O2-AGBs - Wirksamkeit einer Klausel

Sputnik24

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O2-AGB - Wirksamkeit einer Klausel

Hallo,

ich hatte bis vor kurzem meinen DSL-Anschluss bei O2, den ich zu Ende Juni gekündigt hatte. Nun kam eine Rechnung und O2 möchte 25,- für die Rufnummerportierung haben.

Nun hab ich geschaut, was dazu in den AGB steht, die ich bei Vertragsabschluss bestätigt hatte: "Nach Beendigung seines Vertrages mit O2 kann der Kunde seine Rufnummer(n) [...] Hierfür wird von O2 ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt [...]"

Nun stell ich mir die Frage, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Immerhin war mir die Höhe der Kosten zu Vertragsabschluss nicht ersichtlich. Außerdem wurde mir bei Kündigung keine Preisliste gezeigt, noch wurde ich auf die Höhe der Kosten aufmerksam gemacht.

Daher die Frage: Ist die obige Klausel unwirksam oder nicht?
 
Zuletzt bearbeitet:
Salem24 schrieb:
Immerhin war mir die Höhe der Kosten zu Vertragsabschluss nicht ersichtlich. Außerdem wurde mir bei Kündigung keine Preisliste gezeigt, noch wurde ich auf die Höhe der Kosten aufmerksam gemacht.
Hallo,

natürlich wurdest Du darauf aufmerksam gemacht. Und zwar durch diese Aussage:
Hierfür wird von O2 ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.
Du hättest nur in der Preisliste nachsehen müssen.
 
Ist gültig.
Die maximale Höhe der Kosten für eine Rufnummernportierung darf per Gesetz 30,72 Euro betragen, daher wüsstest du auch ohne Preisliste was es maximal kostet ;)
 
1. das heisst AGB und nicht AGBs

2. natürlich ist sie wirksam

3. ein guter anbieter übernimmt diese kosten wenn man dorthin eine rufnummer mitnimmt ;)

edit:

4. zu langsam ^^
 
moquai schrieb:
Hallo,

natürlich wurdest Du darauf aufmerksam gemacht. Und zwar durch diese Aussage: Du hättest nur in der Preisliste nachsehen müssen.

Er fragte ja ganz was anderes....

Nun aber zum eigentlichen Thema:

Es ist rechtens solange dies erfüllt wird:
"Eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen."
 
Zuletzt bearbeitet:
Fragte er wirklich nicht, es ist genau so wie moquai sagte.
Es geht hier ja nichtmal um eine Preisanpassung, die Portierung kostet bei O2 nicht erst seit gestern 25 Euro.
 
moquai schrieb:
Hallo,

natürlich wurdest Du darauf aufmerksam gemacht. Und zwar durch diese Aussage: Du hättest nur in der Preisliste nachsehen müssen.

Das is ja die Frage, ob eine derartige Vorgehensweise rechtens ist bzw. ob die Preisliste hätte mit dabei sein müssen.
Außerdem hätte das mir bei Vertragsabschluss wenig gebracht, da ich ja nicht in die Zukunft schauen kann. Denn es ist von der aktuellen Preisliste die Rede. Da stellt sich schonmal die Frage, welche damit gemeint ist: Die aktuelle bei Vertragsabschluss oder bei Kündigung?
 
Bei Kündigung bzw. zum Zeitpunkt der Portierung!
Sich zu informieren und in die Preisliste zu schauen ist vertretbar, die ist oft genug Gegenstand der Änderung. Wenn man Preise in die AGB aufnimmt macht das wenig Sinn und für den Kunden ist eine zentrale Preisliste viel komfortabler.
Und lies was ich oben geschrieben habe, die Kosten dafür sind gesetzlich gedeckelt.
 
Salem24 schrieb:
Denn es ist von der aktuellen Preisliste die Rede. Da stellt sich schonmal die Frage, welche damit gemeint ist: Die aktuelle bei Vertragsabschluss oder bei Kündigung?
Hallo,

auch das ist einfach zu erklären: Die Aussage lautet ja so:
Hierfür wird von O2 ein Entgelt erhoben, das sich aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt.
Das bedeutet, immer die gerade aktuelle Preisliste. Denn sonst wäre ja selbst 10 Jahre nach Vertragsabschluss keine Preiserhöhung für Leistungen möglich.

Auch denke ich, dass mein gefiederter Flattervogel schon weiß, von was er spricht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, ok. Damit ist für mein Rechtsempfinden die Klausel aber unwirksam, da die Kosten für mich bei Vertragsabschluss nicht eindeutig waren, da ich ja nicht in die Zukunft blicken kann. Was wäre z.B., wenn die Kosten stark gestiegen wären.
 
