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Mit geklauter PS3 Online gehen?

ice-breaker schrieb:
@Stefan: Absolut falsche Rechtsauffassung!

Meine Rechtsauffassung ist definitiv nicht absolut falsch, kannst du mir mal bitte Erklären, wozu sonst die Paragraphen, die ich in meinem Beitrag genannt habe, gut sein sollen?
Außerdem ist der die rechtliche Situation im von dir verlinkten Artikel zwar eine ähnliche, aber ob es nun wirklich die gleiche ist, lässt sich mit den Infos, die bis jetzt vorliegen noch nicht sagen.
Eventuell ist die rechtliche Situation wirklich die gleiche, aber es könnte auch eine andere sein. Der Entscheidende Unterschied zwischen den beiden möglichen rechtlichen Situationen ist der, dass im N-TV Artikel von Waren, die zu Schleuderpreisen angeboten werden, die rede ist. Dadurch greift der §932 (1) BGB nämlich nicht, da die Käufer nach §932 (2) BGB nicht im Guten Glauben sind, dass der Veräußerer auch der rechtmäßige Eigentümer der Waren ist. Das kommt daher, dass die Waren eben zu Schleuderpreisen angeboten werden, bei denen Käufer skeptisch werden müssten.
Nun wieder zum Fall mit der PS3. Ich hätte mich wohl noch ein bisschen über die Preise solcher Konsolen informieren sollen, ich bin fälschlicherweise einfach davon ausgegangen, dass die Aussage von Heelix ("Bei dem Preis ... grenzwertig :-) soviel billiger als neu war's jetzt auch nicht ... ") der Wahrheit entspricht. Jetzt ist eben die Frage, um welche Version der PS3 es sich handelt, sprich ob der gezahlte Preis plausibel ist. Falls letzterer tatsächlich plausibel ist, so wurde der TE nach §932 (1) BGB tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer der PS3.


ice-breaker schrieb:
Nach deiner Auffassung, räum ich dir morgen dein gesammtes Haus aus und verkauf es, den Käufer kannste nicht belangen, da er es ja legal gekauft hat, und ich mach mich ab in die Karibik...

Bei der Satzstellung willst du die Imobilie verkaufen und weil dazu ein Notar nötig ist, der eine Eintragung im Grundbuch vornimmt, funktioniert das nicht.


Gruß Stefan


PS: Ich hoffe, dass mein Standpunkt jetzt ehr nachvollziehbar ist. Soll ich den anderen Beitrag noch anpassen?
 
Stefan W. schrieb:
da die Käufer nach §932 (2) BGB nicht im Guten Glauben sind, dass der Veräußerer auch der rechtmäßige Eigentümer der Waren ist.
Der Käufer hat selbst (!) den Verdacht geäußert, dass die PS3 geklaut sein könnte, da eine weitere mit derselben "Story" verkauft werden sollte.

Hier greift der Punkt "im guten Glauben" also nicht - das wird ja nicht nur am Preis festgemacht. Lies die Paragraphen (am besten den genannten 932 (2)) besser nochmal und versuch die auch zu verstehen ;)

Vgl. hierzu auch § 259 StGB - das ist ganz dünnes Eis, denn wenn der Käufer die Ware trotz Verdacht auf Diebesgut (an)kauft, ist er dran - ggf. mit Knast, zumindest aber mit Geldstrafe oder (je nach Alter) Sozialstunden. Und die PS3 ist er dann auch los.
 
Heretic Novalis schrieb:
Der Käufer hat selbst (!) den Verdacht geäußert, dass die PS3 geklaut sein könnte, da eine weitere mit derselben "Story" verkauft werden sollte.

Hier greift der Punkt "im guten Glauben" also nicht - das wird ja nicht nur am Preis festgemacht. Lies die Paragraphen (am besten den genannten 932 (2)) besser nochmal und versuch die auch zu verstehen ;)

Ja, aber Zu dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der anderen PS3 erfährt, hat er seine ja schon gekauft. Ich bin davon ausgegangen, dass die Rechtslage davon abhängt, wie es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aussieht und nicht danach. Ist dieser Gedanke falsch?
 
Stefan W. ich empfehle dir einmal § 935 zu lesen, wo es heißt :

"Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war."


Hier auch ein Schreiben eines Anwaltsbüros wo es um Veräußerungen von Diebesgut bei Ebay geht, und auch diese beziehen sich auf den Paragraphen 835 und schreiben :

"Der Beschuldigte / Angeklagte muss aber auch noch einen weiteren Aspekt im Auge behalten. Denn an Diebesgut kann er kein Eigentum begründen (§ 935 BGB), so dass er das Diebegut zurückgeben muss."

Von wegen die geklaute PS3 gehört ihm ... im Gegenteil, lies das Schreiben der Anwälte, solange er sich nicht sicher ist, ob die Sache mit rechten Dingen zu geht, macht er sich sogar mitschuldig !

Zitat : "Das Problem besteht hier darin, dass derjenige, welcher eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft oder sich verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, sich gemäß § 259 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar macht.

Straffrei bleibt nur derjenige, welcher ohne Vorsatz handelt; wobei Vorsatz das Wissen von der Tat und das Wollen der Tat meint."


Vorsatz wird aber dann bereits unterstellt, wenn man auch nur den Anschein hat, der Gegenstand könnte gestohlen worden sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kommt drauf an "wo" sie geklaut wurde.
Sollte sie über Kreditkartenbetrug in seine Hände gerutscht sein, angenommen noch ein Größerer Händler, stellen wir mal Amazon in den Raum, dann kannst du dir sicher sein, dass die verpflichtend abzugebende Anzeige seitens des Händlers aufgrund von Betrug - auch von einer aktiven Ermittlungsbehörde aufgenommen wird, sei es nun das BKA oder das LKA.

Sagen wir es mit anderen Worten:
Du wärst nicht der Erste der eines besseren belehrt wird.

Ab zur Polizei, Seriennummer überprüfen lassen.
 
TheSTC schrieb:
Mal ehrlich: Wie paranoid bist du denn bitte? Glaubst du der Händler hat in jeder PS3 ein Peilsender versteckt und morgen tritt dir die GSG9 die Tür ein? :D

Habe ich das gesagt ? Wie blöd kannst du eigentlich sein, sowas aus meinen Zeilen heraus zu lesen ? Mit lesen -> denken -> verstehen hast du es nicht so, oder ?
Ich habe mich nur auf Stefan bezogen der behauptet hat, die geklaute PS3 würde dem Käufer offiziell gehören ;)

Im Übrigen bist du eh ein *zensiert*, wer sich noch damit brüstet seine PS2 geklaut zu haben, dem gehört mal ordentlich der Hintern versohlt.
 
rede mit ihm und verlang die rechnung...sollte das nicht erfolgreich sein verlang dein geld zurück, geht das auch nicht bleibt dir nix anderes als polizei über
 
Du musst dich für gar nichts entschuldigen, wir haben uns alle schon mal geirrt ;)
 
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