Online bestellt, im Laden abgeholt - Fernabsatz-Widerrufsrecht?

Lupus77

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Hallo,

ich habe letzte Woche einen Artikel Online bestellt und später dann auch direkt im Laden abgeholt.

Beim Bestelltvorgang hatte man online die Wahl zw. diversen Optionen (Vorkasse, Nachnahme, Paypal, Abholung mit Barzahlung). Ich habe dort Abholung ausgewählt und auch direkt die Filiale ausgewählt, wo ich das abholen möchte.

Zum Abschluss der Bestellung wurde mir der Text von dem 14 Tage Widerrufsrecht (Fernabsatzgesetz) angezeigt und mit dem Klick auf "KOSTENPFLICHTIG BESTELLEN" wurde die Bestellung durchgeführt.

Per Email habe ich nochmals die Bestellbestätigung und eine PDF über die Widerrufsbelehrung bekommen.

Kurz darauf kam nochmal eine Email, wo mir bestätigt wurde, dass der Artikel zurückgelegt und für mich reserviert ist und ich diesen somit abholen kann.

Diesen Artikel hat ein Kumpel für mich auch dann abgeholt und mir gebracht.

Um die Beschreibung einfacher und nachvollziehbarer zu machen: Der Artikel war ein Gehäuse und wurde direkt im Karton ausgehändigt. Der Karton hat äußerlich keine Schäden. Beim Auspacken haben wir bemerkt, dass das Gehäuse innen etwas schief ist, aber gedacht, dass Mainboard und co. vielleicht doch draufpassen. Es passte nicht drauf, das ist so schief, dass man pure Gewalt anwenden muss um das Mainboard da reinzubekommen und festzuschrauben.

In der Zwischenzeit habe ich bei einem lokalen Händler ein Gehäuse geholt, welches einwandfrei ist.

Ich habe nun dem Laden geschrieben, dass ich gerne einen Rücksendeschein hätte. Die Filiale, bei der das abgeholt wurde, kann angeblich keinen Rücksendeschein erstellen, weil diese keinen Versand anbieten.

Also habe ich dorthin gemailt, wo Online Bestellungen bearbeitet werden. Diese meinen, sie wären nicht dafür zuständig und ich solle mich an die Filiale wenden, zumal das Fernabsatzgesetz hier sowieso nicht gelten würde.

Ich bin der Meinung, dass diese sehr wohl gilt, da ich Online bestellt habe. Ich habe per Google dies hier gefunden: http://www.test.de/Das-aergert-den-Leser-Widerruf-bei-Abholung-4126788-0/

Ich habe kostenpflichtig bestellt, also habe ich keine Wahl mehr ob ich den Artikel nehme oder nicht, sondern müsste hier auf Kulanz vom Händler hoffen, dass er die Bestellung zurücknimmt.

Gibt es jemanden, der in diesem Thema bewandert ist und mehr weiß?
 
Das was Du beschreibst ist ein Gewährleistungsfall.
Du hast das Recht einen einwandfreien Artikel zu bekommen, weil Dein aktueller Artikel mangelhaft ist.

Eine Rückgabe wird mit Sicherheit, egal ob Fernabsatz oder nicht, daran scheitern, dass der Händler den Mangel bemerken wird und dann die Rückabwicklung (zu Recht) verweigert, und Dir statt dessen einen einwandfreien, gleichen Artikel anbieten wird. Er hat hierfür zwei Nachbesserungsversuche.

Somit wird das Fernabsatzgesetz, wenn überhaupt, erst zum Tragen kommen wenn Du einen mangelfreien Artikel hast.
Allerdings würde ich mir überlegen ob sich der Aufwand lohnt, denn die Thematik ist rechtlich noch nicht eindeutig und endgültig geklärt. Somit müsstest Du Dein Recht einklagen wenn der Händler sich quer stellt und das wird sicher (erstmal) deutlich teurer als das Gehäuse.

Verbuche das lieber als "Lehrgeld" und lass Dir ein einwandfreies Gehäuse zusenden, welches Du dann einfach selbst wieder verkaufst und somit nur ein paar Euros, wenn überhaupt, in den Sand gesetzt hast.

