Reklamation nach 14 Tagen immer nur über Hersteller?

Deshalb geht ja meine Frau einkaufen, sonst hätte ich ja nichts zu "meckern". :daumen:
 
wow4ik schrieb:
Ja sie leiten es weiter das ist völlig normal du kannst zwar keine Neuware verlangen (klar kannst du schon aber diese kann der Verkäufer verweigern aufgrund zu hoher kosten) aber für die Zeit der Reklamation müsste der Verkäufer glaub Ersatzspeicher zur verfügung stellen wenn du diese verlangst. Kenn den § jetzt leider net auswendig :)
Der Vollständigkeit halber: Das ist so nicht richtig. Innerhalb der ersten 6 Monate kannst du als Käufer Reperatur oder Neuware beim Händler verlangen. Die Entscheidung obliegt dem Käufer, nicht dem Verkäufer. Der Verkäufer kann den Wunsch des Käufers zwar bei unverhältnismäßig hohen Kosten verweigern, dies ist aber in der Regel nicht der Fall. Steht alles im § 439 BGB.

Zum besseren Verständnis noch mit Beispiel:

Laut Wikipedia:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).

Nacherfüllung, unverhältnismäßige Kosten?
"Unverhältnismäßig" bedeutet nicht "unangenehm für den VK", sondern "objektiv unzumutbar".

Ein klassischer Beispielfall im Jurastudium ist das alte Gebraucht-Kfz, das bei Unfall im Fluß versinkt.
Hier übersteigen die Bergungskosten den Wert so deutlich, daß Nachbesserung unzumutbar ist (Schadensersatz muß der VK aber trotzdem leisten).
 
Der letzte Satz im Zitag ergibt m.E. kaum Sinn, der Artikel zur Nacherfüllung im deutschen wikipedia deckt sich auch nicht wirklich mit dem Zitierten...
 
Salem24 schrieb:
Der Vollständigkeit halber: Das ist so nicht richtig. Innerhalb der ersten 6 Monate kannst du als Käufer Reperatur oder Neuware beim Händler verlangen. Die Entscheidung obliegt dem Käufer, nicht dem Verkäufer. Der Verkäufer kann den Wunsch des Käufers zwar bei unverhältnismäßig hohen Kosten verweigern, dies ist aber in der Regel nicht der Fall. Steht alles im § 439 BGB.

Zum besseren Verständnis noch mit Beispiel:

versteh jetzt wirklich nicht wo du was anders sagst bzw. ich was falsches sag.
 
Dass man keine Neuware verlangen kann bzw. der Händler dies verweigern kann. Können tut er es schon, aber in den seltensten Fällen.
 
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