Rechtsfrage: Datenrettung vs Datenschutz

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@ Ernst@at

Wie schon gesagt, der Auftraggeber muss ja wissen, was für Daten er gespeichert hat; er gibt diese Daten ja nicht zu Rettung weiter, sondern er gibt Nullen und Einsen auf seinem Datenträger zur Rettung weiter. Ob der Datenretter die tatsächlich entschlüssen und lesen kann, ist ein ganz anderes Problem. Notfalls muss der Auftraggeber den Datenretter zum Datenschutz verpflichten !

Dem TE ging es hier aber offensichtlich um seine rechtlichen Verpflichtungen und was er aktiv unternehmen muss, um sich abzusichern - nicht um die Probleme, die ein Kunde damit haben könnte, wenn der rechtswidrig dem Datenretter gechütze Daten zugänglich machen würde. Die Frage des TE war klar und deutlich: "darf ich das überhaupt ?".

Und die Antwort war bereits ebenso klar und deutlich gegeben worden: Er darf das !

Der Datenretter bekommt im Zweifel nur den Auftrag, Einsen und Nullen auf dem Datenträger wieder lesbar zu machen; mehr nicht und das macht er und das darf er machen !

Alles andere ist allenfalls ein Problem des Auftraggebers !
 
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Der Datenretter bekommt im Zweifel nur den Auftrag, Einsen und Nullen auf dem Datenträger wieder lesbar zu machen; mehr nicht und das macht er und das darf er machen !
Daraus wage ich zu schließen, dass Du keine Ahnung von der Arbeit eines Datenretters hast.
Wenn ich dem Kunden Nullen und Einsen liefere, fragt mich der ob ich einen Vogel hab.
Der Kunde will funktionsfähige Dateien auf einem funktionsfähigen Medium zurückhaben, und keine 0-1-Fragmente.

Der Datenretter ist Erfüllungsgehilfe, somit der Auftraggeber voll haftbar. Also muss er abgesichert werden. Nachdem vom Auftraggeber nicht immer (und schon gar nicht im hektischen Ernstfall) ein derartiges Papier vorliegt, muss der Datenretter das parat haben.

Datenschutzerklärung, keine Weitergabe an Dritte, Rückgabe aller Kopien, Geheimhaltung, Haftungsauschluss ... und noch vieles mehr, was ein IT-kundiger Jurist zB der Wirtschaftskammer, im zweiten Schreibtischladl fertig ausformuliert liegen hat.
 
@ Ernst@at

Du solltest jetzt hier einfach aufhören, denn Du schreibst nur noch Unsinn !

Natürlich macht der Datenretter nichts anderes, als nicht mehr lesbare Nullen und Einsen auf de Platte wieder lesbar zu machen ! Es ist die Eigenart von Dateien, dass diese nur aus Nullen und Einsen bestehen ! Und es ist überhaupt nicht gesagt, dass der Datenretter auch tatsächlich die Möglichkeiten hat, auf die geretteten Dateien zuzugreifen und mehr als die Einsen und Nullen zu sehen, sie zu entschlüsselnund lesen zu können; und im Voraus ahnen muss er das auch nicht oder seinem Kunden grundsätzlich Illegales unterstellen. und selbst wenn er sich etwas Entsprechendes untrerschreiben läßt, schützt ihn das nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen, wenn er dann doch etwas illegales gemacht hätte und er Kunde falsche Angaben gegeben hätte !

Und von wegen von Recht keine Ahunung ! Das trifft bei Dir voll zu ! Der Datenretter ist nämlich nicht "Erfüllungsgehilfe" im Sinne des BGB, sondern im Gegenteil selbständiger Kaufmann im Sinne des HGB ! Besser als durch Deine die diesbezügliche Aussage konntest Du gar nicht offenbaren, dass Du Null Ahnung von der Materie hast.

Also bitte, höre endlich auf damit, die Leute weiter zu verwirren, Du hast nämlich nicht einmal im Ansatz Ahnung von den rechtlichen Grundlagen und Zusammenhängen, von denen Du hier redest !
 
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ach und ein selbständiger Kaufmann kann kein Erfüllungsgehilfe sein? Wenn man im Glashaus sitzt ...

Ich glaube dass Ernst@at mehr Ahnung und Problembewusstsein hat, als Du.
 
Klar - Alles, was nicht seiner Meinung entspricht, muss Unsinn sein.

Beispiel:
Steuerberater/Rechtsanwälte/med.Gemeinschaftpraxen (im weiteren "A")
haben das Verfügungsrecht und die Verantwortlichkeit über ihre Mandanten/Patientendaten.

sie bedienen sich zur Planung/Administration/Wartung der Arbeitsplätze und Server
zur Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten externer IT-Dienstleisten (im weiteren "D") als Erfüllungsgehilfen von A

Wenn jetzt ein Problem auftritt, und von D festgestellt wird, dass zB eine Platte schadhaft und die Mitarbeiter von A bei der Sicherung nachlässig waren, kein Backup vorhanden und eine Datenrettung nötig ist, wird D, welcher vertraglich zur Aufrechterhaltung des Betriebes der IT von A verpflichtet wurde, ein Datenrettungsunternehmen (im weiteren "R") als Erfüllungsgehilfen von D beauftragen.

"Erfüllungsgehilfe" kann doch jede Privatperson, freier Mitarbeiter, Selbstständiger, Rechenzentrum, Provider oder beauftragtes Subunternehmen sein...

Das alles ist völlig unabhängig davon, ob der Inhalt des Datenträgers in irgendeiner Form passwortgeschützt verschlüsselt vorliegt oder die Daten mit entsprechenden Programmen eingesehen werden können.

Da ich nicht annehme, dass der TE sich zur Ausübung seiner Tätigkeit Reinraum und schweineteure Spezialgeräte anschaffen wird, was will er dann bitweise retten?
Wird wohl eher das Gebiet abdecken, was erfahrene Benutzer entweder mit Hilfe von anzuschaffender Spezialsoftware oder Freeware selbst reparieren könnten.
Daten von einem teilweise zerstörten Truecrypt-Volume kann man nur retten, wenn man den passenden Encryptionkey, das Passwort, dazu vom Auftraggeber bekommt.
 
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Ich denke mal es wurde sich ausreichend über diese Problematik ausgelassen.
Ansonsten findet es kein Ende.
Daher Closed!
 
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