Grüße
Fallaxia


--

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönlich Meinung bzw. Erfahrung mit einer Situation dieser Art.
 
Es war kein Onliekauf. Demnach besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme des Fernabsatzgesetzes. Das ist eindeutig.

Hat aber natürlich keinen Einfluss auf Deine Gewährleistungsansprüche. Nur auf das Rückgeben gegen Geld, darauf hast Du keinen Anspruch.
 
Er hat gesagt das er bei der Bestellung auf sein Widerrufs recht hingewiesen wurde.
Daher hat er natürlich ein Widerrufsrecht.
Das wird auch nicht außer Kraft gesetzt nur weil der Artikel defekt ist.
Auch bei Artikeln mit Mängeln kann man von Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Also einfach hingehen in die Filiale und zurück bringen.
 
Wenn dem Paket kein Zettel bei lag, der auf das Widerrufsrecht hinweist, dann gibt es auch keinen. Dieser Hinweis muss einer jeden Lieferung beiliegen, die dieses Recht inne hat.

Ich habe nicht wegen des Defekts argumentiert. Sondern wegen der Abholung in der Filiale. Durch die Abholung in einer Filiale erlischt das Widerrufsrecht.

Klären kannst Du das mit dem Händler.
 
So einfach wie BlubbsDE es schreibt ist es meiner Auffassung nicht. Entscheidend dürfte sein, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde: Online im Sinne §312b BGB oder erst bei Abholung im Laden.

Was steht denn dazu in den AGB des Verkäufer?

Achja BlubbsDE, eine fehlende (wirksame) Widerrufsbelehrung bedeutet noch lange nicht das kein Widerrufsrecht besteht.
 
Eine Rückgabe wird mit Sicherheit, egal ob Fernabsatz oder nicht, daran scheitern, dass der Händler den Mangel bemerken wird und dann die Rückabwicklung (zu Recht) verweigert

Unsinn, selbstverständlich kann der Käufer von seinem WIderrufsrecht auch bei Lieferung eine mangelhaften Sache Gebrauch machen.

Wenn dem Paket kein Zettel bei lag, der auf das Widerrufsrecht hinweist, dann gibt es auch keinen.

Das ist ja super, ich lege als Verkäufer einfach keine Widerrufsbelehrung mehr in das Paket und schon gibt es kein Widerrufsrecht mehr?

Nun ja, wenigstens 2 Lichtblicke in diesem Thread sind die Beiträge von whiteshark und Lionel, die beide zutreffend sind.
Ergänzung ()

Kurz darauf kam nochmal eine Email, wo mir bestätigt wurde, dass der Artikel zurückgelegt und für mich reserviert ist und ich diesen somit abholen kann.

Spätestens hiermit ist der Vertrag zustande gekommen und da ausschließlich Fernkommunikationsmittel hierzu verwendet wurden, besteht auch unstreitig ein Widerufsrecht. Auf die AGB kommt es nur noch sehr bedingt an.
 
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Ich habe nicht geschrieben, durch den Zettel mit dem Hinweis zum Widerrufsrecht entsteht das Widerrufsrecht. Lies den ganzen Thread, dann verstehst Du auch den Satz.

Onlinehändler mit Filialnetz und Filialabholung können immer den Widerrufs ablehnen. Wenn auch dort die Ware bezahlt wird und eben dann dort der Vertrag abgeschlossen wird. Da es eben dann kein Onlinekauf im Sinne des Fernabsatzgesetz ist. Ob er es macht, ist eine andere Frage.

Der TE verschweigt ja den Händler.
 
Zuletzt bearbeitet:
Blubbs hat da Unrecht. Es muss kein Zettel beliegen, auch muss nicht auf das Recht aufmerksam gemacht werden, damit es gültig es.
Das Recht hat man grundsätzlich bei Onlineverträgen immer (gewisse Ausnahmen gibt es, gelten aber hier nicht).
Die 14-Tages-Frist beginnt aber erst zu laufen sobald auf das Recht hingewiesen wurde und mit Lieferung der Ware.
Die Widerrufsbelehrung wurde ihm ja nochmal per Email geschickt und ihm zugesichert.

