Conqi schrieb:
Also wer auch immer den Leistungsnachweis erstellt hat
Der Inhalt des Dokuments ist vom Urheberschutzrecht geschützt und dem Hauptakteur. Angestellte zählen hier nicht, daher benutzt man Kapitalgesellschaften als Arbeitgeber.
Stell es dir vor wie bei Drucken. Bei limitierten Kunstwerken ist nicht die Druckerei der Inhaber des Kunstwerkes, sondern der Künstler.
Natürlich darf sich die Druckerei wehren, wenn die Qualität des Drucks oder die Qualität des Papiers bemängelt werden (da sind sie Urheber) aber die Kunst auf dem Druck gehört dem Künstler.
Der Fred Ersteller will den Nachweis seiner Tätigkeit zurück erlangen. Das ist das Hauptargument des Urheberschutzes und egal wie man es betrachtet, ist das Werk Urheberrechtlich geschützt.
Da er also sein Werk zurück erlangen will, kann man den Urheberschutz außer acht lassen. Die Verwendung der Mittel zur Zurückerlangung müssen aber betrachtet werden, da die Umgehung einer Sicherungsvorrichtung für Urhebergeschütze Werke benutzt werden soll.
mfg
p.s.
Hier auf CB ist es z.B. anders.
Alles was man hier postet darf CB verwenden und man gibt Quasi das Recht an seinem geistigen Eigentum ab. Dafür haften sie aber auch für allen Mist, der hier gepostet wird und daher muss moderiert werden.
Wenn man also CB zitiert, muss man CB fragen, nicht mich.