R9 290 Defekt, paar Fragen zur Garantie\Gewährleistung vorm einschicken.

TrustN0_1

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Abend,

wie es aussieht habe ich leider ein Problem mit meiner PowerColor R9 290 PCS+
Sie erzeugte in der Woche nun ~ 25 Blackscreens. Bei Crysis3, BF4 ,TR traten sie jeweils auf. Ich habe die Treiber 13.12 WHQL, 14.1 Beta, 14.2 Beta durchprobiert. Alle das gleiche Problembild. Wobei sogar der WHQL und der letzte Beta im Desktopbetrieb auch Probleme haben die Karte in IDLE zu bringen. Entweder der VRam-Takt oder der GPU-Takt bleiben beide bei 1040/1350 stehen. Die Probleme mit den BS beheben sich sobald ich den Takt des VRams auf ~1280 runterschraube. Ich habe PowerColor direkt mal angeschrieben und das Problem mitgeteilt, die haben gesagt ich sollte sie zu meinem Händler einschicken.

So nun zu meiner Frage an die Experten^^ Bin da immer noch verunsichert, und wollte eure Meinung zu hören.

Da PowerColor ja Garantie auf die Karte mitgibt, stellt sich für mich die Frage. Soll ich die an den Händler zurückschicken (war kein Onlinekauf, habe sie aus einem Shop vor einer Woche in einer Nachbarstadt gekauft, deshalb auch keine 2 Woche Rückgabe recht!) und die Gewährleitung in Anspruch nehmen, oder die Garantie der Herstellers? Ich will Natürlich keine RMA von bis zu 8 Wochen in Kauf nehmen (wenn es schlecht läuft). Bei der Gewährleistung wäre es doch so, dass ich ein Recht auf Nacherfüllung habe. Durch Lieferung einer neuen Karte, oder Reparatur. Ist das von mir frei wählbar? Oder kann das der Händler entscheiden? Bei der Garantie würde man sie zum Hersteller senden, bis ich schlussendlich eine neue bekomme. Bei der Gewährleistung auch, falls der Händler die nicht überprüft? Oder würde die der Händler bei sich überprüfen? Da keine Reparatur möglich ist (gehe ich mal von aus), ich vom Händler eine neue bekommen?

Zu was würde ich mir nun Raten?
 
Also.

1. Normalerweise kannst du bei einem Defekt nicht entscheiden, ob etwas repariert wird oder Ausgetauscht.
2. Normalerweise ist es so: Wenn ich mir eine Grafikkarte kaufe und die hat binnen 8 Tagen so häufig Fehler, dann bring ich die in den Laden, die wird in 10 Minuten getestet und ich bekomme eine Neue. (ARLT)
3. Es kann dir natürlich auch passieren, dass der Verkäufer des Ladens, die Grafikkarte zu Powercolour schickt und Ersatz fordert. Fall 2 wäre also beste Möglichkeit. Kannst ja mal in dem Shop nachfragen, ob es möglich ist.
 
Du hast beide Ansprüche parallel nebeneinander, also Garantie UND Gewährleistung. Niemand kann dir vorschreiben, von welchem der beiden du Gebrauch machst. Bei der Gewährleistung ist es nun so, dass grundsätzlich du die Art der Nacherfüllung bestimmen kannst (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache); jedoch kann der Händler die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese für ihn unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre. In diesem Fall wäre eine Reparatur aller Wahrscheinlichkeit nach unmöglich, und du hast somit Anspruch auf eine neue Karte. Du musst auch nicht warten bis der Händler sie einschickt und eine neue bekommt, denn dieser Vorgang betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Powercolor, und kann dir somit herzlich egal sein. Auf Wunsch kann ich dir auch die jeweiligen Paragraphen nennen, bin grad nur zu faul alle rauszusuchen ^^
 
kalle340 schrieb:
Du musst auch nicht warten bis der Händler sie einschickt und eine neue bekommt, denn dieser Vorgang betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Powercolor, und kann dir somit herzlich egal sein. Auf Wunsch kann ich dir auch die jeweiligen Paragraphen nennen, bin grad nur zu faul alle rauszusuchen ^^

