Innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist dürfen Verbraucher eine Kaufsache nicht nur auspacken und anschauen, sondern auch ausprobieren. Bleiben dann Nutzungsspuren und führen diese sogar zu einem Wertverlust, hat der Verkäufer nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn der Kunde die Ware auf eine Art benutzt hat, die „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war“. So steht es im
Paragraf 357 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die entscheidende Frage lautet also: Wie ist der Kunde mit der Ware umgegangen? Ist der Wertverlust Folge einer notwendigen Prüfungsmaßnahme, muss er keinen Wertersatz zahlen. Hat er mit der Ware aber mehr gemacht, als sie nur zu überprüfen, haftet er für den Wertverlust. Die Beweislast trägt der Händler. Fordert er Wertersatz, muss er beweisen, dass der Kunde die Ware über die reine Überprüfung der Sache hinaus benutzt hat.