Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob der Umtausch innerhalb der Garantie oder im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht wird. Eine Garantie liegt vor, wenn der Hersteller zusichert, dass er die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. einem Jahr) ohne weiteres umtauscht, sollte innerhalb dieses Zeitraumes kaputt gehen. Wird die Sache innerhalb dieses Zeitraumes ausgetauscht, so beginnt die Garantiezeit nicht erneut zu laufen. Vielmehr läuft die Garantiezeit nach dem vereinbarten Zeitraum ab. In unserem Beispiel also nach einem Jahr, auch wenn nach 8 Monaten die Sache ausgetauscht wurde. Etwas anderes gilt nur, wenn es in der Garantie vereinbart wurde.
Anders mag hingegen zu urteilen sein, wenn der Verkäufer die Sache austauschen soll. Der Verkäufer haftet nämlich im Rahmen der sogenannten Gewährleistung, die sich aus dem Gesetz ergibt und für jeden Verkäufer gilt. Diese unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung, kann jedoch wie alle Rechte die man hat nach einer gewissen Zeit verjähren - also nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gesetz schreibt grundsätzlich vor, dass die Gewährleistungsansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der Ware verjähren. Tauscht der Verkäufer die Sache innerhalb der zwei Jahre aus, so beginnt auch hier die Verjährungsfrist nicht erneut. Vielmehr enden sämtliche Ansprüche zwei Jahre nach der Entgegennahme der zunächst (mangelhaft) gelieferten Ware. Eine Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: Erkennt der Verkäufer Ihren Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung an, so beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dann haben Sie gemäß
§ 212 BGB erneut zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Allerdings wird dem Verkäufer in der Regel nicht nachzuweisen sein, dass er anerkannt habe. Beruft er sich nämlich darauf, bloß aus Kulanz gehandelt zu haben, beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.