Inwieweit ist Windows (7) Eula rechtsverbindlich?

Doch natürlich kann kann ich eine Lizenz rechtsgültig verkaufen, auch wenn die Lizenz im BIOS verankert ist ! Der Käufer kann die dann nur nicht nutzen, weshalb ein solcher Verkauf trotzdem nicht rechtsungültig wäre. Der Käufer hätte dann eben eine nicht nutzbare Lizent von mir erworben; natrülich darf ich dem Käufer dabei nicht vortäuschen, dass er die Lizenz nutzen könne, aber das ist wiederum ein anderes rechliches Problem.

Ich kann Dir auch den Eiffelturm rechtsgültig verkaufen; ich hätte aber dann das Problem, wie ich Dir danach auch das Eigentum am Eiffefelturm verschaffen könnte.
 
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Toll. Sicher kann ich Dir alles verkaufen. Wie auch immer. Es ist heute immer noch der Geist unterwegs. Der, der das OEM Urteil falsch versteht.

Und das Beispiel Apple zeigt es eben jedermann. Das MacOS ist auch nicht lösbar. Man kauft bei einem Mackauf nicht das Recht auf eine freie MacOS Lizenz. Es galt diese Urteil nur für die Windows OEM Versionen, die man damals im Handel kaufen konnte. Als Endkunde. Die es durch ein falsches Rechtsverständnis seitens MS nur mit einem Rechner gab. Was dann die alberne Ursache hatte. Als Endkunde gab es diese OEM Lizenz nur mit einer wesentlichen Hardwarekomponente. Das war idR eine HDD. Und genau das wurde gekippt und die Endkunden OEM Version befreit und dann kamen die DSP Versionen.
 
Ändert aber prinzipiell nix !
 
@BlubbsDE

Dieser sogenannten Erschöpfungsgrundsatz greift nur dort nicht, wo eine Beschränkung dem betreffenden Exemplar sozusagen als charakteristische Eigenschaft mit auf den Weg gegeben worden ist – der juristische Begriff lautet "dingliche Beschränkung". Eine solche Einschränkung muss jedoch eine eigenständige Nutzungsart betreffen. So gilt beispielsweise die Eigenschaft "Einzelplatzversion" oder "Netzwerkversion" als eigenständige Nutzungsart in diesem Sinne. Ob aber die Nutzung eines Softwareprodukts als OEM-Version ebenfalls eine eigenständige Nutzungsart darstellt, die einem Produktexemplar per dinglicher Beschränkung ein für allemal zwingend mitgegeben werden kann, war bislang strittig.

Diese Frage hat der BGH nun klar mit "nein" beantwortet und damit ein Stück Rechtssicherheit geschaffen. Ein bestimmter Vertriebskanal kann nicht mit Hilfe des Urheberrechts durchgesetzt werden. Demzufolge dürfte nun auch ein Endkunde, der etwa ein DSP-Windows mit einem neuen Computer erwirbt und dieses Betriebssystem nicht nutzen will, die Software guten Gewissens weiter verkaufen. Weder er noch der letztendliche Käufer würde dabei das Urheberrecht verletzen.

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Microsoft-muss-im-OEM-Streit-Niederlage-einstecken-29554.html


Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20000220
Bedeutet für MICH ganz klar, ich darf eine Lizenz, die mit einem PC gekauft wurde auch weiterverkaufen.

Auf Apple trifft das gleiche zu - nur da ist das ganze afaik nie vor Gericht entschieden worden.
ALLERDINGS gab es bei MacOS verschiedene Versionen. Die in der blauen (oder wars schwarz?) Verpackung liefen nur auf dem Mac, mit dem sie verkauft wurden bzw auf identischer hardware (aber kenn mich mit Mac zu wenig aus um das defenitiv sagen zu können).
 
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q.u.e.d.
 
Also erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Leider ist die Diskussion etwas in die Falsche Richtung entgleist. Bezüglich Lizenzweitergabe und OEM-Keys gibt es ja bereits genügend Urteile, so daß man da eher eine Form von Rechtssicherheit hat.

Was die Hardwareinschränkung von Win10 im BIOS/UEFI anbelangt, da denke ich würde jemals so etwas vor Gericht gehen, würde MS ebenfalls verlieren. Doch dazu wird es nie kommen. Wer wird schon MS anklagen weil er die Win10 Lizenz, die er im Zusammenhang mit einem Komplett-PC gekauft hat, nicht auf einen neuen PC übertragen kann?

