Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 BGB ausschließlich gegenüber dem Kaufvertragspartner. Das heißt, wenn ein Händler einem Erstkäufer eine Sache verkauft, dann hat erst einmal nur der Erstkäufer gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche nach §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.
Verkauft der Erstkäufer diese Sache wiederum an einen Zweitkäufer, so gelten die gleichen Grundsätze. Der Zweitkäufer hat gegenüber dem Erstkäufer die Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434, 437 BGB, wenn die Sache mangelhaft ist.
Verschenkt der „Erstkäufer" die Sache an den „Zweitkäufer" im Sinne des § 516 BGB, so gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln gemäß §§ 523, 524 BGB.
Ein Anspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Händler kommt nur in Betracht, wenn der Händler beispielsweise eine Herstellergarantie übernommen hat oder aber andererweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Zweitkäufer und dem Händler bestehen. Diese Ansprüche entstehen aber nicht von Gesetzes wegen, sondern müssen vertraglich vorgesehen sein.
Im Ergebnis bedeutet es, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht übergehen, sondern stets jeweils mit der Übergabe der Sache im Rahmen eines neuen abgeschlossenen Kaufvertrags neu entstehen.
Daneben können seitens des Zweitkäufers gegenüber dem Händler zwar so genannte deliktische Ansprüche in Form von Schadenersatzansprüchen bestehen. Diese sind aber nicht vertragliche Rechtsnatur. Hierfür müsste aber ein Rechtsgut des § 823 BGB rechtswidrig und fahrlässig oder vorsätzlich verletzt sein.
Der Zweitkäufer müsste folglich am besten direkte vertragliche Vereinbarungen mit dem Händler schließen, damit er „stärkere" Rechte hat. Unter Umständen kann der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler gemäß § 398 BGB dem Zweitkäufer abtreten.