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Nebenberuflich selbstständig Arbeiten - kleine Dinge verkaufen, programmieren...
- Ersteller Marco
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MichaelBer
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Ich würde immer mit offenen Karten mit meinem Arbeitgeber spielen.
Prinzipielle Frage: Wem im Unternehmen muss ich das anzeigen? Reicht der direkte Vorgesetzte oder muss das gar direkt an die Personalabteilung?
Und ich vermute im Zweifel auch nur schriftlich?
Anderenfalls könnte man ja das Ganze mal bei der Weihnachtsfeier zu späterer Stunde ansprechen, dass man da ein Gewerbe hat und sich darauf berufen, dass man es ja bekannt gegeben hat
Und ich vermute im Zweifel auch nur schriftlich?
Anderenfalls könnte man ja das Ganze mal bei der Weihnachtsfeier zu späterer Stunde ansprechen, dass man da ein Gewerbe hat und sich darauf berufen, dass man es ja bekannt gegeben hat
MichaelBer
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Khaotik schrieb:Anderenfalls könnte man ja das Ganze mal bei der Weihnachtsfeier zu späterer Stunde ansprechen, dass man da ein Gewerbe hat und sich darauf berufen, dass man es ja bekannt gegeben hat
Im Streitfall bist es natürlich du, der beweisen muss, dass er es bei seiner Firma angezeigt hat und diese es genehmigt haben.
MichaelBer
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Wie solls denn sonst laufen?
Das könnte ja dann genauso einfach ein Zeuge sein, der dabei gesessen hat. Fraglich ob keine Ablehnung dann als Zustimmung zu werten wäre.MichaelBer schrieb:Im Streitfall bist es natürlich du, der beweisen muss, dass er es bei seiner Firma angezeigt hat und diese es genehmigt haben.
Sprich, muss der AG aktiv zustimmen oder muss er aktiv dagegen sein?
MichaelBer
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uincom schrieb:andersrum?
Warum sollte hier eine Beweislastumkehr statt finden?
@MichaelBer @uincom @Khaotik
Die Anzeigepflicht der Nebentätigkeit gegenüber den Arbeitgeber ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitgesetz.
Damit nicht weiter gerätselt wird - anbei mal ein paar FAQs zu Nebentätigkeiten sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. (klick)
Die Anzeigepflicht der Nebentätigkeit gegenüber den Arbeitgeber ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitgesetz.
Damit nicht weiter gerätselt wird - anbei mal ein paar FAQs zu Nebentätigkeiten sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. (klick)
Markus83Muc
Lt. Commander
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- 1.976
Wer nicht unbedingt seinen Job aufs Spiel setzten möchte lässt sich nicht auf diese theoretischen Spielchen ein, sondern macht es ordentlich. Denn eine nicht angemeldete Nebentätigkeit kann durchaus ein Grund für eine Abmahnung oder gar Kündigung sein.
Dies muss angezeigt werden, bevor diese aufgenommen wird.
Wo und wie dies erfolgen muss, ist in den meisten Unternehmen geregelt.
Aus reinem Selbstschutz würde ich dies immer schriftlich machen und nie nur mündlich. Der potenziellen Ärger wäre es mir nicht wert.
Dies muss angezeigt werden, bevor diese aufgenommen wird.
Wo und wie dies erfolgen muss, ist in den meisten Unternehmen geregelt.
Aus reinem Selbstschutz würde ich dies immer schriftlich machen und nie nur mündlich. Der potenziellen Ärger wäre es mir nicht wert.
_killy_ schrieb:@MichaelBer @uincom @Khaotik
Die Anzeigepflicht der Nebentätigkeit gegenüber den Arbeitgeber ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitgesetz.
Damit nicht weiter gerätselt wird - anbei mal ein paar FAQs zu Nebentätigkeiten sowie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. (klick)
Sogar in deinem Link steht genau das Gegenteil drin? Die Grundregel ist, dass man nichts anzeigen muss. Nur wenn eine der Ausnahmen eingreift, muss man anzeigen. Hast du überhaupt gelesen?
Besteht eine Pflicht, Nebentätigkeiten anzuzeigen?
Wenn im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeiten enthalten ist, muß der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur dann - d.h. von sich aus - anzeigen, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind, also zum Beispiel dann, wenn durch die Nebentätigkeit Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz eintreten. Der Arbeitgeber hat also keinen allgemeinen Anspruch darauf, alle Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers zu erfahren.
Wie gesagt, nichts anzeigen. Wenn der Arbeitgeber es heraus findet, kann er erst einmal argumentieren, wieso es ihn überhaupt etwas angeht, wieso es deine Arbeitsleistung stören sollte und ob er es überhaupt verbieten darf. Das sind alles Hürden, die der Arbeitgeber nehmen muss. Wenn du vorher um Erlaubnis fragst und es verboten wird, bist du natürlich in einer viel schlechteren Position.
MichaelBer schrieb:Warum sollte hier eine Beweislastumkehr statt finden?
Weil ich nichts beweisen muss? Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass meine Nebentätigkeit "ihn stört". Ob ich ihn informiert habe oder nicht, ändert hieran nichts. Eine Genehmigung mag anders sein, aber die wirst du in der Regel nicht bekommen. Der kluge AG duldet deine Nebentätigkeit und erteilt keine ausdrückliche Genehmigung. Die ausdrückliche Genehmigung kann er nämlich nicht mehr einfach so widerrufen.
Zuletzt bearbeitet:
@uincom
Natürlich habe ich den Link gelesen und auch genau dies geschrieben. Die Anzeigepflicht ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitgesetz. Steht auch so im Link drin.
Wenn natürlich nichts im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag drin steht - muss man auch nichts anzeigen.
Natürlich habe ich den Link gelesen und auch genau dies geschrieben. Die Anzeigepflicht ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Arbeitszeitgesetz. Steht auch so im Link drin.
Wenn natürlich nichts im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag drin steht - muss man auch nichts anzeigen.