Generell wird mit virtuellen Gütern sehr viel Schindluder getrieben, der bei physikalischen Gütern undenkbar wäre. Nutzungseinschränkungen sind bei virtuellen Gütern gang und gäbe. Bei physisch existierenden Gütern hingegen undenkbar. Man stelle sich vor man würde zu BMW gehen, um ein neues Auto zu kaufen, und der Verkäufer würde einen fragen wieviele Personen damit maximal transportiert werden sollen. Denn davon würde der Verkaufspreis abhängen. Wer würde da noch ein Auto kaufen?

Leider ist es in der Rechtsprechung so, daß Recht nur der bekommt, der die mächtigere Lobby hinter sich hat. Daher haben sich Kartelle, vor denen der Staat ja seine Bürger eigentlich beschützen sollte, sich tief nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch in den Staatsapparat eingenistet. Daher haben wir auch so etwas wie ein Urheberrecht oder GEMA, GEZ usw.

Aber das ist letztendlich auch total OT, also zurück zum eigentlichem Thema:

Um den Moderator der meinen ursprünglich Post ins Aquarium verschoben hat zu zitieren:

Der Inhalt deines Posts bewerte ich hier jetzt mal nicht, aber allein die Aufforderung zur Installation eines illegalen zweiten System durch klonen hätte den Post ins Aquarium verschoben.

Das Wort illegal impliziert bei mir irgendwie eine strafrechtliche Relevanz. Doch ich bin ein Laie. Was ich gerne wüßte wäre was so ein Lizenzverstoß im Detail rechtlich eigentlich bedeutet. Von meinem Rechtsgefühl ausgehend könnte MS ja eigentlich kein Urheberechtsverstoß geltend machen. Und da die Windows Lizenz ja letztendlich ein Vertrag ist, ist es lediglich eine Vertragsverletzung.

Wo man sich einig sein kann, daß MS deswegen sicherlich niemals etwas gegen Privatpersonen unternehmen würde. Also wird sich auch nie ein Gericht mit der Sache beschäftigen. Wer als Privatperson diese Nutzungseinschränkung als nichtig erachtet und deshalb ignoriert, der hat mit Sicherheit nichts zu befürchten.

Doch wie sieht es denn aus mit jemand der andere dazu sozusagen anstiftet eine solche Nutzungseinschränkung zu mißachten? Begeht er damit in irgendeiner Weise eine illegale Handlung? Könnte ich, oder stellvertretend die CB-Redaktion wenn sie den Beitrag nicht löscht, z.B. von einem Anwalt abgemahnt werden? Kann ich dafür in irgendeiner Form belangt werden?

MMn nicht, und deshalb empfinde ich die Handlungsweise von CB als ungerechtfertigt, aber was weiß ich schon, ich bin ein Laie. Und wenn ich meine Schwester anrufe, die Anwältin ist, sagt die mir bloß wieder: "KA, das ist nicht mein Rechtsgebiet".
Ergänzung ()

BlubbsDE schrieb:
Du kannst keine Win 10 Lizenz eines Notebooks, wo die Lizenz im Bios verankert ist, rechtssicher verkaufen. Du besitzt keine freie, übertragbare, ungebundene Lizenz. Und das ist nicht gegen den Sinn der OEM Klagen von damals und den daraus entstandenen Urteilen.

Daß man das technisch, auf legalem Wege zumindest, nicht kann mag ja richtig sein, aber rechtlich sieht das mit Sicherheit anders aus. Wenn ein legaler Käufer mal sich deswegen an MS wendet und die ihm das Windows auf das neue Gerät nicht telefonisch aktivieren, und er sich deswegen an ein Gericht wenden würde, wären seine Chancen Recht zu bekommen gar nicht schlecht. Meines Wissens nach gibt es aber eben keine Urteile, weil deswegen niemand vor Gericht geht.

Man stelle sich einfach den Fall vor: Laptop hat ein Displayriss, also irreparabel, wird eingeschickt und man bekommt ein neues Gerät als Ersatz. Aber eben ohne eine neue Lizenz.
 
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BlackWidowmaker schrieb:
Doch wie sieht es denn aus mit jemand der andere dazu sozusagen anstiftet eine solche Nutzungseinschränkung zu mißachten? Begeht er damit in irgendeiner Weise eine illegale Handlung?

Ja sicher, wobei Du dabei zwischen Zivilrecht und Strafrecht unterscheiden musst.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Dich wäre etwa die Forderung nach Unterlassung, wofür dann Microsoft gegen Dich vorgehen und Dir gerichtlich verbieten lassen könnte, weiterhin Dritte dazu aufzufordern, illegale Handlungen zum Schaden des Kläger (= MS) zu begehen.


Strafrechtliche Folgen könnten hingegen zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft führen, wobei Dir dann Anstiftung zu Betrug vorgeworfen werden könnte.

