Kauf eines gebrauchten Smartphones und die Garantie

Wenn die Rechnung fehlt dann muss der Hersteller keine Garantie mehr gewähren. Das ist dann Glückssache.
Gewährleistung fällt eh komplett weg ohne Rechnung.

Zudem sollte man nie etwas ohne Rechnung kaufen, denn das könnte Hehlerware sein.
 
supastar schrieb:
Gegenfrage:

Wenn es schon defekt war, wäre es ein Garantiefall geworden.
Bei einem Schaden, den dieser nicht abdeckt, war es keiner und wird auch keiner.

Also warum sollte ein Hersteller bei Weiterverkauf dies nicht erfüllen? (wobei er die Bedingungen natürlich selbst festlegen darf).


Achso wenn dir jemand etwas kaputtes verkauft von dem er weis das es so ist und du es erst in ein paar Tagen rausfindest haftet der Hersteller ? Weil dem Verkäufer das Teil halt schon mehrmals runtergefallen ist und drinnen schon so einiges kaputt ist ?

Aha ... Garantie bei mutwilligen / unachtsamen Defekten ist auch was neues.

Das ist beim Autokauf nichts anderes ... da übernimmt man auch keine Garantie eines Herstellers nur weil man das Auto Privat käuft. Wenn man es bei einem Händler kaufen tut ist das wieder was anderes der hat ja eine gewisse Sorgfaltplficht aber nicht ein Privater Verkäufer.
 
xxMuahdibxx schrieb:
Achso wenn dir jemand etwas kaputtes verkauft von dem er weis das es so ist und du es erst in ein paar Tagen rausfindest haftet der Hersteller ? Weil dem Verkäufer das Teil halt schon mehrmals runtergefallen ist und drinnen schon so einiges kaputt ist ?

Aha ... Garantie bei mutwilligen / unachtsamen Defekten ist auch was neues.

Das hab ich so doch gar nicht geschrieben???

Gut, ich habe vllt ein paar Worte der genaueren Beschreibung vergessen. Also nochmals:

Warum sollte der Hersteller bei Weiterverkauf (einer funktionsfähigen Ware) dies nicht erfüllen?
 
WhiteShark schrieb:
Wenn die Rechnung fehlt dann muss der Hersteller keine Garantie mehr gewähren.
muss er auch mit Rechnung nicht, das kommt auf die garantiebestimmungen an ob die Rechnung eine rolle spielt oder nicht
Ergänzung ()

xxMuahdibxx schrieb:
Aha ... Garantie bei mutwilligen / unachtsamen Defekten ist auch was neues.
wer hat derartiges behauptet ausser du?
 
Naja ich weiß nicht ob eine Klausel die Garantie nur dem Erstkäufer gewährt haltbar ist.
Denn es ist üblich Gebrauchtgeräte mit Restgarantie zu verkaufen. Sowas könnte als überraschende Klausel gewertet werden. Denn alles können die auch nicht in die Bestimmungen schreiben.

Aber komplett ohne Rechnung fehlt der kaufnachweis und der Verdacht auf Hehlerware liegt nahe. Da kann immer verweigert werden.
Da muss auch nichts in den Bestimmungen stehen.
 
supastar schrieb:
Warum sollte der Hersteller bei Weiterverkauf (einer funktionsfähigen Ware) dies nicht erfüllen?
Und
0711 schrieb:
garantie endet i.d.R. dort wo eigenverschulden vorliegt...insofern macht es für die Hersteller keinen unterschied ob es der "erstkäufer" oder "zweitkäufer" ist

Weil ein Privater Verkäufer kein Fachmann ist und daher die Funktionalität nicht gewährleisten kann ... und somit auch der Hersteller davon ausgehen kann das dir ein defektes Gerät verkauft wurde und er nun den Schaden des privaten Verkäufers für dich gerade rücken soll.

@ Whiteshark

http://www.n-tv.de/ratgeber/Gibt-es-eine-Rest-Garantie-article13695921.html

oder noch besser

http://www.frag-einen-anwalt.de/Ueb...sansprueche-auf-neuen-Erwerber---f245316.html

Mit Erklärung .. im Fall von Gewährleistung ..

Und nochmal Garantie = Der Hersteller kann dir das blaue vom Himmel runterlügen muss es aber nicht einhalten und erst recht nicht gegenüber Zweitkäufer.

Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 BGB ausschließlich gegenüber dem Kaufvertragspartner. Das heißt, wenn ein Händler einem Erstkäufer eine Sache verkauft, dann hat erst einmal nur der Erstkäufer gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.

Verkauft der Erstkäufer diese Sache wiederum an einen Zweitkäufer, so gelten die gleichen Grundsätze. Der Zweitkäufer hat gegenüber dem Erstkäufer die Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.

Verschenkt der „Erstkäufer" die Sache an den „Zweitkäufer" im Sinne des § 516 BGB, so gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln gemäß §§ 523, 524 BGB.

Ein Anspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Händler kommt nur in Betracht, wenn der Händler beispielsweise eine Herstellergarantie übernommen hat oder aber andererweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Zweitkäufer und dem Händler bestehen. Diese Ansprüche entstehen aber nicht von Gesetzes wegen, sondern müssen vertraglich vorgesehen sein.

