Kein Umtausch bei DriveCity.de (Mindfactory)

Die Sache wird immer schwieriger für dich, wenn wirklich der Pin fehlt, hättest du den "verlorenen" Pin sehen müssen/sollen. ( Höchstwahrscheinlich beim Einbau passiert und nicht wie ich vermutet habe, vom Werk aus)
Du kannst gerne weiterhin den Post von Naffi und slickride Glauben schenken, jedoch wirst du keinen Erfolg mit der Argumentation haben.

Entweder musst du auf die Kulanz hoffen ( seitens dem Händler) oder den Rechtsweg einschlagen.
 
man Ribery denk doch weiter! Der Händler muss aber dem Kunden beweisen das er das Gerät vollfunktionstüchtig abgeschickt hat. Auch die Tatsache dass das Mainboard schon mal evtl. bei einem anderen Kunden war schliesst du aus. Die Prüfung nach der Rückgabe kann Fahrlässig gewesen sein, soviele Möglichkeiten.

Ja der verlierer bezahlt die Kosten.
 
Solange der Käufer keinen berechtigen Sachmangel nachweisen kann, geht der Gesetzgeber von einem funktionstüchtigen Gerät aus! Ergo muss der Händler dem Käufer nichts beweisen.

Seien wir mal Ehrlich wenn ein Pin fehlt, das fällt doch auf..

Ich schließe nichts aus, nur beweiße es mal......wie du von meinem ersten Post lesen konntest, hab ich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass Asus Mist gebaut hat, nur ist es schwierig sich nach drei Tagen zu melden und etwas zu reklamieren, der Händler merkt bei der Prüfung, dass ein Pin fehlt.....

Du schließt die Möglichkeit aus, dass dies nicht beim Einbau passiert ist?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
nein, das merkt man nicht direkt wenn man keine USB 3 Anschlüsse am Gehäuse hat wie es bei TE anscheind der Fall ist!
Und dass Retour Ware erneut als Neuware verschickt wird ist wohl auch kein Geheimnis.


Hier kannst du dich übrigens über Drivecity beschweren. Ob es was bringt ist eine andere Sache. Aber die werben ja schließlich mit diesem "Gütesiegel" .
https://www.shopinfo.net/zertifizie...x.html?memberkey=EHI&shopurl=www.drivecity.de

oder einfach den Stress ersparen und eine USB3 PCIe Karte kaufen...
oder bei ASUS Anfragen.
oder einen Pin anlöten^^
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit sagst du aber das du dem TE nicht glaubst. Dann bring es auf dem Punkt.

Nur man stelle sich folgendes vor, du kaufst dir ein neues Handy. Wenn du es geliefert bekommst merkst du erst beim Einschalten das Display ist beschädigt. Du weisst selbst dass das in der Regel nicht als Garantie durch geht. Auch ist die häufigste Ursache eigen Verschulden. Nun reklamierst du das Ding und man sagt dir nichts da, selber Schuld? Genau aus diesem Grund haben wir das Gewährleistungsrecht. Ich würde dir zustimmmen wenn er sich nach einer Woche oder mehr gemeldet hat, das die Geschichte unglaubwürdig ist, aber nach drei Tagen? Nicht wirklich. Und ich sehe für den TE auch gute Chancen vor Gericht. Ich glaube hier, das Mindfactory sich versucht abzusichern, weil in der Regel jemand der betrügen will, nun aufgeben würde nur wer genau weiss das er im Recht ist, würde auch den Aufwand eines Anwaltes etc. aufsich nehmen.

Im übrigen zählt aber nicht was wir glauben, sondern was im Gesetz steht und das steht zugunsten des TE.
 
Ribery88 schrieb:
Jaja helfen tut dir der §476 http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Bevor du anderen Falsches unterstellst, solltest du dich doch besser mit der Gewährleistung befassen....EINEN SACHMANGEL MUSS IMMER DER KÄUFER NACHWEISEN, EGAL OB INNERHALB DER SECHS MONATE ODER AUßERHALB DER SECHS MONATE

Denn Pins verbiegen sich nicht von alleine, somit "diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Bei einem berechtigen Sachmangel muss dann der Händler nachweisen, dass der Fehler nicht bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen sei!

