Retoure wieviel % Abzug? - Fernabsatzgesetz

derwok

Cadet 4th Year
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Hallo,

ich habe mir vor 2 Wochen neue Hardware (Mainboard, CPU, RAM) zu "Testzwecken" bestellt. Ist ja auch egal warum. Die Hardware habe ich ca. 2 Stunden benutzt, verbaut etc. und dann direkt wieder zurückgeschickt.

Nun möchten die 15% von der CPU und 5% vom Mainboard abziehen. Sie fragen mich ob das in Ordnung ist bzw. wie weiter verfahren werden soll. Was soll ich da am Besten antworten? Würde 10% bei der CPU und 2% beim Mainboard in Ordnung finden. Kann ich denen das so vorschlagen oder was würdet ihr machen? ;)

Danke schonmal!
 
In dem Fall darf der Verkäufer vermutlich überhaupt keinen Werterssatz verlangen, auch wenn das m.E. keine gerechte Lösung ist.
 
Da Du die Geräte bereits verbaut hast, hast Du Dein Recht auf Inanspruchnahme des Fernabsatzrechtes bereits verwirkt.

Wenn der Händler Dir dennoch die Rücknahme der Ware anbietet, so geschieht das auf Kulanz. Du kannst auf das Angebot des Händlers eingehen oder es lassen.

15 % Abzug bei der CPU erscheinen mir allerdings ebenfalls etwas hoch, würde Dir raten 10 % für die CPU und 5 % für das Board anzubieten.

MfG,
Dominion.
 
@Fred Fredburger: Kannst du beim Händler die Sachen verbauen, oder nur angucken?
Unter Umständen hat er die auch übertaktet oder so.
Ich bezweifel zum Beispiel auch, dass man beim Prozessor das Siege verletzen darf. Das ist zum Einbau zwingend notwendig. Dadurch, dass das Siegel verletzt ist, kann er es nicht mehr als Boxed verkaufen, sofern er vorher boxed war.
 
Zuletzt bearbeitet:
http://www.juraexamen.info/eugh-urteil-widerruf-wertersatz-fernabsatzrichtlinie/
Der EuGH hat gestern (Urteil vom 03.09.2009 – C 489/07) in einem mit Spannung und von Onlinehändlern mit Nervosität erwarteten Urteil entschieden, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.
Inwiefern das jetzt Auswirkungen auf geltendes Recht hat, weiß ich nicht. Vielleicht kannst du unter dem Stichwort "Wertersatzpflicht" näheres in Erfahrung - und hier posten.
PS: dominion1, es wär gut, wenn du deinen Post löschst, weil es eine Falschinformation ist.
 
klar du baust das Mainboard beim Händler ein;)

Da sind am Mainboard an den Schraubenlöchern Abdrücke welche sich nicht vermeiden lassen wenn man sie festzieht. Und das sieht der Händler.
Bei der CPU wird auf Wärmeleitpaste geachtet.

Ich habe das bisher nur bei Mindfactory erlebt und im Lokalen (nicht mehr vorhandenen Siecom).

Deine Optionen sind nun sehr begrenzt: Behalten oder Aktezptieren. Gerichtlich lohnt sich wohl kaum, wenn die sich stur stellen.
 
du hast ja ein 14 tägiges widerrufsrecht, ohne angabe von gründen. da spielt es keine rolle, ob die ware benutzt ist oder nicht.
 
@ spraadhans:

"Verwirkt" in dem Sinne, als dass Du zur Inanspruchnahme des Widerrufsrechtes nur so mit der Sache verfahren darfst, wie es Dir im Ladengeschäft möglich wäre (-> Begutachtung, Auspacken,ect).

Im Ladengeschäft ist es Dir aber idR nicht möglich, Deine potentielle Hardware vor ihrem Kauf zusammenzubauen und zu benutzen. Ebensowenig wäre es Dir möglich, mit (potentieller) neuer Hardware Dein altes System zu testen. Beides auch nicht für nur zwei Stunden. Die Widerrufsbelehrung dürfte - das ist zu erwarten - eine § 357 III 1 BGB entsprechende Klausel enthalten
...in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. (§ 357 III 1 BGB)

Stellt sich nun die Frage, ob § 357 III 2 BGB dem entgegensteht, das Verbauen zu Prüfungszwecken also noch davon erfasst wird.

Ich denke darüber kann man sich streiten (kommt auch auf die Widerrufsbelehrung an).

MfG,
Dominion.


