Laptop nach privatverkauf defekt

Kubikfranz

Lt. Junior Grade
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März 2015
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449
Hallo Zusammen,
Ich habe über eBay Kleinanzeigen einen Laptop verkauft. Dieser lief bis einen Tag vor Versand einwandfrei ohne jegliche Mängel. Der Käufer teilt mir jetzt mit, dass der Laptop ein bildschirmflackern aufweist und verlangt 100 Euro Entschädigung oder will mit den Laptop zurückschicken. Bei mir war kein Fehler da, vllt ist das ja auch auf dem versandweg entstanden?

Wie sollte ich mich hier verhalten oder hat jemand schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht?
 
Er soll dir das Flackern auf jeden Fall erstmal beweisen. Also ein Video bzw. Bilder schicken, wo der Defekt ersichtlich wird. Danach kann man dann weitersehen. Ich hatte das auch schon mal bei einem Notebook, da hat der Käufer dann behauptet dass der Akku defekt sei und wollte einen Preisnachlass. Ich habe dann um einen eindeutigen Beweis gebeten bzw. um Rückversand auf seine Kosten, da ich den Akku sogar noch kontrolliert hatte vor dem Versand. Danach habe ich nichts mehr von dem gehört, wollte wohl nur ein paar Euro sparen. Kann mir vorstellen, dass da in deinem Fall genau so ist. Sollte wirklich und nachweislich was dran sein, würde ich das Gerät zurücknehmen oder ihm halt erstmal eine Entschädigung anbieten, die unter seiner geforderten liegt.
 
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Gibt es Zeugen, dass das Notebook bis zur Versendung einwandfrei funktionierte?
Erstmal soll er dir ein aussagekräftiges Video zukommen lassen!
 
In so einem Fall 100€ zu fordern, klingt als wäre da etwas sehr faul. Bei einem defekt gehört das Gerät zurückgeschickt.
Um solche Fälle im Vorfeld zu vermeiden, biete ich Elektronik ausschließlich lokal an, sodass die Leute es vor Ort ausgiebig testen können. Dauert meistens etwas länger bis sich Interessenten finden, dafür spart man sich den Stress mit solchen Fällen.

In deinem Fall würde ich das Gerät zurücknehmen. Wenns aber tatsächlich kaputt is, wird's allerdings schwer nachzuweisen, dass entweder der Versanddienstleister das Gerät beschädigt hat, oder gar der Käufer selbst.
 
Lass dir vom Käufer beweisen, dass das Gerät defekt ist. Biete im nicht von vorne herein eine Entschädigung an, auch keine geringe.
Biete ihm erst eine an, wenn du einen Beweis von dem Defekt hast.

Achtung, auf Videos flackern viele Bildschirme, das heißt nicht, dass sie ein Mensch das auch so wahrnimmt.
 
Seltsame Kommentare hier.

Hast du beim Privatverkauf die Gewährleistung ausgeschlossen?
 
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Was natürlich ziemlich dumm wäre, falls der TE die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat.
 
Falls die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, bitte auch den genauen Text hier angeben, mit welchem dieser Ausschluss erfolgt ist.

Anerkennen oder zurücknehmen würde ich zunächst einmal gar nichts.

Sofern die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, käme höchstens eine Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Versanddienstleister in Betracht.
 
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[hier stand mist, bitte löschen]
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (Irrtum)
@Idon: Frage: Ist es nicht erst dann wichtig, ob er die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hat, wenn überhaupt ein Defekt vorliegt? Aktuell wird ja selbst dies noch angezweifelt. Liegt dieser vor und er hat nicht wirksam ausgeschlossen, dann hat er natürlich als Privatmann ein Problem.
 
@FrankenDoM

Im Ergebnis ja, praktisch aber nicht. Der Defekt wirft, wie hier bereits von anderen geschrieben, diverse Beweisproblematiken auf, die final wohl nur ein Gutachter klären könnte.

Der Gewährleistungsausschluss hingegen würde die Thematik, wenn erfolgt, bereits zuvor abblocken. Man könnte sich also die Diskussion um die Sache selbst sparen.
 
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@Idon: Aber Gewährleistung hin oder her, wenn das Ding schon einen Mangel hatte, dann ist er doch so oder so in der Pflicht. Sonst würde mir der Ausschluss ja einen Freifahrschein geben, defekte Dinge zu verkaufen und mich dann zurück zu lehnen.
Danke übrigens für Deine Beiträge, lese die gerne und interessiert.
 
Ganz genau. Die Frage nach der Gewährleistung ist hier irrelevant. Ob sie ausgeschlossen wurde oder nicht daher auch. Wenn der Artikel nicht dem Zustand der Beschreibung entspricht, dann ist das kein Gewährleistungsfall.

Aber sicher. Hier kommt dann das Problem der Beweisbarkeit dazu. Aber eine Frage der Gewährleistung ist es nicht.
 
Die Frage der Gewährleistung ist vorliegend nicht irrelevant.

Wenn der TE beim Absenden keine Kenntnis von dem Mangel hatte, wirft sich die Frage nach der Gewährleistung auf. Juristisch korrekt wird die Gewährleistung als Sachmängelhaftung bezeichnet, behandelt also Fragen nach der Haftungslage bei Vorliegen von Sachmängeln.

Hat der TE hingegen von dem Mangel gewusst, stellt sich in der Tat nicht die Frage nach der Sachmängelhaftung. Dann würde die Einrede des nicht erfüllten Vertrages Anwendung finden. Sprich die Lieferung des von Beginn an defekten Gerätes wäre ungeeignet, die Pflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen.
 
Gehen wir mal davon aus, dass der TE keine Kenntnis vom Mangel hatte, er schrieb, dass das Gerät bis vor dem Versand einwandfrei funktionierte.

Daher ist die Frage der Gewährleistung bzw. des Aussschlusses dieser meiner Meinung nach hier vorrangig interessant.
 
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Ich ging natürlich bisher davon aus, dass der TE nicht wusste, dass ein Mangel vorlag. Das hat er ja auch so geschrieben (sinngemäß: "ging doch bisher"). Ich gehe ja auch davon aus, dass der TE die Sache nicht zuvor gestohlen hat und hier vielleicht (weitere) Rechtsmängel vorliegen - versteht sich von selbst.


In einem juristischen Gutachten, insbesondere im Studium, baut man den Sachverhalt dergestalt auf, dass man jede Möglichkeit abfrühstückt und erst so spät wie möglich aus dem Fall "rausfliegt", also feststellt, dass z. B. kein Anspruch entstanden ist. Das ist in der Praxis aber unnötig. Hier kommt es darauf an, so schnell wie möglich zu einem belastbaren Ergebnis zu kommen.
Ob und wann ein tatsächlicher Sachmangel vorliegt ist schwierig zu beurteilen und gelingt in der Realität nur selten. Die Dokumentation der Sache selbst (z. B. Logdateien), aber auch der handelnden Personen, sind oft unzureichend.
Folglich ist es einfacher zu prüfen, ob hier überhaupt eine Sachmängelhaftung (= Gewährleistungsfall) in Frage kommt.
 
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Einfach ignoriern.

Der Käufer versucht nur ganz Plump 100 Euro vom TE zu bekommen.

Das Ganze ist doch eine typische Masche, die man immer wieder hört.

Lass den ruhig drohen. Passiert sowieso nichts.
 
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