Der TE hat sich nach drei Tagen gemeldet und einen Schaden angemeldet, somit bleibt den TE nur die Kulanz oder den Rechtsweg übrig, wenn sich der Händler weiterhin querstellt, da Pins nicht von alleine abbrechen.....
"diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
der § bezieht sich natürlich nicht nur auf das widerrufsrecht.

1.
"art des magels":
du kaufst dir ein neuwagen beim autohändler und fährst mit dem auto 20 min nach hause, zu hause stellst du per zufall fest, dass an deiner stoßstange ein kleiner, leicht zu übersehender lackschaden vorhanden ist.
=> keine gewährleistung bzgl des schadens, da mit der art des mangels unvereinbar => kann jederzeit geschehen sein.

"art der sache" geht hier eh nicht:
betrifft hauptsächlich gebraucht gekaufte ware und deren typischen abnutzung.


"Denn Pins verbiegen sich nicht von alleine, somit "diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
=> somit ist deine aussage falsch.

gesetzte sind nicht immer leicht zu verstehen, eigenständige interpretationen zu treffen ist da oft der falscheste weg. erschwerend kommt hinzu, dass viele § erst durch gerichtsurteile in einen rahmen gefasst werden.

2.
auch von meiner ausführung unter 1. mal ganz abgesehen:
"Denn Pins verbiegen sich nicht von alleine" => die ware geht durch viele hände, bist diese beim käufer landet.

gruß
btw: bist du leicht reizbar?

um das nocheinmal GANZ klar darzustellen: kaufst du eine cpu und da fehlt nach dem auspacken ein pin, muss der verkäufer in den ersten 6 monaten nachweisen, dass die ware mangelfrei beim käufer angekommen ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich weiß nicht ob es auf dem Bild gut zu erkennen ist, aber da wo der PIN sein sollte ist lediglich ein kleines silbernes Plättchen, so als wäre der nie dort angebracht gewesen.
Das der PIN fehlt ist mir beim Einbau nicht aufgefallen, da das USB 3.0 Frontpanel erst später eintraf. Der Anschluss war vorher nicht von Belang und es ist bei mir (bis jetzt) nicht üblich jeden einzelnen PIN zu kontrollieren.
Ich habe den Anschluss trotzdem ausprobiert, dabei stellte sich heraus, dass nur einer der USB Anschlüsse funktionierte.
Daraufhin habe ich mich direkt an den Shop gewandt, welcher mir riet den Artikel einzuschicken. Gesagt, getan und anschließend erhielt ich den Artikel mit falscher Fehleranalyse zurück (spricht ja schon für sich). Getreu dem Motto PIN kann nur vom Sockel sein -> Thema durch. Sich mit einem Problem auseinandersetzen geht anders.
Vermutlich wäre das ganze nicht aufgefallen wenn ich den Artikel einfach zurückgeschickt hätte. Nur weil ich ehrlich war und auf den Fehler hingewiesen habe bin ich nun der Ge..... der ganzen Geschichte.
Ich wollte mir eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen eines winzigen Stückchen Metalls eigentlich sparen, aber mir bleibt vermutlich nichts anderes übrig wenn ich die Entwicklung hier richtig beurteile. Ich sehe nicht ein das ich aufgrund des Schadens auch nur einen Cent zu leisten hätte, darüber hinaus hieß es ja sogar das es mich bis zu 100% des Kaufpreises kosten könnte.

Meine Hoffnung ist eine Rückerstattung nach Ablauf der 10 tägigen Frist, aber wie es aussieht wird es wohl auch damit keine allzu großen Erfolgschancen geben...

Sofern es sonst noch irgendwelche hilfreichen Tipps gibt, immer her damit.

Und nochmals Danke für die Hilfe.

Vermutlich kann ich mich erst morgen wieder zurückmelden.
 
slickride schrieb:
der § bezieht sich natürlich nicht nur auf das widerrufsrecht.

Ach wo habe ich den geschrieben, dass der § sich aufs Widerrufsrecht bezieht, genau genommen bezieht sich der § nur auf die Gewährleistung...
2.
auch von meiner ausführung unter 1. mal ganz abgesehen:
"Denn Pins verbiegen sich nicht von alleine" => die ware geht durch viele hände, bist diese beim käufer landet.
Ja und die Ware wird am Ende geprüft vom Hersteller, ob alles stimmt...natürlich kann da auch etwas schief laufen, aber deine Argumentation bringt keinem weiter, denn wenn die Ware beim Endkunden ist und er benutzt diese kann auch einiges passieren.
um das nocheinmal GANZ klar darzustellen: kaufst du eine cpu und da fehlt nach dem auspacken ein pin, muss der verkäufer in den ersten 6 monaten nachweisen, dass die ware mangelfrei beim käufer angekommen ist.

