My Name Nobody schrieb:
Dein Beispiel ist ein Widerspruch in sich. Wie kann ein Mangel der vom Kunden verursacht ist, bereits vor dem Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben?
Des Lesens bist Du aber mächtig, oder?
Bitte lies noch einmal genau, was ich in dem von Dir zitierten Abschnitt geschrieben habe.
Dort wist Du auf folgenden Abschnitt treffen:
Alle vom Käufer zu vertretenden Sachmängel (zB unsachgemäße Behandlung) sind NICHT durch das Sachmängelhaftungsrecht gedeckt. Sie lagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vor.
Also wo bitte ist der Widerspruch an sich?
kalle340 schrieb:
1. Ein Händler ist angehalten, die Prüfung selbst und zeitnah vorzunehmen, wenn dies den Umständen des Einzelfalles nach verhältnismäßig erscheint. Der TE beschreibt, dass die Karte unter Last einen Fehler vorweist, namentlich den Absturz des Computers. Um dies zu reproduzieren braucht es kein Labor, sondern lediglich einen PC, in welchen die Karte eingebaut und dann ausgelastet wird. WO genau der Fehler liegt ist im Gewährleistungsrecht irrelevant, es kommt lediglich darauf an, dass er vorliegt. Und in diesem Fall ist der Nachweis eines Fehlers wohl kaum ein Problem. Somit kann vom Händler erwartet werden, dass er die Prüfung selbst oder zumindest zeitnah durch dritte vornimmt, und nicht erst zecke Prüfung an den Hersteller sendet.
Das ist rechtlich und faktisch falsch.
Allein zur Beurteilung, wie hoch die Reparaturkosten sind, um dementsprechend eine Aussage zur Verweigerung der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung gem § 439 III BGB treffen zu können, bedarf es mehr als den Einbau in ein anderes Testsystem. Denn damit ist nur belegbar, ob der vom Käufer gerügte Mangel vorliegt. Entscheidend ist aber ebenfalls, wie hoch die Kosten für die Reparatur angesetzt werden müssen. Insoweit besteht keine Prüfungsmöglichkeit des Händlers. Und daher ergibt sich ein Prüfungsrecht über externe Quellen, wie ich es oben bereits beschrieben habe: Der Händler darf sich sich zur Prüfung jedes geeigneten Dritten bedienen. Ganz gleich ob dies der Hersteller, eine externe zertifizierte Reparaturwerkstatt oder ein Gutachter ist.
Ganz zu schweigen von der Prüfung der Frage, ob der Mangel nicht vom Käufer verursacht worden sein könnte.
2. Vertreten müssen: Hier haben wir anscheinend aneinander vorbei geredet. Selbstverständlich muss kein Händler für Schäden haften, die der Kunde selbst verursacht hat. Das habe ich weder behauptet, noch irgendwie impliziert. Andererseits habe ich deinen Post so verstanden, dass du meintest, der Händler müsse eine "Schuld" an dem Fehler treffen, hier habe ich dich falsch verstanden. Ich bin schlichtweg vom vorliegenden Sachverhalt ausgegangen, in dem der Mangel ja problemlos bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
In diesem Punkt sind wir nun einer Meinung. Keiner von uns beiden hat in diesem Punkt Unrecht gehabt.
Mir ging es, darauf weise ich, auch für unsere Mitleser, nochmals explizit hin, darum zu vermerken, dass einem Händler auch ein Prüfungsrecht dahingehend zusteht, ob der Mangel vom Käufer selbst verursacht worden sein könnte. Auch dies begründet das Recht des Händlers, die Ware zum Hersteller (oder anderen Quellen) einzuschicken.
Ich verzeihe Dir daher auch Deinen Hinweis, ich wäre in einer juristischen Prüfung mit meiner Argumentation durchgefallen. Diese Prüfungen habe ich bereits hinter mir.
4. Letztlich sprechen die Umstände IN DIESEM FALL für einen direkten Austausch der Karte beim Händler, sobald dieser sich vergewissern konnte, dass der Kunde selbst den Defekt nicht verursacht hat. Und dazu bedarf es nicht erst der Einsendung zum Hersteller.
Die Umstände sprechen in diesem Fall dafür, dass (wie in fast allen gleichgelagerten Fällen) ein Einschicken zum Hersteller zum Recht des Händlers gehört.
My Name Nobody schrieb:
Er kann, wird aber nicht grundsätzlich gemacht. Wäre ja auch zu schön, könnte der Einzelhandel gleich die Gesetze diktieren.
Ja, natürlich... .
Der Einzelhandel diktiert die Gesetze, wenn die gewöhnliche Abfolge von Reklamationen berücksichtigt wird.
Aber natürlich wird dies mit gewissenhafter Würdigung der widerstreitenden Interessen von einem Richter getan. Er richtet sich danach, was zumutbar ist (für beide Seiten).
Du aber scheinst nur die Verbraucherseite im Auge zu haben.
Nur man sollte wissen, wie Kalle es bereits angedeutet hat, trifft die Unverhältnissmäßigkeit deutlich später ein als von einigen hier angenommen. Leider klagen noch diesbezüglich zu wenige. Die vorhandenen Urteile zeigen aber eine klare Richtung.
Na dann zeige mir mal bitte solche Urteile, die bewirken, dass eine Unverhältnismäßigkeit in doch so wenigen Fällen begründet vorliegt. Das von Dir oben verlinkte Urteil ist zumindest keines davon.
Ganz zu schweigen davon, dass das verlinkte Urteil massive Fehler enthält, spricht es eindeutig davon, dass eine Unverhältnismäßigkeit nicht bewiesen wurde, weil keine konkreten Zahlen vorgelegt wurden.
MfG,
Dominion.