Also vorab, es gibt auch Glasfaseranbieter wo die Inhouse Verkabelung von Anfang an in den
Leistungsbereich des Hauseigentümers fällt, also der Eigentümer für die Erstellung verantwortlich
ist und dementsprechend auch eine bestimmte Hoheit darüber besitzt.
z.B.
https://www.sw-unna.de/privatkunden...faserausbau-unna/inhouseverkabelung-glasfaser
------------------------------------------------------------------------
Bei der Deutschen Glasfaser wird zumindest erwähnt dass auch der Hauseigentümer die Netzebene 4 (Inhouse) erstellt haben könnte. Und ich darf meine eigene Verkabelung sogar selbst nutzen, wie gnädig!
Erststaunlich dass die DG die Berechtigung hat Kupfer durch Glasfaser zu ersetzen, ob damit
auch Inhouse Kupfer gemeint ist?
Deutsche Glasfaser:
Das Unternehmen überlässt dem Kunden, sofern dieser glasfaserbasiert ist, den Hausübergabepunkt ("HÜP") und, soweit von ihm realisiert, die Hausverkabelung zur Nutzung. Der Bau des Teilnehmeranschlusses erfolgt in der Regel über Dritte, die eigenständige Baupartner sind. Der GlasfaserAnschluss und, soweit von dem Unternehmen realisiert, die Hausverkabelung gehen nicht in das Eigentum des Kunden über, insbesondere
steht der glasfaserbasierte Teilnehmeranschluss im Eigentum des Unternehmens.
Das Unternehmen überlässt dem Kunden im Rahmen der technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten das beauftragte Produkt.
Bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist das Unternehmen in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur. Das Unternehmen ist insbesondere berechtigt, kupferbasierte durch glasfaserbasierte Anschlüsse zu ersetzen. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit diese zumutbar sind. Ergänzend gelten die Bestimmungen zur Vertragsänderung und die Ausführungen zur Geschäftsgrundlage.
-----------------------------------------------------------
Die AGB Bedingungen von Westconnect/Eon deuten auch klar an, wo die Reise hingeht.
Gehört die Netzebene 4 der Westconnct/Eon, hat man nicht mehr viel zu melden.
Einige Auszüge=
Die Verkabelung im Haus (Netzebene 4) ab dem Übergabepunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes gehört– soweit nicht anderweitig vereinbart – nicht zur technischen Einrichtung der Westconnect. Der Kunde kann aufeigene Verantwortung den Anschlusspunkt für das Zugangsendgerät (ONT) ab dem Übergabepunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit einer neu zu errichtenden oder bestehenden Hausverkabelung bis in die gewünschte Wohneinheit oder bis zu dem vom Kundengewählten Nutzungsort verlängern. Hierzu sind die Vorgaben/Spezifikationen der Westconnect zu beachten.
Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück selbst oder von Drittenausführen lassen. Hierzu gehört z. B. auch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabepunkt.
Der Zugang zum Internet wird dem Kunden über die vonWestconnect zugelassenen registrierten und bei Vertragsabschluss dem Kunden auf Wunsch zur Miete überlassenenEndeinrichtungen (ggf. Modem, Router) sowie ggf. durchpersönliche Zugangsdaten gewährt. Diese Endeinrichtung ist am Übergabepunkt des öff entlichen Telekommunikationsnetzes anzuschließen.
Werden vom Kunden andere als von Westconnect zur Mieteüberlassene Endeinrichtungen eingesetzt, über nimmt Westconnect für die Funktion dieser Geräte keine Gewährleistung. Das vom Kunden verwendete Endgerät muss dabei die Schnittstellenspezifikation der Westconnect (abrufbar unter:
https://www.eon- highspeed.com/downloads/)erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund des Einsatzes vonkundeneigenen Geräten nicht erbracht werden kann, besteht gegenüber Westconnect aus diesem Grunde kein Schadensersatzanspruch. Der Kunde haftet Westconnectgegenüber jedoch für Schäden, die durch den Einsatz vonihm verwendeter und nicht der Norm entsprechender oder von Westconnect nicht genehmigter Geräte entstanden sind. Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem/den Hauseigentümer/n (Grundstücksnutzungsvereinbarung, Nutzungsvereinbarung Netzebene 4) sowie das Vorhandensein einer Glasfaser-Innenhausverkabelung und -Verkabelung sind zwingende Voraussetzungen für die Leistungserbringung im Rahmen der Anschlussart Glasfaser-Technologie.
