h00bi
Fleet Admiral
- Registriert
- Aug. 2006
- Beiträge
- 21.277
Hallo zusammen,
nein keine Rechtsberatung.
Wir haben grade einen Fall, weswegen ich mich da eingelesen habe, der Fall wäre für hier aber sowieso zu komplex.
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Was wäre denn nun, wenn Einzelvertraglich eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart wurde, obwohl die genannten Bedingungen nicht zufreffen und das damit nicht zulässig ist?
Wird das dann automatisch ungültig und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?
nein keine Rechtsberatung.
Wir haben grade einen Fall, weswegen ich mich da eingelesen habe, der Fall wäre für hier aber sowieso zu komplex.
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Was wäre denn nun, wenn Einzelvertraglich eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist vereinbart wurde, obwohl die genannten Bedingungen nicht zufreffen und das damit nicht zulässig ist?
Wird das dann automatisch ungültig und es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist?