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Die Belege müssen dafür direkt und in unveränderlicher Weise mit den Buchungssätzen verbunden werden. Diese Funktionalität hast Du zum Beispiel bei Datev oder Simba bzw. kannst es modular dazu kaufen, was wegen der Abby-Lizenzen nicht billig ist. Wahrscheinlich gibt es auch noch andere Buchhaltungssoftware, mit der das geht. Früher oder später wird das mit allen gehen.
Ansonsten gilt ja, dass man bei elektronischen Belegen wir PDFs ebenfalls wieder 10 Jahre Aufbewahrungspflicht hat (Beginn im Folgejahr des Jahres, in dem die letzte Änderung an der Buchhaltung erfolgte), wobei die Aufgbewahrung in einer Form zu erfolgen hat, dass die Belege unveränderbei sind. Wenn also Belege, die nur als pdf existieren (Telefonrechnungen zum Beispiel), direkt in ein entsprechendes Archiv wandern, ist das absolut in Ordnung bzw. Pflicht. Das PDF bleibt ja sowieso das Original, der Ausdruck des PDFs hat keine Beweiskraft, der Prüfer hat das Maul zu halten.
Geht das dann wie oben beschrieben in die Buchhaltung ein, wird auch das eingescannte Dokument zu einer Art Original. Die tatsächlichen Originalbelege bräuchten nicht mehr aufgehoben zu werden. Sofern die Software die rechtlichen Vorschriften berücksichtigt, was Unveränderbarkeit angeht. Allerdings gilt derzeit noch die Empfehlung, es nicht darauf ankommen zu lassen und die originalen Papierbelege vorläufig noch aufzuheben.
Ansonsten gilt ja, dass man bei elektronischen Belegen wir PDFs ebenfalls wieder 10 Jahre Aufbewahrungspflicht hat (Beginn im Folgejahr des Jahres, in dem die letzte Änderung an der Buchhaltung erfolgte), wobei die Aufgbewahrung in einer Form zu erfolgen hat, dass die Belege unveränderbei sind. Wenn also Belege, die nur als pdf existieren (Telefonrechnungen zum Beispiel), direkt in ein entsprechendes Archiv wandern, ist das absolut in Ordnung bzw. Pflicht. Das PDF bleibt ja sowieso das Original, der Ausdruck des PDFs hat keine Beweiskraft, der Prüfer hat das Maul zu halten.
Geht das dann wie oben beschrieben in die Buchhaltung ein, wird auch das eingescannte Dokument zu einer Art Original. Die tatsächlichen Originalbelege bräuchten nicht mehr aufgehoben zu werden. Sofern die Software die rechtlichen Vorschriften berücksichtigt, was Unveränderbarkeit angeht. Allerdings gilt derzeit noch die Empfehlung, es nicht darauf ankommen zu lassen und die originalen Papierbelege vorläufig noch aufzuheben.
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