Skayritares
Lt. Junior Grade
- Registriert
- Juli 2006
- Beiträge
- 280
Hallo zusammen,
In den Corona-Verordnungen steht es drin, das Personen, die entweder aus medizinischem Gründen oder aufgrund einer Behinderung von der Pflicht zum Tragen einer Maske in Geschäften und in öffentliche Verkehrsmitteln usw. befreit werden können, aber nur wenn sie über einen Attest verfügen.
Nun kommt es aber in der Praxis immer wieder vor, das Personen die durch einen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, des öfteren der Zutritt verwehrt oder rausgeworfen. Manche Geschäfte haben in ihren Aushängen, welches auf die Maskenpflicht hinweisen, zusätzlich den Hinweis stehen, das Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht nicht anerkennt werden.
Es sind sogar Fälle vorgekommen, das Ladeninhaber oder Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln zwar Atteste anerkennen, aber nur wenn sie Ausführlicher sind, dazu gehört das in dem Attest drinstehen muss, welches Krankheitsbild vorliegt bzw. die Diagnose vorliegt.
Ich habe gehört, das es leider rechtens ist, das Personen die durch einen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, dennoch der Zutritt zum Ladengeschäft verwehrt oder verweisen werden dürfen und in öffentliche Verkehrsmitteln von der Beförderung ausgeschlossen werden dürfen und das unter Berufung auf das Hausrecht. Kurz gefasst: Ladeninhaber und Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln können daher trotz Attest zur Maskenpflichtbefreiung verlangen, das Masken getragen werden.
Aber ist es auch rechtens, das Ladeninhaber und Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln verlangen, das in den Atteste zur Maskenpflichtbefreiung drinstehen muss, welches Krankheitsbild vorliegt bzw. die Diagnose vorliegt?
Denn das würde gegen das sog. Medizingeheimnis (ärtzliche Schweigepflicht) verstoßen, aber kann dies per Hausrecht ausgehebelt werden?
In den Corona-Verordnungen steht es drin, das Personen, die entweder aus medizinischem Gründen oder aufgrund einer Behinderung von der Pflicht zum Tragen einer Maske in Geschäften und in öffentliche Verkehrsmitteln usw. befreit werden können, aber nur wenn sie über einen Attest verfügen.
Nun kommt es aber in der Praxis immer wieder vor, das Personen die durch einen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, des öfteren der Zutritt verwehrt oder rausgeworfen. Manche Geschäfte haben in ihren Aushängen, welches auf die Maskenpflicht hinweisen, zusätzlich den Hinweis stehen, das Atteste zur Befreiung der Maskenpflicht nicht anerkennt werden.
Es sind sogar Fälle vorgekommen, das Ladeninhaber oder Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln zwar Atteste anerkennen, aber nur wenn sie Ausführlicher sind, dazu gehört das in dem Attest drinstehen muss, welches Krankheitsbild vorliegt bzw. die Diagnose vorliegt.
Ich habe gehört, das es leider rechtens ist, das Personen die durch einen Attest von der Maskenpflicht befreit sind, dennoch der Zutritt zum Ladengeschäft verwehrt oder verweisen werden dürfen und in öffentliche Verkehrsmitteln von der Beförderung ausgeschlossen werden dürfen und das unter Berufung auf das Hausrecht. Kurz gefasst: Ladeninhaber und Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln können daher trotz Attest zur Maskenpflichtbefreiung verlangen, das Masken getragen werden.
Aber ist es auch rechtens, das Ladeninhaber und Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln verlangen, das in den Atteste zur Maskenpflichtbefreiung drinstehen muss, welches Krankheitsbild vorliegt bzw. die Diagnose vorliegt?
Denn das würde gegen das sog. Medizingeheimnis (ärtzliche Schweigepflicht) verstoßen, aber kann dies per Hausrecht ausgehebelt werden?