Lizenz weiterhin voll rechtsgültig auf einen anderen Rechner installieren oder weiterverkaufen - allein, dort bekommt er sie eben nicht mehr aktiviert, weshalb der Käufer von dem rechtsgültigen Weiterverkauf also im Endeffekt nix hat !
 
Doch, das kann MS und das war auch nie Bestandteil der ganzen Klagen. Das ist üblich und rechtlich einwandfrei. Was sagst Du dann zB zu Apple? Oder zu zig anderen Geräten, die ein geschütztes OS mitbringen.

Es ging immer nur darum, einzeln gekauften Lizenzen nicht zu beschneiden. Nur darum. Und daraus entstanden die DSP Lizenzen.

Du kannst keine Win 10 Lizenz eines Notebooks, wo die Lizenz im Bios verankert ist, rechtssicher verkaufen. Du besitzt keine freie, übertragbare, ungebundene Lizenz. Und das ist nicht gegen den Sinn der OEM Klagen von damals und den daraus entstandenen Urteilen.

Das galt auch schon vor Win 8 / 10. Aber durch die Art und Weise, wie MS die OEMs belieferte, war es MS nicht möglich, dem entgegen zu wirken. Und es wurde geduldet.
 
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