Preisempfehlung des Herstellers

DieMuellermilch

Lieutenant
Registriert
Jan. 2005
Beiträge
839
Hallo alle zusammen,

ich habe gerade in einem Buch gelesen, dass "Unverbindliche Preisempfehlungen verboten sind." Das kann ich garnicht glauben....steht so in einem Schulbuch!

Aber das ist doch gängige Praxis....... z.B. im Einzelhandel.

Was meint ihr dazu?
 
Zitat?

Sicher sind sie nicht verboten. Verboten ist es, sie durch Druck durchzusetzen. Wobei es auch auf die Form des Drucks ankommt. Jeder Hersteller kann UVPs einrichten. Man muss sich als Wiederverkäufer aber nicht dran halten.

Vermutlich hast Du die Aussage des Buches zu sehr vereinfacht. Da wird noch mehr stehen, in einer Art Begründung oder Erläuterung.
 
Zitat: "Preisempfehlung des Herstellers: Diese sind unverbindliche Empfehlungen des Herstellers an den Einzelhandel, Waren zu diesen Preisen zu verkaufen. Unverbindliche Preisempfelungen sind gesetzlich verboten. Eine verbindliche Preisbindung durch den Hersteller ist gesetzlich nur noch bei Verlags-. Pharmaerzeugnissen und Tabakwaren zulässig (Preisbindung der zweiten Hand)."


So steht das da.....
 
Dann mal bei dem Autor nachfragen. Die drei Ausnahmen (Verlag, Tabak und Pharma), das sind gesetzlich bindende Vorgaben die niemand unterwandern darf.

Eine UVP ist, wie der Name schon sagt, eine Empfehlung. Und die darf jeder Hersteller aussprechen. Sie ist eben einfach nicht bindend und nicht einklagbar.

Das ist der Unterschied zwischen den beiden Kategorien.
 
DieMuellermilch schrieb:
Zitat: "Preisempfehlung des Herstellers: Diese sind unverbindliche Empfehlungen des Herstellers an den Einzelhandel, Waren zu diesen Preisen zu verkaufen. Unverbindliche Preisempfelungen sind gesetzlich verboten...

Um welches Buch handelt es sich? Die Aussage ist IMO falsch!.

Hier mal zu Wiki, deren Eintrag schöner auf das Thema eingeht und die Sorgfalt betrachtet, die man bei UVP berücksichtigen muss, aber von einem Verbot zu sprechen ist falsch.

"Unverbindliche Preisempfehlungen gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 1974, seitdem die Festpreisbindung von Markenartikeln aufgehoben wurde. Bei der Verwendung des Begriffes unverbindliche Preisempfehlung wird in der Werbung eine hohe Sorgfalt aufgewendet, um juristischen Ärger (z. B. in Form von Abmahnungen) zu vermeiden. Insbesondere werden in der Werbung keine Abkürzungen des Begriffes verwendet, um Missverständnisse zu vermeiden."
 
Zurück
Oben