Mangel am TFT: Gewährleistung oder Garantie?

liljaybe

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Hallo,

ich habe mir voriges Jahr Ende April in einem Online-Shop (infiniti options GmbH) den LG W2442PA-BF zum Preis von 204€ bestellt. Da ich Anfangs Testberichte wie auf prad.de gelesen habe, und er sehr gut Abschnitt war ich guter Dinge.

Ich habe schon zu am Anfang ein piepsen bzw. Zirpen des Monitors ausmachen können. Dachte aber das es mit der Zeit weggeht. Mitlerweile geht es mir gar nicht mehr ab und nervt immer mehr. Vorallem verstärkt sich das geräuch durch das hovernvon Links oder markieren von textpassagen.

Ich habe mich heute dann auf der Website von LG umgesehen und erkannt das für dieses gerät eine 36 monatige austauschgarantie vorliegen soll. D.h. Das mir ein schon zuvor genutztes aber generalüberholtes/repariertes gerät zugeschickt wird und ich mein tft dann zurückschicken soll.
Hierfür soll allerdings die Rechnung vorliegen.

Irgendwie hab ich die verschlampt, habe nur noch die Email mit der bestellbestätigung.
Habe jetzt den Shop angeschrieben ob sie mir wegen anstehendem Reparaturfall nochmals die Rechnung zukommen könnten.

Ich habe aber gesehen, das Gewährleistung eigentlich den Vorteil hat, dass man nach 2 Nachbesserungsversuchen, wie Reparatur oder Lieferung eines Austauschgeräts bei unverhältnismäßig hohen reparaturkosten, vom Kaufvertag zurücktreten kann.
Während beim Garantiefall unzählige austauschversuche vorgenommen werde können.

Da ich im Internet recharchiert habe und das Problem öfters bei diesem Modell vorliegt wär doch die alternative über dir Gewährleistung sicherer oder?

Hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen ^^

Gruß Jay
 
Um die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen zu können, müsstest du beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Insofern wird wohl nur Garantie bleiben.
 
oh herr im himmel...

wie wäre es einfach beim support anzurufen und die sache zu klären?
 
wie ausführlich muss ich das beweisen?
weil eigentlich ist es doch logisch das ich keinen einfluss auf betriebsgeräusche des monitors habe oder?
und da auch andere personen die selben probleme haben könnte es doch einfacher gehn oder?
Ergänzung ()

wenn ich support anrufe --> garantie
beim shop --> gewährleistung

macht ja n unterschied oder nicht?
 
Ich bezweifle jetzt einfach mal, dass das unter Garantie fällt...
es gibt auch einige Serien von Samsung, die generell sehr gerne fiepen, wenn man die Helligkeit auf unter 100% stellt (was besser jeder tun sollte...).

Bei Gewährleistung hättest du hier das Problem, dass du es dann besser bei Auftreten sofort reklamiert hättest und nicht erst nach 1,5 Jahren...
 
FidelZastro schrieb:
Um die Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen zu können, müsstest du beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Insofern wird wohl nur Garantie bleiben.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Sprich kann er nicht beweisen, dass der fehler nicht beim Kauf schon bestand muss er für Ausbesserung sorgen!
 
Das Beweisen in der 2jährigen Gewährleistung kannst du glaub ich nur bis zu 6 Monaten nach dem Kauf in Anspruch nehmen.
Ergänzung ()

Wenn die das reparieren, dann wird der PC nicht gleich nach 2 Wochen wieder piepsen. Außerdem bietet der Hersteller evtl inzwischen eine Reparatur an, die das Problem entgültig behebt.
 
Allgemein gilt Folgendes:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers.
Die Gewährleistung ist gesetzlich im BGB geregelt und sieht bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren vor, wobei nach einem halben Jahr bewiesen werden muss, dass der Sachmangel nicht von einem selbst verursacht worden ist.
Allerdings wird i.d.R. durch Allgemeine Geschäftsbedinungen von den gesetzlichen Regelungen des BGB abgewichen, d.h. der Verkäufer räumt sich z.B. Reperaturversuche ein.
Quelle: Das Bürgerliche Gesetzbuch §§433 ff.
 
Wie von mir bereits weiter oben erwähnt, ergibt sich hier ein ganz anderes Problem mit dem Beweis:
Handelsgesetzbuch § 377

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Dadurch, dass er den Mangel nicht sofort reklamiert hat, kann der Händler davon ausgehen, dass er über den Fehler hinwegsehen kann und diesen zum Kauf-Preis akzeptiert hat. Das ihn dass jetzt nach 1,5 Jahren plötzlich stört, dafür kann der Händler ja nichts.

Dazu kann man nur sagen: Selbst Schuld!

Du kannst es aber natürlich über die Garantie versuchen....
 
Zuletzt bearbeitet:
wie ausführlich muss ich das beweisen?
Über das Maß hinaus dass es sich für einen Privatkunden bei solch einem billigen Produkt lohnt. Höchstens wenn der Hersteller eine Rückrufaktion o.Ä. gestartet hat, könnte man um so etwas herukommen. Oder ein Schaden der mehr als offensichtlich bei Übergang vorgelegen haben muss. Beispielsweise eine eingeschlossene Luftblase im Kunststoff eines CPU-Retentionsmodul die erst nach Bruch des Moduls offensichtlich wird. So geschehen bei einem Asus M2N, wo sich der Händler (nach Überschreiten der Beweislastumkehr nach 6 Monaten) mit einem Foto davon begnügte.