Dann suche mal die Paragraphen raus, wo drinnen steht, dass eine Reparatur oder Ersatzlieferung eine festgeschriebene Dauer hat.
Du wirst nicht fündig. Natürlich ist der zitierte Abschnitt von dir Käse. Einen sofortigen Austausch einer Ware, ohne Prüfung der Ware, ist unzulässig und wurde bereits hier mehrfach geschrieben.
Sollte der Händler keine Prüfungsmöglichkeiten haben, kann er natürlich die Ware zum Hersteller einschicken.
Dann wird es überprüft und höchstwahrscheinlich ausgetauscht. Die Frage ist natürlich, ob der Händler Neuware erhält oder ein Swap-Austausch. Letzteres ist schwer weiterzuverkaufen, weil die Grafikkarte ohne die original Verpackung und Zubehör geliefert wird.

Mein Tipp wende dich an den Händler. In der Regel haben die Händler bei so einer kurzen Dauer - DOA-Verträge mit den Herstellern
 
kalle340 schrieb:
Du musst auch nicht warten bis der Händler sie einschickt und eine neue bekommt, denn dieser Vorgang betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Powercolor, und kann dir somit herzlich egal sein. Auf Wunsch kann ich dir auch die jeweiligen Paragraphen nennen, bin grad nur zu faul alle rauszusuchen ^^

Dieser Abschnitt ist, genau wie Ribery88 bereits sagte, grundfalsch.


Richtig ist, dass sich der Händler zur Feststellung

a) ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt,
b) ob ein vom Händler zu vertretender Sachmangel vorliegt,
c) ob die Möglichkeit der Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung gem § 439 III gegeben ist

jedes geeigneten Dritten bedienen darf. Dies kann der Hersteller, eine externe Reparaturwerkstatt / Prüfstelle oder auch ein Gutachter sein.

Der Händler darf hierfür jedoch nicht unbegrenzte Zeit in Anspruch nehmen, sondern muss dies in einem angemessenen Zeitrahmen tun. Was ein angemessener Zeitrahmen nun ist, hängt vom Einzelfall ab und ist in der Rspr. nicht eindeutig definiert. Grundsätzlich kann man jedoch von einem Zeitrahmen von sechs bis acht Wochen ausgehen.


Aberwitzigerweise habe ich genau einen solchen Fall wie diesen erst kürzlich im Feedback-Forum als Beispiel angeführt:
https://www.computerbase.de/forum/threads/antworten-positiv-bewerten.1321171/page-2#post-15383017


@ kalle340:

Da Du aber §§ für Deine Behauptung anführen möchtest, erwarte ich diese mit Ungeduld... .



@ TO:
Erfahrungsgemäß geht die Inanspruchnahme der Garantie schneller, da Transportwege gespart werden. Das kann im Einzelfall jedoch auch anders sein.
In jedem Fall ist anzuraten, einen möglichst detaillierten Fehlerbericht beizulegen.


MfG,
Dominion.
 
@ Dominion
Wie immer haste da den Durchblick ;)

Ich habe heute den Händler angeschrieben, ihm alles mitgeteilt wie sich das Problem bemerkbar macht. Knapp eine DIN A4 Seite der Problembeschreibung gewidmet. Ihm auch die Mail von PowerColor weitergereicht. Aber noch kein weiteres Vorgehen ausgemacht.

Also Garantie würde in der Regel schneller von statten gehen. Sobald ich eine Reaktion vom Händler bekomme, frage ich auch wie lange es Erfahrungsgemäß bei ihm dauert. Ich denke 3-4 Wochen wären sehr Human…
THX an alle :)
 
dominion1 schrieb:



a) Natürlich darf der Händler zunächst feststellen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Diese Prüfung (und deren Länge) ist jedoch variabel und vom Einzelfall abhängig. Bei einer Grafikkarte kann man einen Defekt wohl relativ einfach dadurch feststellen, dass man sie in einen PC einbaut und den Fehler nach Kundenbeschreibung reproduziert. Von Einem Computerhändler kann erwartet werden, dass er diese Prüfung zeitnah, d.H. innerhalb weniger TAGE, durchführt.

b) GRUNDFALSCH! Bei der Gewährleistung kommt es NIE darauf an, ob der Händler den Mangel zu vertreten hat oder nicht! Bei der Gewährleistungshaftung handelt es sich nämlich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Würdest du sowas in einer juristischen Prüfung bringen, würdest du höchstwahrscheinlich durchfallen.

c) Habe ich nicht explizit erwähnt, aber der Verkäufer kann die potentielle Art der Nacherfüllung (Lieferung einer Mangelfreien Sache) hier wohl nicht verweigern, da sie nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden und auch nicht unmöglich ist. Eine Unverhältnismäßigkeit wird in Rechtsprechung und Literatur zumeist frühestens dann angenommen, wenn diese 120% des ursprünglichen Preises übersteigt. Wenn der Händler ihm hier eine Neue Karte aushändigt, ist er gerade einmal bei 100% - also keine Unverhältnismäßigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Zitat entfernt!)
kalle340 schrieb:
a) (...) Bei einer Grafikkarte kann man einen Defekt wohl relativ einfach dadurch feststellen, dass man sie in einen PC einbaut und den Fehler nach Kundenbeschreibung reproduziert. Von Einem Computerhändler kann erwartet werden, dass er diese Prüfung zeitnah, d.H. innerhalb weniger TAGE, durchführt.

Von einem Händler kann nicht erwartet werden, die Prüfung selbst vorzunehmen. Er darf dies, muss es aber nicht. Wie ich bereits oben schrieb, darf er sich hierzu jedes geeigneten Dritten bedienen. Ein Händler kann idR ohnehin nur den Punkt a) in meinem obigen Post selbst prüfen, für die Punkte b) und c) fehlt es ihm an technischen Prüfmöglichkeiten.


b) GRUNDFALSCH! Bei der Gewährleistung kommt es NIE darauf an, ob der Händler den Mangel zu vertreten hat oder nicht! Bei der Gewährleistungshaftung handelt es sich nämlich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Würdest du sowas in einer juristischen Prüfung bringen, würdest du höchstwahrscheinlich durchfallen.

Das ist nicht Dein Ernst, oder?

Kurze Erklärung:
Ein Sachmangel muss, um gerügt werden zu können, bei Gefahrübergang vorliegen. Dieser ist im Regelfall der Zeitpunkt der Übergabe.
Alle vom Käufer zu vertretenden Sachmängel (zB unsachgemäße Behandlung) sind NICHT durch das Sachmängelhaftungsrecht gedeckt. Sie lagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vor.
Dahingehend besteht selbstredend ein Prüfungsrecht des Händlers. Alle Mängel, die vom Käufer selbst verschuldet wurden, unterfallen nicht der Sachmängelhaftung.

Bsp:
Du übertaktest eine CPU, wodurch diese zerstört wird (Sachmangel im Endzustand der CPU gegeben; Abweichung von Ist- und Sollbeschaffenheit).
Es kann ein Vollbeweis erbracht werden, dass die Übertaktung die Zerstörung der CPU verursacht hat.
Folge: Keine Ansprüche aus dem Sachmängelhaftungsrecht gegen den Händler, selbst dann nicht, wenn eigentlich die Beweislastumkehr des § 476 BGB Wirkung entfalten würde. Denn wenn ein Vollbeweis vorliegt, wird die Frage der Beweislast obsolet.

Das, worauf Du Dich beziehst, ist das Vorliegen von Mängeln bereits bei Gefahrübergang. Ich hingegen sprach von einem Prüfungsrecht des Händlers, ob der Sachmangel erst nach Gefahrübergang entstanden sein könnte. Wäre dies der Fall, läge ein Sachmangel vor, den der Händler nicht zu vertreten hätte.


c) Wenn der Händler ihm hier eine Neue Karte aushändigt, ist er gerade einmal bei 100% - also keine Unverhältnismäßigkeit.

Hier solltest Du Dich wohl nochmals belesen.
Denn Ausgangspunkt und Basis für die Berechnung ist selbstredend der Betrag der Reparaturkosten selbst. Liegt die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung um (in der Rspr unterschiedlich beurteilt) ~ 60 - 140 % darüber, liegen unverhältnismäßige Kosten vor.