All das allerdings, wie gesagt nur, wenn die von Microsoft formulierten vertraglichen Klauseln tatsächlich rechtmässig wären.

BlackWidowmaker schrieb:
Man stelle sich einfach den Fall vor: Laptop hat ein Displayriss, also irreparabel, wird eingeschickt und man bekommt ein neues Gerät als Ersatz. Aber eben ohne eine neue Lizenz.

Auch hier, denke ich, würden Deine Mutmaßungen nicht greifen:

Zum einen dürfte es rechtens sein, wenn MS sein Betriebssystem so gestaltet, dass es eben nur auf ein- und demselben PC funktioniert; dies wäre gültiger Vertragsbestandteil, an dem man wohl nichts ändern könnte, weil es den beidseitigen Verkaufs- bzw. Lizenzvereinbarung entspräche. Zum anderen, wenn es sich wie in Deinem Beispiel tatsächlich um einen Gewährleistungsfall handelte und der Händler das Gerät austauschen würde, müssteer natürlich eines von gleichwertiger Art und Beschaffenheit zurückgeben; zu dem würde dann aber auch ein entsprechendesm lizenziertes Betriebssystem gehören müssen, welches nicht das sein kann, das "untrennbar" verbunden mit dem zurückgegebenen Gerät auf diesem installiert ist oder war.
 
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de la Cruz schrieb:
Zivilrechtliche Ansprüche gegen Dich wäre etwa die Forderung nach Unterlassung, wofür dann Microsoft gegen Dich vorgehen und Dir gerichtlich verbieten lassen könnte, weiterhin Dritte dazu aufzufordern, illegale Handlungen zum Schaden des Kläger (= MS) zu begehen.

Jetzt fängst Du auch noch damit an. Wieso sprichst Du denn hier von illegal? Das Wort wird von Legalität abgeleitet und bezeichnet in seiner grammatikalischen Bedeutung Gesetzestreue. Wer also illegal handelt verstößt gegen ein Gesetz. Ein Lizenzverstoß der aber eben nicht das Urheberrecht tangiert kann, ist lediglich eine Vertragsverletzung, also eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

de la Cruz schrieb:
Strafrechtliche Folgen könnten hingegen zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft führen, wobei Dir dann Anstiftung zu Betrug vorgeworfen werden könnte.

Also da wäre ich schon gespannt wie man das auch nur ansatzweise begründen möchte, denn Betrug ist zumindest laut StGB:

Strafgesetzbuch StGB schrieb:
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Betrug beinhaltet immer eine Gewinnabsicht. Wenn schon der Lizenzverstoß deshalb kein Betrug darstellen kann, kann es auch keine Anstiftung zu Betrug sein.

de la Cruz schrieb:
Zum einen dürfte es rechtens sein, wenn MS sein Betriebssystem so gestaltet, dass es eben nur auf ein- und demselben PC funktioniert;

Und das schließt Du bitte woraus? Nachdem ich mich etwas im Urheberrecht eingelesen hab, hab ich dagegen diese Passage gefunden:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) schrieb:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.


(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

Und da es mir aber genau darum geht, nämlich um Systemausfallsicherheit, darf mir MS die Installation des gleichen Produktes auf einer anderen Festplatte oder Partition nicht untersagen. Eine Dual-Boot-Konfiguration ist nichts anderes wie eine Sicherungskopie, und ist genau so zu sehen wie ein RAID 1, das streng genommen ebenfalls unter dieser Einschränkung fallen würde, ebenso wie jede andere Windows-Installation auf einem RAID, egal ob Hardware- oder Software-basiert.
 
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BlackWidowmaker schrieb:
Wieso sprichst Du denn hier von illegal? Das Wort wird von Legalität abgeleitet und bezeichnet in seiner grammatikalischen Bedeutung Gesetzestreue. Wer also illegal handelt verstößt gegen ein Gesetz. Ein Lizenzverstoß der aber eben nicht das Urheberrecht tangiert kann, ist lediglich eine Vertragsverletzung, also eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Dir fehlt einfach das grundlegende juristische Verständnis: "Illegal" bedeutet nach der Definition dieses Wortes laut Duden: "gesetzwidrig, ungesetzlich; ohne behördliche Genehmigung." !