Auch Erlischt das Recht nicht durch Abholung in einer Filiale. Es erlischt nur wenn man den Kaufvertrag in der Filiale abschließt.
Aber in diesem Fall wurde der Kaufvertrag eindeutig online durch den Button "Kostenpflichtig bestellen" und der anschließenden Bestätigung geschlossen.
Nur das ist es was zählt und nicht die Art der Bezahlung oder der Übergabe.

Auch kann der Händler nicht wegen Defekts/Mangel den Widerruf verweigern.
Die Gewährleistung ist völlig unabhängig vom Widerrufsrecht.

Das Recht ist daher eindeutig auf Seiten des TE.

Allerdings ist wird es schon stimmen das die Filiale keine Rücksendescheine ausstellen kann, da sie eben eine Filiale und kein Versand ist.
Auch muss die Versandabteilung nicht unbedingt was mit der Filiale zutun haben.
Folglich wird es darauf hinauslaufen, das es in die Filiale gebracht werden muss. Zur Not sollte es auch gehen das auf eigene Kosten dort hin zurückzuschicken.
Ob sie auch die Versandkosten zurückerstatten müssen, da bin ich mir nicht sicher. Denn es wurde ja kein Versand ausgemacht.

Daher einfach in der Filiale anrufen und fragen wo du es hinschicken musst. Dann sollte es kein Problem geben.
 
BlubbsDE schrieb:
Ich habe nicht geschrieben, durch den Zettel mit dem Hinweis zum Widerrufsrecht entsteht das Widerrufsrecht. Lies den ganzen Thread, dann verstehst Du auch den Satz.

Onlinehändler mit Filialnetz und Filialabholung können immer den Widerrufs ablehnen. Da es eben kein Onlinekauf im Sinne des Fernabsatzgesetz ist. Ob er es macht, ist eine andere Frage.

Der TE verschweigt ja den Händler.

Informiere dich doch bitte ausnahmsweise mal, bevor du hier weiter Unsinn schreibst, ich habe doch oben erklärt, dass es darauf ankommt, wie der Vertrag geschlossen wird, siehe § 312b BGB.

@whiteshark:

Es erlischt nur wenn man den Kaufvertrag in der Filiale abschließt.

Genau genommen erlischt es nicht, es hat nie bestanden.

Aber in diesem Fall wurde der Kaufvertrag eindeutig online durch den Button "Kostenpflichtig bestellen" geschlossen.

Das alleine ist nur ein Teil des Vertragsschlusses, das Angebot, für einen wirksamen Vertragsschluss muss die Gegenseite natürlich das Angebot annehmen, s.o..

Folglich wird es darauf hinauslaufen, das es in die Filiale gebracht werden muss.
Ob sie auch die Versandkosten zurückerstatten müssen, da bin ich mir nicht sicher. Denn es wurde ja kein Versand ausgemacht.

Nein, es gelten die §§ 312b ff. BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe meinen Beitrag editiert. Die Infos reicht der TE ja nicht weiter. Und man kann davon ausgehen, dass der Artikel in der Filiale bezahlt wurde und der Vertrag in der Filiale ohne Schutz des Fernabsatzgesetzes zustande kam.
 
Wieso begreifst du nicht, dass es auf die von dir gestellten Fragen nicht ankommt, der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von FK-Mitteln geschlossen und damit besteht selbstverständlich ein Widerrufsrecht.

Ist es denn wirklich zu viel verlangt, wenn du bei Rechtsthemen wenigstens mal die einschlägigen Vorschriften liest und auf den Fall anwendest? Oder eben einfach akzeptierst, dass das hier nicht deine Materie ist und du dich in Zukunft mit für den Fragesteller nachteiligen weil falschen Äußerungen zurückhältst?
 
Doc Foster schrieb:
Wieso begreifst du nicht, dass es auf die von dir gestellten Fragen nicht ankommt, der Vertrag wurde unter ausschließlicher Verwendung von FK-Mitteln geschlossen und damit besteht selbstverständlich ein Widerrufsrecht.