Es geht bei der Berechnung NICHT um den Kaufpreis der Sache.

Dass Deine Argumentation unsinnig ist erkennst Du bereits daran, dass in Deinem Beispiel grundsätzlich nur ein Wert von 100 % bei Ersatzlieferung erreicht werden könnte.

Bsp:
Ist bei einem Neuwagen eine Glühbirne kaputt (Wert 2 €), so wäre Deiner Argumentation zufolge das Verlangen einer Ersatzlieferung möglich. Denn ein neues Auto zu liefern würde den Händler ja lediglich 100 % kosten. :rolleyes:


Im vorliegenden Falle könnte die Ersatzlieferung also durchaus mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein. Und diesbezüglich besteht ein Prüfungsrecht.

Und zwar ohne Wenn und Aber.


MfG,
Dominion.
 
Zuletzt bearbeitet:
kalle340 schrieb:
Von Einem Computerhändler kann erwartet werden, dass er diese Prüfung zeitnah, d.H. innerhalb weniger TAGE, durchführt.

Was DU erwartest, ist den Richtern herzlich egal.
Es geht einfach vielmehr darum, wie die Abwicklung bei solchen Fällen, in der Regel ist.
In den meisten Fällen müssen die Händler die Ware einschicken zwecks Prüfung!

kalle340 schrieb:
Wenn der Händler ihm hier eine Neue Karte aushändigt, ist er gerade einmal bei 100% - also keine Unverhältnismäßigkeit.

Wenn du wenigstens die Beiträge genauer lesen würdest, hättest du nicht diesen Post geschrieben.
Nochmal es kommt immer darauf an, ob es Swap-Austausch ist oder Austausch in Neuware.
Bei einem Swap-Austausch wird nur die Karte geliefert, sämtliches Zubehör sowie Original Verpackung, ist nicht vorhanden.

Nehmen wir doch deine Rechnung:
Wenn der Händler also dem Käufer die Ware original verpackt austauscht hat er Kosten in Höhe von:
100%.Dann kommt die Swap-Austausch Karte, die er mindestens zwischen 20-40% günstiger verkaufen muss, wenn er überhaupt einen Käufer findet....macht dann Kosten in Höhe von 120-140%.....

Im übrigen bist immer noch die § Schuldig geblieben...
 
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Zum Thema: Ich kann jedem Fragestellenden nur einen Tipp geben. Nicht blind hier sich auf die User zu verlassen. Mein Eindruck ist das unter den vielen Hobbyjuristen genauso viele Verkäufer hier sind, die ihre eigene Praxis als Gesetz ansehen, damit aber tatsächlich dem Fragestellenden das ein oder andere Recht stehlen. Das soll niemanden hier direkt ansprechen.

Hier ein sehr guter Link der dir deine Rechte und vorgehensweisen erklärt. Gewährleistung

dominion1 schrieb:
Kurze Erklärung:
Ein Sachmangel muss, um gerügt werden zu können, bei Gefahrübergang vorliegen. Dieser ist im Regelfall der Zeitpunkt der Übergabe.
Alle vom Käufer zu vertretenden Sachmängel (zB unsachgemäße Behandlung) sind NICHT durch das Sachmängelhaftungsrecht gedeckt. Sie lagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vor.
Dahingehend besteht selbstredend ein Prüfungsrecht des Händlers. Alle Mängel, die vom Käufer selbst verschuldet wurden, unterfallen nicht der Sachmängelhaftung.

Dein Beispiel ist ein Widerspruch in sich. Wie kann ein Mangel der vom Kunden verursacht ist, bereits vor dem Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben?


Ribery88 schrieb:
Was DU erwartest, ist den Richtern herzlich egal.
Es geht einfach vielmehr darum, wie die Abwicklung bei solchen Fällen, in der Regel ist.
In den meisten Fällen müssen die Händler die Ware einschicken zwecks Prüfung!

Bedeutet dass, das der Richter anhand der Praxis im Einzelhandel entscheidet wie er das Gesetz umsetzt oder verstehe ich dich hier nur falsch? Im übrigen, die Händler müssen bestimmt nicht einschicken. Es ist aber für sie wirtschaftlicher. Ist zwar nun Klugscheißerei von mir aber das müssen hat mich gestört.
 
My Name Nobody schrieb:

Natürlich berücksichtigen Richter, wie der Ablauf in der Praxis aussieht, vor allem bei der Sachmängelhaftung.
Natürlich müssen die Händler die Ware einschicken. Erstens damit der Mangel überprüft wird zweitens ob repariert oder ausgetauscht wird.
Wenn allerdings der Rahmenvertrag vorgibt, dass die Ware gut geschrieben wird, bekommt der Kunde in der Regel sofort ein Neues Gerät.
Das können sich aber nur die ganz großen Händler wie Saturn/MM und Amazon leisten, solche Verträge mit dem Hersteller zu vereinbaren....
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Zitat entfernt!)
1. Ein Händler ist angehalten, die Prüfung selbst und zeitnah vorzunehmen, wenn dies den Umständen des Einzelfalles nach verhältnismäßig erscheint. Der TE beschreibt, dass die Karte unter Last einen Fehler vorweist, namentlich den Absturz des Computers. Um dies zu reproduzieren braucht es kein Labor, sondern lediglich einen PC, in welchen die Karte eingebaut und dann ausgelastet wird. WO genau der Fehler liegt ist im Gewährleistungsrecht irrelevant, es kommt lediglich darauf an, dass er vorliegt. Und in diesem Fall ist der Nachweis eines Fehlers wohl kaum ein Problem. Somit kann vom Händler erwartet werden, dass er die Prüfung selbst oder zumindest zeitnah durch dritte vornimmt, und nicht erst zecke Prüfung an den Hersteller sendet.

2. Vertreten müssen: Hier haben wir anscheinend aneinander vorbei geredet. Selbstverständlich muss kein Händler für Schäden haften, die der Kunde selbst verursacht hat. Das habe ich weder behauptet, noch irgendwie impliziert. Andererseits habe ich deinen Post so verstanden, dass du meintest, der Händler müsse eine "Schuld" an dem Fehler treffen, hier habe ich dich falsch verstanden. Ich bin schlichtweg vom vorliegenden Sachverhalt ausgegangen, in dem der Mangel ja problemlos bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

3. Du hast Recht, eine genaue Schwelle für Unverhätnismäßigkeit gibt es noch nicht; jedoch wird in allen mir bekannten, relevanten Urteilen und Lehrbüchern davon ausgegangen, dass eine Unverhätnismäßigkeit erst weit jenseits von 100% der günstigeren Möglichkeit vorliegt. Beispiel:
Angenommen, eine neue Karte kostet 100€, die Reparatur der defekten Karte würde 70€ kosten; die Lieferung einer neuen Karte wäre somit 30% teurer als eine Reparatur und somit lange nicht unverhältnismäßig. Von einem Computerhändler in meinem Bekanntenkreis weis ich außerdem, dass eine Reparatur von Computerteilen in vielen Fällen nicht lohnt; ist beispielsweise nicht gerade nur der Kühler defekt, liegen die Kosten für eine Reparatur schnell im 4-stelligen Bereich. Was mein Rechenbeispiel oben angeht hast du jedoch recht, dass war sehr unglücklich formuliert, wenn auch anders gemeint.

4. Letztlich sprechen die Umstände IN DIESEM FALL für einen direkten Austausch der Karte beim Händler, sobald dieser sich vergewissern konnte, dass der Kunde selbst den Defekt nicht verursacht hat. Und dazu bedarf es nicht erst der Einsendung zum Hersteller.
Ergänzung ()

Ribery88 schrieb:

Was für Verträge der Händler mit dem Hersteller hat, spielt für den Kunden überhaupt keine Rolle, da dies ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Hersteller betrifft. Der Händler darf Prüfen, ob der Fehler vom Kunden verursacht wurde; wenn nicht, kann DER KUNDE entscheiden, ob er Reparatur oder Austausch wünscht, solange die eine Variante nicht unverhältnismäßig teurer ist als die andere. Wie der Händler dann sein Geld zurück bekommt ist eine andere Frage, hat aber keinerlei Auswirkung auf das Gewährleistugsrecht des Kunden
 
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kalle340 schrieb:
1. Ein Händler ist angehalten, die Prüfung selbst und zeitnah vorzunehmen, wenn dies den Umständen des Einzelfalles nach verhältnismäßig erscheint.

Weder die Rechtsprechung noch das BGB fordern, dass die Prüfung des Mangel nur der Händler durchführen darf,
ergo ist deine Aussage wieder ein Mal Falsch.
Die Prüfung der Ware, da darf der Händler sich nicht beliebig Zeit lassen. Wer die Prüfung durchführt, ob es der Hersteller ist oder ein Praktikant, obliegt allein den Händler

kalle340 schrieb:
Und in diesem Fall ist der Nachweis eines Fehlers wohl kaum ein Problem. Somit kann vom Händler erwartet werden, dass er die Prüfung selbst oder zumindest zeitnah durch dritte vornimmt, und nicht erst zecke Prüfung an den Hersteller sendet.

Zeitnah durch Dritte - Ein Hersteller ist nicht ein Dritter? Finde den Fehler
Ich möchte den Händler sehen, der bei einem Sortiment von 30000 Artikel überall eine Prüfung selbst durchführen kann.
Mach dich doch erstmal Schlau bevor du weiterhin Utopie postest.
Ich zähle mal auf:
Um die Ware zu prüfen braucht man:
Erstmal die Infrastruktur
Techniker
Lizenzen um überhaupt die Ware der Hersteller überprüfen zu können
( Sprich Ersatzteile, Werkzeug )
Know-How


kalle340 schrieb:
Angenommen, eine neue Karte kostet 100€, die Reparatur der defekten Karte würde 70€ kosten; die Lieferung einer neuen Karte wäre somit 30% teurer als eine Reparatur und somit lange nicht unverhältnismäßig. Von einem Computerhändler in meinem Bekanntenkreis weis ich außerdem, dass eine Reparatur von Computerteilen in vielen Fällen nicht lohnt

Bleiben wir doch in der Realität und nicht in deiner Utopie.
Eine Reparatur wird dem Händler "nur" Bearbeitungskosten mehr nicht.
Die einzige Frage die geklärt werden muss, erfolgt eine Reparatur oder ein Austausch und genau deswegen wird, die Ware an den Hersteller eingeschickt. Sollte die Ware repariert werden können, wird der Händler ganz sicher nicht die Ware vorab, als Neuware tauschen, weil er auf eine reparierte Ware sitzen bleibt!
Genau an diesem Punkt fängt die Unverhältnismäßigkeit an, wenn die Ware repariert wird. ( Ausnahme sind Ware, wo vornherein keine Reparatur möglich ist, aber auch hier kann der Händler sein Recht ausüben, den Mangel über Dritte, indem Fall der Hersteller überprüfen zu lassen.

kalle340 schrieb:
4. Letztlich sprechen die Umstände IN DIESEM FALL für einen direkten Austausch der Karte beim Händler, sobald dieser sich vergewissern konnte, dass der Kunde selbst den Defekt nicht verursacht hat. Und dazu bedarf es nicht erst der Einsendung zum Hersteller.

Wieder Falsch. Noch ein letztes Mal! Bei der Überprüfung wird nicht nur der Mangel geprüft, sondern auf welche ART der Mangel beseitigt werden kann. Zu behaupten der Mangel kann der Händler ganz einfach selber kurz prüfen, ist Unsinnig, weil der Händler weder das Wissen hat, noch die Möglichkeit hat, SELBER herauszufinden, auf welche Art der Mangel beseitigt werden kann. Deswegen ist ein sofortiger Austausch der Ware UNZULÄSSIG, genauso wie ein Fordern des Kunden, dass der Händler die Ware nur selbst prüfen soll.

kalle340 schrieb:
Was für Verträge der Händler mit dem Hersteller hat, spielt für den Kunden überhaupt keine Rolle, da dies ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Händler und Hersteller betrifft.

Habe ich zu keinem Zeitpunkt auch geschrieben, sondern lediglich warum einige Händler ihr Prüfungsrecht nicht wahrnehmen, bei bestimmten Produktgruppen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ribery88 schrieb:
Natürlich berücksichtigen Richter, wie der Ablauf in der Praxis aussieht, vor allem bei der Sachmängelhaftung.

Er kann, wird aber nicht grundsätzlich gemacht. Wäre ja auch zu schön, könnte der Einzelhandel gleich die Gesetze diktieren.

Ribery88 schrieb:
Natürlich müssen die Händler die Ware einschicken. Erstens damit der Mangel überprüft wird zweitens ob repariert oder ausgetauscht wird.

Muss, nein. Kann, ja. Alles eine Frage der Einstellung des Händlers und des Kunden. Und der Kunde hat die Wahl, Reparatur oder Austausch.

Ribery88 schrieb:
Wenn allerdings der Rahmenvertrag vorgibt, dass die Ware gut geschrieben wird, bekommt der Kunde in der Regel sofort ein Neues Gerät.
Das können sich aber nur die ganz großen Händler wie Saturn/MM und Amazon leisten, solche Verträge mit dem Hersteller zu vereinbaren....

Der Rahmenvertrag ist deart uninteressant für den Kunden und das weisst du.

Lass dir nur eins gesagt sein. Nur weil du in der Praxis wohlmöglich so handelst, bedeutet das nicht das es auch gesetzlich exakt so korrekt ist. Jeder Händler weiss, das ein Kunde bis zu einem gewissen Betrag (Wert der Ware) niemals klagen würde, wenn der Händler, dem Kunden sein Recht für eine Neulieferung verweigert und dies mit Unverhältnismäßigkeit begründet.

Nur man sollte wissen, wie Kalle es bereits angedeutet hat, trifft die Unverhältnissmäßigkeit deutlich später ein als von einigen hier angenommen. Leider klagen noch diesbezüglich zu wenige. Die vorhandenen Urteile zeigen aber eine klare Richtung.
 
My Name Nobody schrieb:
Muss, nein. Kann, ja. Alles eine Frage der Einstellung des Händlers und des Kunden. Und der Kunde hat die Wahl, Reparatur oder Austausch.

Dies hat nichts mit der Einstellung des Händlers zutun. Der Kunde hat die Wahl und der Händler sein Prüfungsrecht.

My Name Nobody schrieb:
Lass dir nur eins gesagt sein. Nur weil du in der Praxis wohlmöglich so handelst, bedeutet das nicht das es auch gesetzlich exakt so korrekt ist. Jeder Händler weiss, das ein Kunde bis zu einem gewissen Betrag (Wert der Ware) niemals klagen würde, wenn der Händler, dem Kunden sein Recht für eine Neulieferung verweigert und dies mit Unverhältnismäßigkeit begründet.

Lass dir gesagt bekommen, dass ich so handle wie, die Gesetzgebung es vorsieht und nach den Anweisungen
von Anwälten, die mehr Ahnung haben, als du. Tue mir einen Gefallen glaube ruhig weiter an deinen Ausführungen, früher oder später wirst du feststellen, wie sehr du daneben liegst

My Name Nobody schrieb:
Nur man sollte wissen, wie Kalle es bereits angedeutet hat, trifft die Unverhältnissmäßigkeit deutlich später ein als von einigen hier angenommen. Leider klagen noch diesbezüglich zu wenige. Die vorhandenen Urteile zeigen aber eine klare Richtung.

Dann kannst du sicherlich schon einige Urteile hier verlinken oder ist es auch wie bei Kalle, nur Schall und Rauch....
 
Also der Händler hat sich gemeldet. Laut seiner Aussage wird die Karte zur Reklamation zum Distributor bzw. Hersteller weitergereicht. Bedeutet also die selbst werden die nicht überprüfen. Ich denke ich werde noch den März damit leben, sobald sich die Verfügbarkeit bessert, werde ich die Karte einschicken.