Meldest du allerdings, den Schaden drei Tage später an und noch dazu mit einer Fehlerdiagnose USB-Ohne Funktion und der Händler stellt fest es fehlt ein Pin, helfen dir die 6 Monate nicht weiter!

Abgesehen von diesem Fall, hast du deine Aussage nicht revidiert bzgl. meines Post, denn einen Sachmangel muss immer der Käufer nachweisen, der Verkäufer muss nur beweisen, dass die Anfänglichkeit beim Gefahrenübergang nicht vorhanden gewesen sei!
 
:)

nun denn, dann steht nur fest, dass wir uns nicht einig sind. ein battle ist es mir nicht wert...

tgp001 kann zwischen deiner seite, einer einzelmeinung, und der anderen seite, zu der es viele kommentare und seriöse ausarbeitungen auf stiftung warentest und, und, und... gibt, wählen.

grüße
 
Leute schaut euch den Schaden doch mal richtig an.
es Handelt sich um einen Standard Wannenstecker.
der Pin ist ganz unten Abgebrochen.

Wenn sich solch ein Pin um 90° Verbiegt (was beim Einstecken passieren könnte)
dann lässt solch ein Pin nicht ab!
Erst nach 3-4 90° Biegungen lassen solche Pins ab.

es gibt also zwei Möglichkeiten:
1. Der Pin wurde Mutwillig Entfernt
(ohne spuren auf dem Plastik zu hinterlassen ist das gar nicht so einfach!)
2. es handelt sich um einen Produktionsfehler.


Zum Thema Testen:
Wenn Asus die Mainboards mit einem Nadeltester testet,
dann werden diese Stecker vermutlich von Unten Adaptiert.
ob der Pin abgebrochen ist oder nicht stellt der test also gar nicht fest.


Jetzt musst du das nur noch Mindfactory beibringen. ;)
hier im Forum treibt sich doch einer aus dem Mindfactory Support herum, wende dich mal direkt an ihn.
um negative Presse zu minimieren geht es dann oftmals recht unkompliziert.


von der Sockel Geschichte hört man von Mindfactory aber öfters.
daher bestelle ich bei MF auch keine Mainboards mehr!
 
Nun gut, ich werde das drauf ankommen lassen- ich sehe leider keine andere Möglichkeit. Wenn es vor Gericht geht lässt sich das halt nicht ändern.
@florian.: Könntest du mir vielleicht den Nickname der betreffenden Person nennen? Danke im voraus!
 
Ribery88 schrieb:
Meldest du allerdings, den Schaden drei Tage später an und noch dazu mit einer Fehlerdiagnose USB-Ohne Funktion und der Händler stellt fest es fehlt ein Pin, helfen dir die 6 Monate nicht weiter!

o man, der Gesetzgeber gibt dazu sogar zwei Jahre die Möglichkeit. Es gibt soviele Gründe wieso das nicht sofort gemeldet werden muss am ersten Tag, allein die Tatsache das man evtl. gar nicht die Zeit hat sofort einzubauen (und damit erst den Fehler zu bemerken) spricht für sich. Ich glaube du hast einfach nur zuviel negative Erfahrung durch deinen Job das du jedem automatisch unterstellst er wolle betrügen.

Dem Te ist aber alles gesagt worden. Sollte MF nicht mitspielen eben tatsächlich den Anwalt einschalten. Wobei eigenes Schreiben mit Fristsetzung sollte zuerst gemacht werden.
 
slickride schrieb:
:)

nun denn, dann steht nur fest, dass wir uns nicht einig sind. ein battle ist es mir nicht wert...

tgp001 kann zwischen deiner seite, einer einzelmeinung, und der anderen seite, zu der es viele kommentare und seriöse ausarbeitungen auf stiftung warentest und, und, und... gibt, wählen.

grüße

Meine Aussage bleibt trotzdem richtig, dass der Käufer den Sachmangel nachweisen muss und deine Aussage ist und bleibt falsch.
Der Händler muss nur bei einem berechtigten Sachmangel beweisen, dass der Fehler beim Gefahrenübergang nicht vorhanden gewesen sei!