Und das entnimmst du welchen Informationen? Wenn der TE den reservierten Artikel in der Filiale bezahlt hat, dort die Rechnung bekommen hat, dann besteht kein Schutz des FernAG. Also, alles Spekulationen. Deine Ausführungen, meine und die der anderen ebenfalls.
 
Doc Foster schrieb:
I
Genau genommen erlischt es nicht, es hat nie bestanden.
Stimmt, war schlecht/falsch formuliert.

Das alleine ist nur ein Teil des Vertragsschlusses, das Angebot, für einen wirksamen Vertragsschluss muss die Gegenseite natürlich das Angebot annehmen, s.o..
Das hatte ich bereits reineditiert während du mich zitiert hast :-)

Nein, es gelten die §§ 312b ff. BGB.
Du kannst das nicht einfach verneinen :-) In die Filiale gebracht werden muss es, da führt kein wohl Weg dran vorbei.
Ob dies auf dem Postweg oder persönlich geschieht spielt ja an sich keine Rolle.

Und wie gesagt, bei den Versandkosten bin ich nicht sicher. Denn vertraglich ist ja kein Versand festgelegt worden.
Hab dazu auf die schnelle jetzt auch nix im BGB gefunden.
Spielt aber so oder so kaum eine Rolle. Wenn er es hinschickt und der Händler übernimmt die Versandkosten, dann ist alles ok. Wenn nicht hat man Pech gehabt. Wegen Versandkosten zu klagen ist ziemlich sinnfrei.


Und das entnimmst du welchen Informationen? Wenn der TE den reservierten Artikel in der Filiale bezahlt hat, dort die Rechnung bekommen hat, dann besteht kein Schutz des FernAG. Also, alles Spekulationen. Deine Ausführungen, meine und die der anderen ebenfalls.
Ich entnehme das aus den Informationen des TEs. Der Vertrag wurde eindeutig online abgeschlossen.
Eindeutiger geht es nicht mehr. "Kostenpflichtig bestellen" und dazu die Bestätigung des Kaufabschlusses per Email. Zumal er auch noch über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, nachweislich.
Die Filiale war nur Übergabeort.
 
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BlubbsDE schrieb:
Und das entnimmst du welchen Informationen? Wenn der TE den reservierten Artikel in der Filiale bezahlt hat, dort die Rechnung bekommen hat, dann besteht kein Schutz des FernAG. Also, alles Spekulationen. Deine Ausführungen, meine und die der anderen ebenfalls.

Nein, es ist keine Spekulation!

Spätestens mit dieser Erklärung:

Kurz darauf kam nochmal eine Email, wo mir bestätigt wurde, dass der Artikel zurückgelegt und für mich reserviert ist und ich diesen somit abholen kann.

hat der Verkäufer das Angebot des Käufers angenommen und ein Kaufvertrag ist zustande gekommen. Die Abwicklung, Abholung, Bezahlung etc. hat mit dem Zustandekommen nichts zu tun und nur auf das Zustandekommen des Vertrages kommt es hinsichtlich des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages an.

Alleine dass du immer noch mit dem längst nicht mehr geltenden FAG argumentierst zeigt mir, dass mit dir keine fachlich sinnvolle Diskussion möglich ist, daher klinke ich mich diesbzgl. aus.

@whiteshark:

Du kannst das nicht einfach verneinen :-)

Doch kann ich und sogar zu recht.:) Zurückgeschickt werden muss die Kaufsache an den Verkäufer, wenn dieser mehrere Filialen und ggf. noch ein Versandzentrum betreibt, dürfte es keine Rolle spielen, wohin zurückgesendet wird.

Und wie gesagt, bei den Versandkosten bin ich nicht sicher. Denn vertraglich ist ja kein Versand festgelegt worden.
Hab dazu auf die schnelle jetzt auch nix im BGB gefunden.

Die Kostentragung der Rücksendung ist doch in den §§ 355 ff. BGB geregelt, alles as usual.
 