Nicht nur Lizenzverstöße gegen das Urheberrecht, sondern alle Verstöße gegen eine rechtsgültige Lizenz sind illegal, denn sie verstoßen dabei gegen die privatrechtliche Vereinbarung des Lizenzvertrages, also ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Weiterhin kann ein Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen auch deshalb illegal sein, weil dadurch auch gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werden kann, also dann, wenn ich, wie Du ja auch erwähntest, gegen den Lizenvertrag beispielsweise auf betrügerische Weise verstoße.
Ergänzung ()

BlackWidowmaker schrieb:
Und da es mir aber genau darum geht, nämlich um Systemausfallsicherheit, darf mir MS die Installation des gleichen Produktes auf einer anderen Festplatte oder Partition nicht untersagen. Eine Dual-Boot-Konfiguration ist nichts anderes wie eine Sicherungskopie, und ist genau so zu sehen wie ein RAID 1, das streng genommen ebenfalls unter dieser Einschränkung fallen würde, ebenso wie jede andere Windows-Installation auf einem RAID, egal ob Hardware- oder Software-basiert.

Dazu, ob solches Handeln illegal wäre oder nicht, habe ich mich ja gar nicht geäußert und möchte dies auch nicht tun; hierzu hätten ggfls. die zuständigen Gerichte eine Entscheidung zu treffen. Ob also eine derartige Installation Rechte verletzt oder nicht, steht in den Sternen, kann also ach nicht von Dir definiert werden - da steht hier halt zwischen Dir und der Moderation Meinung gegen Meinung.
Ergänzung ()

BlackWidowmaker schrieb:
Also da wäre ich schon gespannt wie man das auch nur ansatzweise begründen möchte, denn Betrug ist zumindest laut StGB: Ein Betrug beinhaltet immer eine Gewinnabsicht. Wenn schon der Lizenzverstoß deshalb kein Betrug darstellen kann, kann es auch keine Anstiftung zu Betrug sein.

Natürlich kann ein Lizenzverstoß in betrügerischer Absicht geschehen; dies habe ich ja oben schon dargelegt. Und wenn man zu so etwas jemanden anstiftet, dann bleibt eben auch die Anstiftung strafbar.
Ergänzung ()

BlackWidowmaker schrieb:
Und da es mir aber genau darum geht, nämlich um Systemausfallsicherheit, darf mir MS die Installation des gleichen Produktes auf einer anderen Festplatte oder Partition nicht untersagen. Eine Dual-Boot-Konfiguration ist nichts anderes wie eine Sicherungskopie, und ist genau so zu sehen wie ein RAID 1, das streng genommen ebenfalls unter dieser Einschränkung fallen würde, ebenso wie jede andere Windows-Installation auf einem RAID, egal ob Hardware- oder Software-basiert.

Wie gesagt, das ist eben Deine Meinung; andere mögen eine andere Meinung darüber haben ! Bliebe eben letzten Endes der Interpretation eines Gerichtes vorbehalten. So gesehen kannst Du aber eben nicht davon ausgehen, wie Du es anscheinend tust, dass das, was Du für illegal oder legal hältst letzten Endes auch von der Rechtsprechung geuaso gesehen und ausgeurteilt werden würde.

Ist nun mal so im Leben !
 
BlackWidowmaker schrieb:
Eine Dual-Boot-Konfiguration ist nichts anderes wie eine Sicherungskopie, und ist genau so zu sehen wie ein RAID 1

Das ist nicht korrekt. Es ist eine zweite, unabhängige(!) Instanz.

Ein Lizenzverstoß [...] ist lediglich eine Vertragsverletzung, also eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Das ist grundsätzlich richtig. Zu aller erst mal ist es eine Vertragsverletzung.
Ob es darüber hinaus evtl. noch illegal ist muss komplett separat von der Vertragsverletzung betrachtet werden.

Und wenn man zu so etwas jemanden anstiftet, dann bleibt eben auch die Anstiftung strafbar.
Wäre dem so würden die Redaktionen JEDER PC Zeitschrift in Deutschland im Bau sitzen. Seit Jahrzehnten wird in den Zeitschriften detailliert beschrieben und erklärt was alles möglich ist, aber man es gar nicht machen darf.
 
h00bi schrieb:
Wäre dem so würden die Redaktionen JEDER PC Zeitschrift in Deutschland im Bau sitzen. Seit Jahrzehnten wird in den Zeitschriften detailliert beschrieben und erklärt was alles möglich ist, aber man es gar nicht machen darf.

Das ist falsch: Die schreiben ja, dass man etwas nicht machen darf; und das kann niemals Anstiftung sein. Anstifung kann nur sein, wenn man aktiv zu Betrugshandlungen auffordert.
 