Frag bei deinem Händler wg. Gewährleistung an. Ablehnen kann er die Regulierung immer noch, dann bleibt dir halt der Weg über den Hersteller.
 
für gewährleistung muss ich innerhalb der ersten 6 monate nix beweisen, da laut gesetz angenommen wird, dass der schaden schon vorher vorgelegen hat.

danach muss ich in die beweispflich (auch hier laut gesetz, weiß nicht wie unternehmen das sehen wie bei diesem fall, ob die alle so strikt sind und ein gutachten verlangen das zu meinen kosten ausfällt)
 
Jak08 schrieb:
Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Sprich kann er nicht beweisen, dass der fehler nicht beim Kauf schon bestand muss er für Ausbesserung sorgen!

Tja, und nun schau lies dir nochmal die Ausgangsfrage und Fidels Antwort an, klingelts?

@supastar:

Lies dir mal besser die Voraussetzungen des 377 HGB durch, der ist hier überhaupt nicht einschlägig, wie kommst du überhaupt auf die Anwendung des HGB bei einem Verbrauchsgüterkauf?

@Frankieboy:

Zum Nachteil des Verbrauchers darf bei einem Verbrauchsgüterkauf von den meisten Regelungen der §§ 434 ff. überhaupt nicht abgewichen werden, weder durch AGB noch durch Individualvereinbarung, vgl. hierzu § 475 BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
also zusammenfassend kann man sagen, über gewährleistung wirds hier kaum laufen können oder?
sondern nur über garantie?
 
Rechtlich verpflichtet ist der Verkäufer jedenfalls ohne den erwähnten Beweis zunächst zu nichts. Viele handeln aber trotzdem aus Kulanz oder nicht selten Unwissenheit.

Ansonsten eben versuchen die Garantie in Anspruch zu nehmen.
 
ookay,
heute bei dem shop angerufen.
er meinte ich soll das ganze über den hersteller laufen lassen weil ich ja seitens LG 36 monate austauschservice hab.

erst auf nachfragen ob es nicht über gewährleistung laufen könne, hat er gemeint das es auch geht. aber garantie schneller gehen würde.

hab dann gemeint, das ich gewährleistungsansprüche sicherer find und das gern machen möchte, meinte er wär kein problem aber das produkt wär nicht mehr auf lager und er wüsse nicht ob es der lieferant noch geführt hat. aber es letztendlich ihr problem wär das zu klären.

ich soll jetzt das produkt mit rechnungskopie und einer fehlerbeschreibung zu ihnen schicken.

hoffe ich hab alles richtig gemacht und das optimale rausgeholt oder gibt es noch ansätze die nicht optimal sind?

danke schonmal :)
 
Tja, im Zweifel stellt der Händler erst später fest, dass er eigentlich keine Gewährleistung bringen muss, da du beweisen must, dass der Fehler schon da war oder aber er schickt es zur Reperatur zu LG und die brauchen dann halt mal ein halbes Jahr, während du bei der Austauschgarantie, sofort ein funktionierenden Monitor bekommen hättest. Naja, was jetzt schlauer ist.
 
@ Marvin_X:

Das ist falsch, was du behauptest. Denn bei der Garantie kann sich der Hersteller fast so viel Zeit lassen wie er will, bei Gewährleistung kannst du irgendwann sogar vom Kaufvertrag zurücktreten (Wandlung) und nach einer Weile auch eine Frist bis zum Reparaturende setze. Das geht bei Garantie nicht.
 
@ supastar

Les doch bitte wenigsten den ersten Post im Thread

Ich habe mich heute dann auf der Website von LG umgesehen und erkannt das für dieses gerät eine 36 monatige austauschgarantie vorliegen soll. D.h. Das mir ein schon zuvor genutztes aber generalüberholtes/repariertes gerät zugeschickt wird und ich mein tft dann zurückschicken soll.
 
liljaybe schrieb:
wie ausführlich muss ich das beweisen?
weil eigentlich ist es doch logisch das ich keinen einfluss auf betriebsgeräusche des monitors habe oder?
und da auch andere personen die selben probleme haben könnte es doch einfacher gehn oder?
die erste frage die kommen wird - und die dir das genick bricht - ist: "warum melden sie sich denn erst jetzt, wenn der fehler schon von anfang an vorhanden war?"
 
supastar schrieb:
Wie von mir bereits weiter oben erwähnt, ergibt sich hier ein ganz anderes Problem mit dem Beweis:
Handelsgesetzbuch § 377

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Dadurch, dass er den Mangel nicht sofort reklamiert hat, kann der Händler davon ausgehen, dass er über den Fehler hinwegsehen kann und diesen zum Kauf-Preis akzeptiert hat. Das ihn dass jetzt nach 1,5 Jahren plötzlich stört, dafür kann der Händler ja nichts.

Dazu kann man nur sagen: Selbst Schuld!

Du kannst es aber natürlich über die Garantie versuchen....

Der §377 HBG findet lediglich bei einem zweiseitigem Handelsgeschäft statt, also bei Geschäften unter Kaufleuten. Sofern ich das richtig sehe, hat der Threadersteller aber als Verbraucher einen Kaufvertrag abgeschlossen. Daher kommt nicht §377 HGB zum Zuge sondern §§437ff. BGB sowie §§474ff. BGB.


Zum Thema Garantie: Lies dir die Garantiebedingungen durch. Wichtig ist zu kennen: Garantiefall (überhaupt eintretbar?), Garantiefrist (abgelaufen?), Garantierechte.
 
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