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Outlook-Kalender vom PC auf Handy-Android-Outlook einrichten und synchronisieren - wie geht das?
Tolle Idee! Das Meiste ist bei web.de. Ich werde es mal testen!
Ungünstig ist die Vermischung mit dem teilen von Kontakten.
Ich muss mal schauen, wie das gehandhabt wird. Ist habe nämlich immer diesen Worst Case-scenario im Kopf: Man sitzt auf der Toilette, spielt aus Langeweile auf dem Handy rum und teilt aus versehen ein Selfie mit der ganzen Kontaktliste.
Entgegen der Aussage von @halwe richtet sich die DSGVO nämlich nur an Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und dergleichen. Sie bezieht sich nicht auf die Verarbeitung von Daten im persönlichen oder familiären Umfeld.
Diese Einschränkung gilt, wenn er persönliche oder familiäre Daten verarbeitet. Bei Daten Dritter wird das komplizierter, sobald sie weitergeleitet werden (was man bei den Clouddiensten nur schwer ausschließen kann). Da kommt dann auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit ins Spiel.
@halwe
Es geht nicht um die Art der Daten die verarbeitet werden (also z. B. die E-Mail Adresse oder den Namen eines Dritten), sondern auf das Umfeld. Und auf das persönliche oder familiäre Umfeld findet die DSGVO keine Anwendung, auch wenn hier Daten von Dritten verarbeitet werden, z. B. in Form eines Schriftverkehrs oder ähnlichem.
Alles andere wäre ja auch absurd. Es hieße nämlich, dass du als Privatperson einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit einer anderen Privatperson abschließen müsstest, sobald diese dir ihre Handynummer gibt und du sie speichern willst. Musst du aber nicht, weil siehe oben.
Nein, es geht darum, wenn du Daten Dritter weitergibst. Aber das wird in Datenschutzkreisen tatsächlich diskutiert und vor dem WhatsApp-Urteil hätte es vielleicht auch niemanden groß interessiert...