Im Ergebnis bedeutet es, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht übergehen, sondern stets jeweils mit der Übergabe der Sache im Rahmen eines neuen abgeschlossenen Kaufvertrags neu entstehen.

Daneben können seitens des Zweitkäufers gegenüber dem Händler zwar so genannte deliktische Ansprüche in Form von Schadenersatzansprüchen bestehen. Diese sind aber nicht vertragliche Rechtsnatur. Hierfür müsste aber ein Rechtsgut des § 823 BGB rechtswidrig und fahrlässig oder vorsätzlich verletzt sein.

Der Zweitkäufer müsste folglich am besten direkte vertragliche Vereinbarungen mit dem Händler schließen, damit er „stärkere" Rechte hat. Unter Umständen kann der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler gemäß § 398 BGB dem Zweitkäufer abtreten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dein Zitat ist super
"Ein Anspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Händler kommt nur in Betracht, wenn der Händler beispielsweise eine Herstellergarantie übernommen "
-> in der Regel ist hier anstelle des Händlers aber eben der Hersteller, da Händler seltenst Garantieleistungen erbringen (ausser Hersteller = Händler)

Wie dem auch sei, die Realität zeigt dass es viele Hersteller gibt die es nicht interessiert wem gegenüber Sie die Garantieleistung erbringen und das auch so handhaben...es ist auch nicht so dass Hersteller bei der Garantie "versprechen können was sie wollen" aber es nicht einhalten müssen.
 
Zuletzt bearbeitet:
xxMuahdibxx schrieb:
Weil ein Privater Verkäufer kein Fachmann ist und daher die Funktionalität nicht gewährleisten kann ... und somit auch der Hersteller davon ausgehen kann das dir ein defektes Gerät verkauft wurde und er nun den Schaden des privaten Verkäufers für dich gerade rücken soll.

Dafür ist eben die Garantie gut, dass es keine Gewährleistung gibt, ist klar.

Also gehst du bei Gebrachtkauf immer davon aus, dass Geräte defekt sind? Interessante Einstellung.

Ein Hersteller kann normalerweise recht einfach einschätzen, wodurch ein Defekte aufgetreten ist.
Das muss er bei nem Erstkäufer ja genauso einschätzen. Warum sollte er das bei nem Zweitkäufer nicht auch schaffen?

Und es gibt genug Hersteller, die sich das Zutrauen und z. B. die Garantie über die Seriennummer prüfen, unabhängig ob Erst-, Zweit- oder Drittkäufer.

xxMuahdibxx schrieb:
Und nochmal Garantie = Der Hersteller kann dir das blaue vom Himmel runterlügen muss es aber nicht einhalten und erst recht nicht gegenüber Zweitkäufer.

Der Hersteller kann dir gar nichts vorlügen. Er muss sich innerhalb seiner gegebenen Garantiebedingungen klar an diese halten. Und diese muss er auch einhalten.

Ansonsten darf er keine Garantie anbieten. Das muss er schließlich auch nicht.
Aber wenn er eine definiert, hat er sich dran zu halten.

Klar kann er Zweitkäufer darüber aussperren, einen wahren Grund gibt es dafür meines Erachtens aber nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

@ xxMuahdibxx

Und nochmal Garantie = Der Hersteller kann dir das blaue vom Himmel runterlügen muss es aber nicht einhalten und erst recht nicht gegenüber Zweitkäufer.

nein das stimmt absolut nicht! Der Hersteller muss dir keine Garantie geben - tut er das aber ist diese natürlich auch verbindlich! Ein Hersteller kann sich entscheiden, grundsätzlich keine Garantie zu geben. Wenn er dir aber eine gibt sind die Garantiebestimmungen und -inhalte natürlich auch für den Hersteller bindend, mit "das Blaube vom Himmel runterlügen und nicht einhalten" ist nicht!

VG,
Mad
 
Wie gesagt, es gibt genug Hersteller, denen es egal ist, ob du 1., 2. oder 3. Käufer bist.

Die regeln das dann anhand der Seriennummer auch ganz ohne Rechnung.

Wenn ein Kondensator platz, ist es eben meist ein Herstellungsfehler.
Wenn ein Display kaputt ist, oftmals fremdverschulden ;)


Ansonsten wäre schön, wenn du deine herausgeschriene Falschaussage zu den Lügen bei Garantiefällen wenigstens etwas kleiner machst... sonst glaub sowas tatsächlich noch jemand...
 
xxMuahdibxx schrieb:

Die Links sagen nur was in den Klauseln der Hersteller steht, nicht ob diese rechtlich haltbar sind.
Denn die Garantie ist Teil des Produkts. In meinen Augen ist das eine überraschende Klausel wenn diese nicht mitverkaufbar ist.
Leider gibt es dazu keine Urteile. Vermutlich weil die Hersteller einlenken bevor es vor Gericht geht.

Und bzgl Gewährleistung steht ja in beiden Links das man diese abtreten kann. Und ein pauschales Abtretungsverbot in den Agbs eines Händlers wurde ja auch schon kassiert.