Xyn schrieb:
o man, der Gesetzgeber gibt dazu sogar zwei Jahre die Möglichkeit. Es gibt soviele Gründe wieso das nicht sofort gemeldet werden muss am ersten Tag, allein die Tatsache das man evtl. gar nicht die Zeit hat sofort einzubauen (und damit erst den Fehler zu bemerken)
Dem Te ist aber alles gesagt worden.

Ja sofern der Sachmangel vom Käufer nachgewiesen werden kann, dann kann er sich auch am letzten Tag der Gewährleistung beim Händler melden.

Glaube mir ich habe mehr Positive Erfahrungen mit Kunden gemacht, als Negative, sonst würde ich den Job an den Nagel hängen.

Sollte MF nicht mitspielen eben tatsächlich den Anwalt einschalten. Wobei eigenes Schreiben mit Fristsetzung sollte zuerst gemacht werden

Aber mir widersprechen ne, dass gleiche habe ich dem TE mitgeteilt, entweder spielt der MF mit oder den Rechtsweg einschlagen
Siehe mein Post:
Ribery88 schrieb:
Versuche den Händler nochmal zu kontaktieren, sofern er sich immer noch quer stellt, dann bleibt nur der Rechtsweg.

Ich habe lediglich noch ein paar Post von anderen User richtig gestellt....denn es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Händler einen Sachmangel beweisen/nachweisen muss bzw. Eigenverschulden des Käufers nachweisen muss....innerhalb der sechs Monate.....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Aber mir widersprechen ne, dass gleiche habe ich dem TE mitgeteilt, entweder spielt der MF mit oder den Rechtsweg einschlagen
Siehe mein Post:

dir wurde nicht widersprochen wegen dem Anwalt, sondern wegen deiner anderen Aussagen.

Ich habe lediglich noch ein paar Post von anderen User richtig gestellt....denn es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Händler einen Sachmangel beweisen/nachweisen muss bzw. Eigenverschulden des Käufers nachweisen muss....innerhalb der sechs Monate.....

und was muss er sonst beweisen? Oder gibts nun auch die Beweislastumkehr gar nicht mehr und wir bilden uns das alles ein? Werde bitte konkreter in deinen Aussagen.
 
Xyn schrieb:
und was muss er sonst beweisen? Oder gibts nun auch die Beweislastumkehr gar nicht mehr und wir bilden uns das alles ein? Werde bitte konkreter in deinen Aussagen.


Der Händler muss nur beweisen, dass der Fehler nicht Gefahrenübergang vorgelegen hat!
Einen "berechtigten" Sachmangel muss immer noch der Käufer nachweisen.

Ob jetzt in dem Fall, ein berechtigter Sachmangel vorliegt, wird vermutlich nur ein Richter entscheiden, doch mein Post bezog sich auf Nafi und slickride , die meinten der Händler
müsste Eigenverschulden vom Kunden beweisen, was Quatsch ist ( in den ersten sechs Monate hat der Käufer keine Narrenfreiheit!), solange kein typischer Sachmangel vorliegt, muss der Händler nichts beweisen.

Ihr könnt mir ja gerne, einen Gesetzestext raussuchen, wo drinnen steht, dass der Händler Eigenverschulden und Mängel ( als erstes nachweisen muss) beweisen muss, allerdings werdet ihr nichts finden, denn der Gesetzgeber geht nur innerhalb der sechs Monate bei einem Sachmangel aus, dass dies bei Gefahrenübergang vorhanden gewesen sei, dies muss dann der Händler widerlegen.

Fazit:
Erst muss der Kunden einen typischen Sachmangel nachweisen, dann muss der Händler etwas machen und die Anfänglichkeit widerlegen.

Hier etwas zu nachlesen für unseren Slickride, mit meiner Einzelmeinung liege ich richtig, nicht immer muss man die Gruppen folgen, um richtig zu legen!
http://www.rechtsanwalt-haas.de/7101.html

Kaufrecht - Beweislast beim Sachmangel
"Der Käufer muss immer beweisen, dass die Sache mangelhaft ist"
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
es ist schon cool wenn man internetseiten so zitiert, dass sie sie eigene Meinung widerspiegeln, oder?^^

http://www.rechtsanwalt-haas.de/7101.html schrieb:
Kaufrecht - Beweislast beim Sachmangel
Der Käufer muss immer beweisen, dass die Sache mangelhaft ist.