Was mir auffällt an der Karte. Wenn der PC gerade anläuft also alles noch “Kalt“ ist, kommen die Abstürze häufiger vor. Habe gestern gegen Mittag den PC hochgefahren, TR gespielt und direkt einen Black bekommen. Wenn der PC 1-2 Std. läuft, ich dann ein Spiel starte, kommen sie sehr selten vor. Gestern Abend an einem Stück 5 Std. TR gespielt. Ohne Probleme. Heute Mittag gleiches Spiel. Der PC ist Kalt ich starte TR-Bench—> Black. Nur mit Furmark kriege ich sie nicht zum Absturz, egal ob kalt oder warmgelaufen, hat noch keinen Black provoziert. Kommt mir vor als ob ich ein Motorradmotor anwärmen muss^^

P.S Jetzt habt ihr mich aber noch mehr Verunsichert :evillol:
 
TrustN0_1 schrieb:
Also der Händler hat sich gemeldet. Laut seiner Aussage wird die Karte zur Reklamation zum Distributor bzw. Hersteller weitergereicht. Bedeutet also die selbst werden die nicht überprüfen. Ich denke ich werde noch den März damit leben, sobald sich die Verfügbarkeit bessert, werde ich die Karte einschicken.

Woher wussten wir das ( Domi und Ich). Es ist immer sehr Lustig zu lesen, wenn andere meine, dass Sie im Recht wären.....
@TE Warum haben wir dich verunsichert ?
 
Ribery88 schrieb:

Ich bin da komplett bei euch, kaum ein Händler überprüft vermeintlich defekte Hardware selbst, das geht alles zum Hersteller. Man kann sich also (fast) immer den Weg zum Händler und die damit verbundene Zeit sparen. Einige wollen halt nicht lernen und ich frage mich noch, warum meine Rechtsschutz immer teurer wird :-)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: (überflüssiges Zitat entfernt!)
Ribery88 schrieb:
Woher wussten wir das ( Domi und Ich). Es ist immer sehr Lustig zu lesen, wenn andere meine, dass Sie im Recht wären.....

Ich habe echt bei dir den Eindruck das du mit diesem Thema überfordert bist. Oder aber einfach nicht gewillt bist, das geschrieben von uns zu verstehen.

Nur man sollte wissen, wie Kalle es bereits angedeutet hat, trifft die Unverhältnissmäßigkeit deutlich später ein als von einigen hier angenommen. Leider klagen noch diesbezüglich zu wenige. Die vorhandenen Urteile zeigen aber eine klare Richtung.

Wahlrecht Urteil

Du musst eins lernen, es ist nicht immer alles Rechtens was getan wird. Auch wenn es Regelmäßig passiert. Das Problem beim Wahlrecht ist nunmal das der Kunde sich diesen Aufwand bei geringeren Anschaffungskosten erspart.

Ribery88 schrieb:
Dann kannst du sicherlich schon einige Urteile hier verlinken oder ist es auch wie bei Kalle, nur Schall und Rauch....

Ich habe von dir keinen Beweis bis jetzt für deine Behauptungen gesehen. Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit steinen werfen.

Nachtrag:

methadron schrieb:
Ich bin da komplett bei euch, kaum ein Händler überprüft vermeintlich defekte Hardware selbst, das geht alles zum Hersteller. Man kann sich also (fast) immer den Weg zum Händler und die damit verbundene Zeit sparen. Einige wollen halt nicht lernen und ich frage mich noch, warum meine Rechtsschutz immer teurer wird :-)

Sehr guter Tipp und damit man eine Woche vielleicht spart, verzichtet man auf Rechte aus der Sachmängelhaftung. Wenn das der angebotene Service einiger der stationären Händler ist, wundert mich das nicht mehr das die Kunden ins Internet abwandern um zumindest dann beim Kaufpreis dann einen Teil beim Kaufpreis zu sparen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich könnte dir jetzt versuchen zu erklären, was eine Reklamation den Händler kostet, wie hoch die Margen im Hardwarebereich sind usw., aber ich kenne Menschen wie dich, das fruchtet eh nicht. Nur soviel, wenn es mir darum geht, schnell eine funktionierende Karte zurück zu bekommen, ist der Weg über den Hersteller der Beste. Und zwischen Theorie (hier die Rechte bei einem Gewährleistungsfall) und der Praxis (schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen) liegen Welten. Und ob das von dir verlinkte Urteil von anderen Gerichten 1 zu 1 übernommen wird, sei da hingestellt. Theorie ist schon was feines.
 
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