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Es bleiben Spekulationen. Auch in Deinen Ausführungen. Egal, wie man es nennt. Das Widerrufsrecht. Auch wenn es jetzt ins BGB eingepflegt wurde.

Weil die Lieferung vielleicht gar nicht statt fand und ein neuer Kaufvertrag in der Filiale zustande kam. Das ist kein ungewöhnlicher Weg, bei einem Onlineversender, der auch Filialen hat.
 
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BlubbsDE schrieb:
Es bleiben Spekulationen. Auch in Deinen Ausführungen. Egal, wie man es nennt. Das Widerrufsrecht. Auch wenn es jetzt ins BGB eingepflegt wurde.
Warum gibt es eigentlich immer Leute die keine Ahnung haben und was reinblubbern müssen? Es sind keine Spekulation, es ist rechtlich eindeutig.

Weil die Lieferung vielleicht gar nicht statt fand und ein neuer Kaufvertrag in der Filiale zustande kam. Das ist kein ungewöhnlicher Weg, bei einem Onlineversender, der auch Filialen hat.
Dieser Weg hätte vor Gericht mit Sicherheit keinerlei Bestand. Würde ja schon an Betrug grenzen. Erst darauf hinweisen das man ein Widerrufsrecht hat und dann soll plötzlich der bereits abgeschlossene Kaufvertrag storniert und ein neuer abgeschlossen worden sein?
 
Ja, das ist die bittere Wirklichkeit. Und Kunden ist es auch eigentlich egal. Reserviert man sich einen Artikel, bei einem Unternehmen, das sowohl als Versender, als auch als Filialist auftritt und holt die Ware in der Filiale ab und zahlt sie dort auch, so wird die alte Bestellung storniert und ein neuer Kaufvertrag wird in der Filiale abgeschlossen. Ist eigentlich immer so. Nenne mir Gegenbeispiele.

Anders sieht es aus, wenn es keine Reservierung war. Und der Artikel schon im Onlinekauf bezahlt wurde. Aber ob das so war, das wissen wird nicht. Der TE sagt ja nichts mehr.
 
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Es ist eben nicht üblich und wird in keinem seriösem Laden so gemacht, weil es rechtlich keinerlei Bestand hätte.
Kaufvertrag wurde eindeutig online abgeschlossen, sogar mit Widerrufsbelehrung.
Man kann da nicht einfach tricksen und einen neuen Kaufvertrag abschließen. Der Käufer hat ja den Nachweis des Online-Kaufabschlusses.
Dies könnte auch als strafbare Handlung ausgelegt werden. Denn in solch einem Fall wären eindeutig falsche Tatsachen vermittelt worden (wodurch man das Recht zum Rücktritt hätte).

Und nochmal: Es spielt keinerlei Rolle wo und wie der Artikel bezahlt oder übergeben wurde.
Der Kaufvertrag wurde eindeutig und nachweislich online abgeschlossen.
 
Die Widerrufsbelehrung muss schriftlich erfolgen! Damit ist doch eigentlich alles gesagt, aus der Nummer kommt der Händler nicht raus, da der TE doch die Bestätigung erhalten hat, ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist.

Ich hab viel bei K&M gekauft, da gabs ja auch verschiedene Möglichkeiten, man hat den Online Preis bezahlt im Laden abgeholt aber ohne jegliche Beratung, man konnte dann entweder online zahlen oder vor Ort.

Habe in den ganzen Jahren erst einmal ein Online gekauftes Mainboard reklamieren müssen (viel Glück gehabt), hatte extra eine Versicherung gemacht, und die haben mir sofort Ersatz zukommen lassen.

Sehr viele Mitarbeiter in Call Centern oder etc. kennen keine deutsche Rechtsprechung oder wissen nicht einmal wie es anzuwenden ist, und BGB ist ein Fremdwort, von Mitarbeitern die nen 5er die Stunde verdienen kann man das auch eigentlich nicht erwarten, sowas immer direkt mit Teamleiter oder Beschwerdestelle versuchen zu klären, das wirkt Wunder.
 
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