Glasfaser-Gebäudeverkabelung der Netzebene 4 (NE 4)
Sofern der Grundstückseigentümer die Zustimmung für die Errichtung einer Glasfaser-Gebäuderverkabelung erteilt hat, gestattet der Eigentümer der Westconnect die Mitbenutzung des in seinem Eigentum befindlichen Gebäudes zum Zweck der Errichtung, des Betriebes sowie der Unterhaltung einer glasfaserbasierten Gebäudeverkabelung (Telekommunikationskabelanlagen einschließlich Zubehör).
Die Kosten für die Neuerstellung und Erweiterung dieser Gebäudeverkabelung trägt die Westconnect.
Die von Westconnect erstellte Gebäudeverkabelung wird nur zum vorübergehenden Gebrauch in das/dieGebäude des Eigentümers eingebracht und stellt keinen Bestandteil des Gebäudes gemäß § 95 Abs. 2 BGBdar und steht daher im ausschließlichen Eigentum derWestconnect.
Der Eigentümer verpflichtet sich, ohne die Zustimmungder Westconnect keine Änderung an dieser Gebäudeverkabelung oder am Gebäude vorzunehmen, welche die Gebäudeverkabelung beeinträchtigen könnte.
Der Eigentümer ermöglicht den Anschluss allgemeingenutzter aktiver Netzbestandteile der Gebäudeverkabelung an das Stromnetz.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist ein Anschluss (Steckdose 230 V) zur Stromversorgung desONT (Converter von Lichtimpulsen in elektrische Signale) in der jeweiligen Wohneinheit.
Bei bestätigtem Fehler in der von Westconnect erstellten Glasfaser-Gebäudeverkabelung (NE 4) durch mutwillige Zerstörung oder sonstige Beschädigung, die der Eigentümer zu vertreten hat, übernimmt der Eigentümer dieKosten für die Entstörung dieser Gebäudeverkabelung.
Etwaige Mitnutzungen der von Westconnect erstellten Gebäudeverkabelung der Westconnect durch andere Telekommunikationsunternehmen, z. B. nach § 145 Abs.3 TKG, werden ausschließlich von und über Westconnect realisiert. Westconnect verpflichtet sich, auf Nachfrage ein Vorleistungsangebot zur Nutzung der Gebäudeverkabelung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu unterbreiten.
Westconnect ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage dieses Vertrages eine glasfaserbasierte Gebäudeverkabelung zu errichten. Westconnect ist berechtigt, jederzeit aus z. B. wirtschaftlichen Gründen von der Errichtung der glasfaser basierten Gebäudeverkabelung abzusehen
Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kannerstmals 10 Jahre nach Abschluss mit einer Frist von 6Monaten von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Sollte eine fristgerechte Kündigung nicht erfolgt sein, verlängert sich die Vereinbarung um ein weiteres Jahr.
Nach Vertragsbeendigung ist Westconnect bei Bedarfberechtigt, aber nicht verpflichtet, die vertragsgegenständliche Gebäudeverkabelung nach den dann gültigengesetzlichen Vorgaben weiter zu betreiben, zu entfernen oder an einen Dritten zu veräußern. Im Falle der Veräußerung hat der Eigentümer ein Vorkaufsrecht zum Sachzeitwert, für dessen Ausübung Westconnect eine Frist von mindestens einem Monat setzen kann. Im Fall der Nutzung des Vorkaufsrechts verpflichtet sich der Eigentümer, Westconnect die Gebäudeverkabelung bei noch bestehenden Endkundenverträgen als Vorleistung zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Der Eigentümer kann die end gültige Entfernung der Vorrichtungen nur bei einer nachweislichen Störung seiner Nutzungsmöglichkeiten und in Abstimmung mit bestehen den Endkundenverträgen verlangen.
Der Grundstückseigentümer ist darüber hinaus zur Kostentragung verpflichtet, sollte aus von ihm veranlassten Gründen eine Verlegung der Telekommunikationslinie oder von Teilen des Telekommunikationsnetzes oder der Gebäudeverkabelung erforderlich werden.