@BlackWidowMaker

Der von dir zitierte § 69d (2) aus dem Urheberrechtsgesetz ist bereits dann erfüllt, wenn du die Möglichkeit hast:

1. Eine Sicherung deiner Installationsmedien (CD, DVD, USB-Stick) zu erstellen. Die hast du.
2. Eine Sicherung deiner Recovery-Partitition durchzuführen, ob nun als Image oder auf einem anderen Medium. Die Möglichkeit hast du auch.
3. Sollte dir die Recovery-Partition abhanden kommen (Festplattendefekt etc.), kannst du bei nahezu allen Herstellern gegen kleines Geld neue Installationsmedien bekommen. Seit Windows 10 brauchst du die dank Media Creation Tool nichtmal mehr.

Es geht bei dem Paragraphen keinesfalls darum, dass komplett betriebsfähige Systemumgebungen mehrfach vorgehalten werden dürfen. Dafür gibt es Backups.
 
Eben !
 
MS hat mittlerweile die Lizenzbedingungen für mehrere Produkte angepasst. Seit wann diese Änderungen gelten, kann ich nicht sagen. Interessanterweise bekomme ich den Hinweis nur über office.com angezeigt. Ich hab die Änderungen für Windows 7 mal rausgesucht:
WICHTIGER HINWEIS!
ÄNDERUNG DER MICROSOFT–SOFTWARE-LIZENZBESTIMMUNGEN

Aus gegebenem Anlass ändert Microsoft einzelne Bestimmungen der Microsoft-Software- Lizenzbestimmungen betreffend die Übertragbarkeit bestimmter Microsoft Computerprogramme. Dies betrifft die Software-Lizenzbestimmungen für folgende Computerprogramme:

Windows 7 Home Premium, Windows 7 Professional und Windows 7 Professional Service Pack 1, Windows 7 Ultimate; Windows 8.1 und Windows 8.1 Professional; Access 2013, Excel 2013, Outlook 2013 und Word 2013 sowie Office Home & Business 2013.

Im Folgenden finden Sie nähere Informationen zu den einzelnen Änderungen in den Microsoft-Software-Lizenzbestimmungen für die oben genannten Computerprogramme. Bitte lesen Sie diese Hinweise aufmerksam durch.

1. Microsoft Windows 7 Home Premium, Microsoft Windows 7 Professional und Windows 7 Professional Service Pack 1 sowie Microsoft Windows 7 Ultimate

Die Microsoft-Software-Lizenzbestimmungen für die Computerprogramme
  • Microsoft Windows 7 Home Premium
  • Microsoft Windows 7 Professional und Microsoft Windows 7 Professional Service Pack 1
  • Microsoft Windows 7 Ultimate
enthalten zum Teil die folgende Klausel:

ÜBERTRAGUNG AN DRITTE. Sie sind berechtigt, die Software nur mit dem lizenzierten Computer direkt an Dritte zu übertragen. Die Übertragung muss die Software und das COA Label einschließen. Sie sind nicht berechtigt, Kopien der Software oder einer früheren Version aufzubewahren. Vor jeder gestatteten Übertragung muss sich die andere Partei damit einverstanden erklären, dass dieser Vertrag für die Übertragung und Verwendung der Software gilt.“

Hiermit werden Sie darauf hingewiesen, dass für Verbraucher in Deutschland diese Klausel zur Übertragung an Dritte mit sofortiger Wirkung nicht mehr verwendet wird. Jeder Erwerber und/oder Nutzer dieses Computerprogramms wird gebeten, diese Klausel als nicht existent und unanwendbar anzusehen; sie wird hiermit durch die folgende Klausel ersetzt:

ÜBERTRAGUNG AN DRITTE. Die Übertragung der Software sowie der Nutzungsrechte an der Software an einen Dritten durch Verbraucher in Deutschland richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
Ja nun, schon aus aus den Formulierungen, in denen ja nur von WIN 7 und 8, 1 bzw. Office 2013 die Rede ist, kann man ersehen, dass diese Regelung schon vor längerer Zeit erfolgten und außerdem Binsenweisheiten sind; denn die gesetzlichen Regelungen gelten immer, das muss MS nicht erst in seinen AGBs konzedieren ! Sie gelten somit auch für WIN 10 etc.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schon klar. Ich wollte damit nur darauf hinweisen, dass sich die Windows-EULAs auch ändern können. MS also die Rechtslage kennt und diese auch anwendet. Für Windows 10 war meines Wissens nach keine Änderung notwendig, weil dort schon immer die geänderte Formulierung in dem EULA stand.
 
U-L-T-R-A schrieb:
Der einzige Knackpunkt war und ist afaik die Bundelung an hardware - nur das wurde untersagt.

Auch das wurde nicht generell untersagt. Die Lizenzbindung über den Key im BIOS/UEFI ist rechtlich in Ordnung.
 
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