OK, dann zahlst Du also noch in 30 Jahren die gleiche Versicherungsprämie?
 
Zur Hölle mit deinem Rechtsempfinden :D
Nirgendwo ist gefordert, dass bei Vertragsabschluss irgendwelche Kosten, die NICHTMAL DIREKTER BESTANDTEIL DES VERTRAGES SIND, fix sein müssen. Es gibt keine Grundlage für dich zu fordern, dass diese Kosten bei Vertragsabschluss bekannt sein müssen. Zusätzlich ist eine Rufnummernportierung nicht Pflicht, das nimmst du ja freiwillig in Anspruch. Wenn bei Aldi das Brot teurer wird, dann kannst du dich ja auch nicht darauf berufen, dass es bei Filialeröffnung billiger war.
Und bitte, lies doch was ich schon zweimal schrieb, die Kosten hätten ohne eine Gesetzesänderung garnicht stark steigen können. Dieses Gesetz wurde extra zum Verbraucherschutz implementiert, damit die Provider aufhören, mit der Scheisse Geld zu machen. Das wird so schnell nicht wieder gekippt.
 
Ich stimme zu. Wo hast Du eigentlich den Vertrag abgeschlossen? Im Shop oder Internet?

Im Shop händigt man Dir diese Unterlagen eigentlich aus. (Informieren ---> Unterlagen mitnehmen ---> Lesen ---> dann erst abschliessen). Falls nicht, dann beweise mal, dass es versäumt wurde.

Im Internet hast Du Zugriff auf die Preislisten. Ich glaube nicht, dass die den ganzen Käse per Mail versenden.

Und ich denke, die können von einem erwachsenen Menschen auch "verlangen", dass er sich vorher im Internet ausreichend über die Konditionen + Preisgestaltung informiert.
 
Zuletzt bearbeitet: (Ergänzung hinzugefügt.)
Internet.

Verlangen und ob's rechtens is, sind zwei Paar Schuh. Internetshops müssen z.B. auch eindeutig vor Abgabe der Bestellung auf das Widerrufsrecht hinweisen. Tun sie das nicht, fängt die Frist nie an zu laufen. Hier könnte man ja auch verlangen, dass man vorher nachguckt.

Etwas zweifelhaft find ich nach wie vor die Aussage "jeweils aktuellen Preisliste". Das Jeweils kann sich ja sowohl auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch der Kündigung beziehen. Das geht IMO nicht eindeutig aus der Formulierung hervor. Damit wäre die Klausel nach § 305c Absatz 2 BGB nicht Vertragsbestandteil.

http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html
 
Salem24 schrieb:
Verlangen und ob's rechtens is, sind zwei Paar Schuh. Internetshops müssen z.B. auch eindeutig vor Abgabe der Bestellung auf das Widerrufsrecht hinweisen.
Auch das sind in diesem Fall 2 Paar Schuhe. :evillol:

Und der Begriff "jeweils aktuelle Preisliste" ist wirklich eindeutig.
 
moquai schrieb:
Und der Begriff "jeweils aktuelle Preisliste" ist wirklich eindeutig.

Korrekt, diese Worte beschreiben die zu jedem beliebigen Zeitpunkt gültige Preisliste. Das ist immer nur genau eine und die gilt. Das ist in jedem Fall 100% eindeutig.
 
Ich setze noch einen drauf, zur Förderung des allgemeinen Verständnisses:

Aus welchem Jahr stammt das aktuelle Modell bei Mercedes, Opel, Ford, BMW und Saganaki?
 
Es geht nicht um das Wort aktuell, sondern um das Wort jeweils!

Also Gegenfrage: Aus welchem Jahr stammt das jeweils aktuelle Modell? Ohne Angabe, worauf sich "jeweils" bezieht, ist diese Frage nicht zu beantworten.
 
Das "jeweils" ergibt sich aus dem deutschen Sprachgebrauch, es bedeutet, dass für jeden neuen Fall zu einer beliebigen Zeit die aktuelle Preisliste gilt.
Szenario:
Du portierst am Monatsletzten eine Nummer um 13 Uhr, kostet x Euro. Am Abend wird eine aktuelle Preisliste veröffentlicht, gültig ab dem Ersten des Folgemonats. Wenn du dann am nächsten Tag eine weitere Nummer portierst, dann ist der Preis von gestern nicht mehr gültig, denn es gibt die jeweils aktuelle Preisliste!
 
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