Aber verkauft man ein gebrauchtes Gerät mit Restgarantie und der Hersteller verweigert diese beim Zweitkäufer, so hat der Erstkäufer ein Problem. Denn die versprochene Eigenschaft "Restgarantie" fehlt.
 
Irgendwo weiter oben steht, das es evtl. um ein LG G2 geht?

Aus der Praxis: ich war vor ca. 6-7 Monaten ein Zweitbesitzer, mit einer Rechnung auf Namen des Erstbesitzers.
Als ich kurz darauf einen Garantiefall hatte, war es kein Problem für LG, den Fehler zu beheben und das reparierte Gerät an mich zurück zu senden.
Ich musste allerdings eine Rechnungskopie mitschicken. Ohne wäre es, so weit ich mich erinnere, nicht gegangen.
 
Darum Diskutiert hier ja niemand mehr was LG meint ... denn die Stellungnahme von LG hat der TE schon auf Seite 1 gepostet ..

Hier geht es nur darum das viele "Denken" denken das sie mit der Garantie im Recht sind ... aber nichts "Wissen" aber trotzdem so lange ihre Meinung vertreten. Den Fakt das LG schon gesagt hat sie bei Gebrauchtware keine Garantie übernehmen überlesen sie gerne und Stützen sich auf Intuition oder Gedanken und nicht auf AGB´s die sie nicht kennen.

Daher ist das eh Sinnlos mit einer Wand zu diskutieren die auf "Gerechtigkeit" aus ist und nicht auf Recht!

Bei Autos ist das doch das gleiche da kann der erste Besitzer eine 7 Jahres Garantie bekommen gegen XYZ ... oder eine 30 Jahres Garantie gegen Durchrostung ( Mercedes ) ... und bekommt man das als 2. Käufer im Autohaus ? Auch wenn das Auto 4 Jahre alt ist ? Nein du bekommst deine Gebrauchtwagengarantie von 1 Jahr oder 2 Jahren wenn du eine "Garantie Versicherung" abschliesst.

Das Problem liegt einfach an "ohne Rechnung" ... mit sieht das anders aus da geht der Händler wohl auch einfach von einem Geschenk aus ohne weiter zu Überprüfen und gibt die Garantie ... eh er sich da auf einen Rechtsstreit einlässt ist eine Reperatur billiger .
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi,

@xxMuahdibxx

mooooment bitte, viele hier haben nur versucht, deine komplett falschen Aussagen zu widerlegen. Jetzt zu sagen, keiner diskutiert mehr themenbezogen ist in meinen Augen dann doch dreist. Die Diskussion bzgl. "Garantie bei Zweitkäufer" haben du und supastar losgetreten. Und nachdem du dort falsche Aussagen getroffen hast wurden diese auf dieser zweiten Seite von uns klar- und richtiggestellt.

Der TE hat seine Aussage von LG bereits bekommen, da hilft in der Regel auch viel diskutieren nichts. Faktisch falsche Aussagen sollte man so aber nicht einfach stehen lassen, auch wenn es mit dem konkreten Problem des TE nichts zu tun hat.

VG,
Mad
 
Nö richtig gestellt habt ihr nur das

Garantie = Versprechen muss der Hersteller halten

Aber diese "Versprechen" stehen detailliert in den AGB´s und auch die Klauseln was wie gehandhabt wird... nur scheinen euch die egal zu sein.

Aber ihr denkt immer noch das der Zweitkäufer die gleichen Rechte hat wie der Erstkäufer ... und das ist halt falsch.
 
Hi,

nein, das denkt hier niemand und das hat auch niemand behauptet! Verdrehe doch nicht immer die Tatsachen! Es wurde lediglich die Frage aufgeworfen, wo die Hersteller die Gründe dafür sehen, so etwas zu machen. Weder wurde bestritten, dass es faktisch so ist noch wurde gesagt, dass jeder Hersteller irgendetwas machen muss.

Und: richtig gestellt haben wir in erster Linie deine falsche Aussage

Und nochmal Garantie = Der Hersteller kann dir das blaue vom Himmel runterlügen muss es aber nicht einhalten und erst recht nicht gegenüber Zweitkäufer.

Egal wie groß oder fett man Dinge schreibt, davon werden sie nicht besser oder wahrer.

VG,
Mad
 
xxMuahdibxx schrieb:
Darum Diskutiert hier ja niemand mehr was LG meint ... denn die Stellungnahme von LG hat der TE schon auf Seite 1 gepostet ..

Das habe ich wohl gelesen, genau deswegen habe ich ja geschrieben, dass LG bei mir, obwohl nicht Erstbesitzer, die Garantieleistung übernommen hat.

War das jetzt echt so schwer zu verstehen?
 
xxMuahdibxx schrieb:
Aber ihr denkt immer noch das der Zweitkäufer die gleichen Rechte hat wie der Erstkäufer ... und das ist halt falsch.

Kann man so nicht sagen, da bisher noch niemand gegen solche Klauseln geklagt hat. Ich bezweifle das dies rechtlich haltbar ist.
 
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