Idon schrieb:
Nachbesserung durch Umtausch im Sinne des § 439 I BGB hat sofort zu erfolgen. Möchte der Händler das Produkt irgendwo hin schicken ist das nicht das Problem des Kunden.
1) Eine Nachbesserung durch Umtausch gibt es nicht und wird es nie geben!
Wovon Du sprichst ist die Nacherfüllung, welche den Oberbegriff darstellt. Sie untergliedert sich in Ersatzlieferung (neues Produkt) und Nachbesserung (Reparatur).
2) Auch eine Ersatzlieferung (Umtausch wenn du so möchtest) hat nicht sofort zu erfolgen.
Jede Partei, gegen die ein Anspruch gestellt wird, hat zunächst das Recht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch der Sachlage nach gerechtfertigt ist. Ferner hat sie das Recht sich zu überlegen, wie sie mit dem Anspruch umzugehen gedenkt. Das bedeutet zB ob dem Anspruch stattgegeben werden soll, ob ein Vorschlag zur Klärung gemacht werden soll oder aber ob dem gestellten Anspruch ggf gerichtlich entgegen getreten werden soll. Und keine Partei darf gezwungen werden, dies innerhalb von 3 Minuten entscheiden zu müssen.
Um Dir den Sinn zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:
Der kleine Computerladen nebenan, bei dem Du Deine Grafikkarte gekauft hast, wird allein vom Inhaber betrieben (1 Person). Dieser Inhaber hat einen Arzttermin und organisiert sich deshalb für 1 Tag eine Vertretung. Diese Vertretung soll nur vorrätige Sachen verkaufen, für den Rest ist sie nicht ausgebildet.
Jetzt geht deine Grafikkarte kaputt und du gehst rüber zum Händler und machst deine Gewährleistung geltend. Die Vertretung sagt, du möchtest bitte morgen wiederkommen, sie sei nicht autorisiert solche Entscheidungen zu treffen.
Und jetzt meinst du mit dem Gesetz im Rücken sagen zu können: Nee ist nicht, meine Grafikkarte ist kaputt, da drüben liegt die gleiche im Regal, ich verlange den sofortigen Austausch und nehme jetzt eine mit... .
Abwandlung desselben Falles, nur jetzt ist der Inhaber selbst da:
Du hattest Deine Grafikkarte entgegen aller Vernunft um 50% übertaktet. Das war die Ursache für den Defekt. Der Händler vor Ort hat nicht die Geräte dies zu prüfen. Du lässt dich aber nicht darauf ein dass es an eine entsprechende Stelle zwecks Prüfung eingeschickt wird, denn Deiner Meinung nach müsste dir der Händler ja sofort eine neue mitgeben. Merkst du selber dass das im Ergebnis gar nicht richtig sein kann?
Um das abzuschließen, der Händler darf prüfen (lassen) und aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung seine Entscheidung fällen. Er hat dafür aber nicht beliebig lange Zeit, sondern dem Kunden muss die Zeitspanne zumutbar sein. Was zumutbar ist, ist gesetzlich nicht geregelt und ergibt sich aus der Art des mangelhaften Gegenstandes, der Art des Mangels an sich, dem Kundeninteresse sowie der Bedeutung des Mangels.
MfG,
Dominion.