Ja, sind sie sowieso
nicht vollends - das ist ein
falsches Verständnis von der sog. "Störerhaftungsbefreiung".
Nach Gesetzesdefinition geht's ja um die Verletzung von Urheberrechten und der Anschluß selbst hat da auch eher nichts mit zu tun, kann allerdings durch seinen "Businessstatus" präventiv vor Überhäufung mit Abmahnpost wirken.
Ansonsten gibt's nach wie vor von Rechteinhabern die Möglichkeit von Anschlußinhabern bspw. eine
zumutbare und
verhältnismäßige "
Inhaltssperre" (bspw. durch techn. Maßnahmen, wie URL-, IP- o. Portsperren im Router) und in diesem Zusammenhang Ersatzansprüche zu verlangen und nötigenfalls auch per
Unterlassungsklage einzufordern, wogegen eben die kostenpflichtigen Abmahnnoten eher nicht mehr juristisch gegen Anschlußinhaber durchgesetzt werden können - das wiederum setzt allerdings auch im Rahmen von Nachweispflicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzung
nicht vom Anschlußinhaber selbst oder aber mit seinem Wissen und seiner aktiven Verhinderungsunterlassung begangen wurde, die anderen Falls selbstverständlich weiterhin haftungspflichtig ist.
Dementsprechend sind aus eigenem Interesse für die zumindest minimal-aktive Unterbindung verschlüsselte (und isolierte) WLAN-Verbindungen mit möglichst einer Willenserklärung zu Nutzungsbedingungen, in denen klar auf Mißbrauch sowie Urheberrechtsverletzungen hingewiesen wird (bspw. durch eine sog. "Vorschaltseite"), angeraten, jedoch Maßnahmen in "vorauseilendem Gehorsam zu ergreifen", wie bspw. Nutzerregistrierung und Speicherung von Verbindungsdaten, nicht nötig.
Übrigens sollten auch trotzdem mit Kostennote versehene Abmahnungen nicht einfach nur ignoriert werden.
Zur Thematik informiert das BmWK
hier und nachfolgend in der von
@h00bi erwähnten 3. Novellierung des TMG mit der
Drucksache 19/14881.