Mahnbescheid bei Kontoführungsgebühren

Penicillin

Ensign
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Hallo,

in diesem fiktiven Beispiel, hätte ich ein paar Fragen zum gerichtlichen Mahnbescheid.

Angenommen eine Bank verweigert die Rückerstattung der Girokontoführungsgebühren (vgl. BGH Urteil vom April 2021). Die Begründung ist fadenscheinig und das Hauptargument wurde womöglich hinreichend erschüttert. Mit erneutem Schreiben wurde die Bank nun angemahnt (auch bezüglich der nicht erteilten Auskunftspflicht gemäß §10 ZKG) samt Mahngebühren und in Verzug gesetzt.

Sofern zukünftig ein Mahnbescheid erlassen werden soll, frage ich mich was die anzugebende Art der Forderung wäre. Ich denke "Kontokorrentabrechnung" passt am besten, aber es gibt auch noch andere, die mir aber mehr oder weniger unpassend erscheinen:

Dienstleistungsvertrag
Mitgliedsbetrag
Schadenersatz aus ... Vertrag
Ungerechtfertigte Bereicherung

Spielt das überhaupt eine wichtige Rolle? Und was wäre in so einem Fall die "nähere Angabe" zum Anspruch? Mahnung? Schreiben?

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Danke für eure Meinungen.
 
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Der ganze Stress wegen 100 - 200 € und evtl. eine neue Hausbank suchen. Ich weiß ja nicht aber jedem da seine ;)
 
Das fikitive Konto hat seit Monaten keinerlei Transaktionen mehr - abgesehen von den Gebühren - und ist inzwischen - ausschließlich wegen der Gebühren - in der "geduldeten Überziehung". Dem wurde auch widersprochen. Dass der Bank eine ordentliche Kündigung freisteht, ist klar.
 
Eldok schrieb:
Der ganze Stress wegen 100 - 200 € und evtl. eine neue Hausbank suchen. Ich weiß ja nicht aber jedem da seine ;)
Das Problem ist einfach wie mit dem Urteil seitens der Banken umgegangen wird. Man hat das Gefühl, dass die Strafe geringer ist als die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der Kontoführungsgebühren und dann ist es klar das man so agiert.

Ich finde es z.B. nicht sinnvoll, dass der BGH so ein Urteil fällt und dann aber der Kunde im Prinzip selbst sein Recht bei der Bank einfordern muss. Das machen viele nicht, einfach aus Unwissen oder Bequemlichkeitsgründen und dadurch können die Banken eben genau so weiterhin in der Zukunft verfahren.

Meine Bank Beraterin meinte auch, dass ich quasi der einzige gewesen wäre, der die Erhöhung der Gebühren abgelehnt hatte.
 
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Beziehst du dich auf ein Schreiben? Eine Mahnung? Wir nehmen da immer "irgendwas, das passt". Gab bisher noch nie eine Diskussion.

Sind wir ehrlich: Ist vermutlich egal, die Bank wird wohl widersprechen und dann geht die Sache ggf. vor Gericht. Da lassen sich die Ansprüche natürlich anpassen.
 
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Vielen Dank für deine Antwort @Idon. Was meinst du zum "Typ" Kontokorrentabrechnung? Das ist ja, was man bei einem Girokonto vereinbart.

Ich denke "Mahnung" passt dann. Ein (fiktives) Schreiben, das mit "Erste Mahnung" betitelt ist, indem Verzug gesetzt wurde, Mahngebühr (ab Zugang) berechnet und der Überziehung / weiteren Gebührenerhebung zukünftig widersprochen wurde nehmen wir als nachweislich zugestellt an. Eine erneute Nachfrist von 14 Tagen mit Ankündigung von weiteren kostenpflichtigen Schritten und Verzugszinsen ab Zugang.

Vermutlich hätte man auch Zinsen schon ab 2018 nehmen können, aber lieber wuenig fordern als zu viel. In der fiktiven zweiten und letzten Mahnung würde dann der Mahnbecheid für 36 EUR angedroht werden mit "Haken" bei "automatischer Klage". Ab da braucht es dann natürlich einen Fachmann.
 
@Penicillin

Naja, du beziehst dich ja auf einen ganzen Strauß an Forderungen.

Den Haken für automatisches Klagen finde ich immer unattraktiv. Das erzeugt dann zwangsweise Arbeit.
 
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Es geht um die Hauptforderung, Verzugszinsen und Mahnkosten (ggf. Zinsen aus der Hauptforderung). Problematisch bei der ersten Mahnung könnte womöglich sein, dass kein konkreter Betrag genannt wurde. Allerdings nehmen wir an, dass dies - durch unterlassene Auskunft der Bank - trotz Nennung der Rechtsgrundlage, die sich maßgeblich aus § 10 ZKG ergibt, dem Gläubiger gar nicht möglich war zu diesem Zeitpunkt.

Wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden würde - wovon auszugehen ist - sollte ja geklagt werden, dann mit Rechtsbeistand natürlich. Ich hätte angenommen, diese Arbeit entsteht dann sowieso und wird dem Anwalt ja auch vegütet. Als Laie hätte ich daher vermutet, dass der Haken womöglich jedoch mehr Druck aufbaut zumal in jedem Fall die Forderung durchgesetzt werden würde. Ist das ein Denkfehler?
 
Der Klageprozess wird meines Wissens nach direkt in Gang gesetzt; man setzt sich also selbst unter Druck und Zugzwang. Wenn die Sache sowieso auf einen Anwalt hinaus läuft ist zu überlegen, ob man diesen nicht direkt (jetzt schon) einbinden möchte.
 
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Okay das war aufschlussreich. Da ich in dem Beispiel davon ausgehen würde, dass die Chancen sehr gut für den Gläubiger stehen, würde ich empfehlen - bei negativer Antwort - eine 2. und letzte Mahnung zu verschicken - natürlich mit letzter 14 Tage Frist (eilt nicht und sollte grob immer passen) und auf die Anwaltskosten hinweisen. Der kann sich dann mit dem passenden Mahnbescheid rumschlagen.

Idon du bist eine Perle in diesem Subforum!

P.S.
Gott sei dank ist ja alles nur fiktiv ;-) Rechtsdiskussionen finde ich aber hobbymäßig sehr interessant. Wer weiß, ob sich auch für mich mal irgendwo Praxiserfahrung ergeben sollte. Ich hatte bislang weder einen Rechtsstreit, noch sehe ich die Notwendigkeit für eine Rechtsschutzversicherung. In Vorkasse kann ich auch selbst gehen, sofern es mich denn mal treffen sollte.
 
Die Konkretisierung ist eigentlich nur wichtig, falls du die Verjährung hemmen willst.

Automatisch klagen ist eigentlich egal. Dann wird es nur abgegeben an das zuständige Gericht und du aufgefordert die Klage zu begründen. Wenn du nichts begründest, passiert erst einmal nichts mehr.
 
Höchstvorsorglich erfolgte sogar die Einrede der Verjährung. Da hat wohl der BGH gepennt, mit der Feststellung, dass Gebühren rückwirkend bis zum 01.01.2018 zu erstatten sind lach.
 
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