Die ersten 6 Monate hat dann der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe der verkauften Sache an den Käufer noch nicht bestand. Das Gesetz stellt nach § 476 BGB die Vermutung auf, dass beim Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den Käufer die Sache bereits beim Kauf mangelhaft war. Zeigt sich der Mangel aber erst nach Ablauf der 6 Monate, muss dann der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe an ihn vorhanden war. In der Praxis hat derjenige, der diese Beweislast hat, in der Regel das Nachsehen, weil die Führung des Beweises oftmals schwierig und zudem, wenn Sachverständigen Gutachten erforderlich werden, teuer ist.


Dass das Mainboard einen Mangel hat ist wohl offensichtlich, oder?
 
Lesen und verstehen ist nicht deine Stärke oder?
Kaufrecht - Beweislast beim Sachmangel
"Der Käufer muss immer beweisen, dass die Sache mangelhaft ist"

Erst wenn der Mangel nachgewiesen wurde, kommt dieser Punkt:
"hat dann der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe der verkauften Sache an den Käufer noch nicht bestand."

Da aber Pins von alleine nicht brechen, kann dies nur vom Werk aus passiert sein oder beim Kunden....und da der Händler diesen Sachmangel als, "diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. gewertet"hat, muss der TE den Sachmangel immer noch beweisen bzw. über den Rechtsweg entschieden werden.
Vielleicht macht ja der Händler aus Kulanz etwas.

Trotz alledem war deine Aussage falsch, dass der Händler von vornherein in der Beweislast ist, nämlich wie ich es gesagt habe, der Käufer muss einen Sachmangel nachweisen und dieser Mangel muss vereinbar sein! Ich hoffe du hast es jetzt verstanden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ribery88 schrieb:
Solange der Käufer keinen berechtigen Sachmangel nachweisen kann, geht der Gesetzgeber von einem funktionstüchtigen Gerät aus! Ergo muss der Händler dem Käufer nichts beweisen.

Seien wir mal Ehrlich wenn ein Pin fehlt, das fällt doch auf..

Ich schließe nichts aus, nur beweiße es mal......wie du von meinem ersten Post lesen konntest, hab ich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass Asus Mist gebaut hat, nur ist es schwierig sich nach drei Tagen zu melden und etwas zu reklamieren, der Händler merkt bei der Prüfung, dass ein Pin fehlt.....

Du schließt die Möglichkeit aus, dass dies nicht beim Einbau passiert ist?

Sorry, aber ich sehe du kennst dich zwar in Gesetzen gut aus, hast aber von Hardware 0 Plan.
Ich baue nun schon seit über 10 Jahren PC´s zusammen, und ich kann dir mit Sicherheit sagen das die Pins so klein sind, das man es gar nicht sehen würde, wenn man den Anschluss nicht gebraucht hätte.
Und glaub mir, so einen Pin bekommst du so schnell nicht kaputt, bzw. abgebrochen.
Mir scheint es eher als ob er nie dagewesen ist, sieht man auf dem Foto sehr deutlich.
 
Ich weiß worauf du nun hinaus willst, aber damit liegst du eindeutig falsch. Weil du kategorisch diese Art vom Mangel ausschließt. Wir sprechen hier nicht von drei Monaten sondern von drei Tagen, in diesen drei Tagen ist es wohl dem Käufer gestattet die Ware auf Fehler zu pürfen was der TE tat (Fehler jeglicher Art).

Auch deine Zitate sind einseitig, wie Nafi schon sagte, zitierst du nur das was dir grad passt und dich bestätigt?
Was auch immer, aus Erfahrung weiß ich das du nicht einlenken wirst, du bist der einzige mit der Meinung (was nicht Grunsätzlich falsch sein muss), aber belegt hast du diese uns noch nicht so eindeutig (halb zitiertes zählt nicht).

Auch das der Händler sich weigert zu handeln bedeutet nicht das du richtig liegst oder gar der Händler richtig reagiert. Ich bin mir sehr sicher, das ein guter Anwalt dem Händer in den einfachsten Sätzen klar machen wird, tausch das Ding aus, sonst zahlst du nur noch mehr drauf.

Ich stehe dem TE gerne weiter zu Verfügung, aber aus der Sinnlosen Diskussion bin ich raus. Wäre schön wenn du uns vom Ausgang und weiterem Verlauf berichten würdest.
 
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