EDIT @ odium:

Zu spät gesehen... .
Ja, das Urteil dürfte einiges ändern.
Fraglich ist, inwiefern es sich konkret auf die Inhalte der Widerrufsbelehrungen auswirken wird (und die entspr. Konsequenzen).

Löschen sollte ich die Beiträge besser nicht, sonst wird es evtl. unübersichtlich im Thread.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja richtig man hat als Käufer Wiederrufsrecht. Aber der Verkäufer hat auch das Recht den Wertverlust dir in Rechnung zu stellen.
Das steht auch in jeder Wiederufrechtbelehrung drin die man vor jeder Bestellung genehmigt.
Und wenn man ein Boxed CPU auspackt hat der Verkäufer schon ein Wertverlust und kann ihn nur noch als TrayCPU verkaufen.
 
Tja, wenn Dir die vorgeschlagenen Kosten zu hoch sind, bleibt Dir nur noch
Behalten oder Ebay..:D
 
"Verwirkt" in dem Sinne, als dass Du zur Inanspruchnahme des Widerrufsrechtes nur so mit der Sache verfahren darfst, wie es Dir im Ladengeschäft möglich wäre (-> Begutachtung, Auspacken,ect).

Nein, dem steht der eindeutige Gesetzes- und Richtlinienwortlaut entgegen.

Aber der Verkäufer hat auch das Recht den Wertverlust dir in Rechnung zu stellen.

Auch falsch, nach der Entscheidung des EuGH wird das nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.

Das steht auch in jeder Wiederufrechtbelehrung drin die man vor jeder Bestellung genehmigt.

Umso besser, falsche Widerrufsbelehrung = kein Fristlauf.

Und wenn man ein Boxed CPU auspackt hat der Verkäufer schon ein Wertverlust und kann ihn nur noch als TrayCPU verkaufen.

Dem EuGH war dieses Problem durchaus bewusst, er hat aber nun mal so und nicht anders entschieden.

Seit wann denn das? Ich muss doch die Ware testen können wie es mir beimm Händler auch möglich wäre.

Auch das dürfte nach der Entscheidung überholt sein, man muss hier wohl sagen, dass die Rechte des Fernabsatzkunden deutlich stärker sind als die des Kunden im Laden vor Ort.
 
Zuletzt bearbeitet:
Naja, immerhin hat er ja gestanden vorsätzlich die Teile zum testen gekauft zu haben und nie die Absicht hatte die auch zu behalten...

P.s.: Auch wenn Off Topic, ich bin für eine Verschärfung dieses Gesetztes. Das ist echt ne Frechheit das einige Menschen immer meinen jede Lücke immer gleich auf Kosten andererzu nutzen. Im Prinziep ist das Diebstahl, der Händler verliert einfach Geld....
 
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.

Das steht bei jeden OnlineShop drinne den ich kenne!
Glaub kaum das sich so Shops wie Amazon, Alternate, Caseking etc. nicht rechtlich abgesichert haben.
Und solange das BGB nicht geändert wird gilt das auch noch.
Nur weil es da ein Urteil gibt ist das noch lange nicht übertragbar solange es kein Gesetz dazu gibt.
Man müsste wenn dann schon selbst Klagen und hoffen das man das selbe Urteil erhält ;)
 
Die nationalen Gesetzes sind im Lichte der EU-Richtlinie anzuwenden bzw. auszulegen. Wenn nationale Vorschriften offenbar entgegenstehen, ist der EuGH anzurufen, das hat der BGH getan. Es gibt nun keinen Auslegungsspielraum mehr, die abweichenden Vorschriften im BGB sind jetzt nach Maßgabe der EuGH Entscheidung anzuwenden.
 
The-Heinz schrieb:
Das ist echt ne Frechheit das einige Menschen immer meinen jede Lücke immer gleich auf Kosten andererzu nutzen. Im Prinziep ist das Diebstahl, der Händler verliert einfach Geld....
Das ist eine Minderheit. Die Mehrheit kauft ja nicht, weil sie das Produkt nur kurzfristig haben will. Die Mehrheit der Käufer ist rechtlich unerfahren und schutzbedürftig - im Gegensatz zu den Händlern, die gern die abenteuerlichsten Geschichten in ihre AGB reinschreiben.
 
Im Urteil heiß es aber auch:
Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbrauche die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren. Hätte bereits eine solche Prüfung und Probe der Ware einen Wertersatz zur Folge, würde das Ziel des Widerrufsrechts verfehlt. Ziel der Richtlinie sei allerdings nicht, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Und meines erachtens fällt der TE da rein.
 
also ne cpu hatte ich noch nicht zurückgeschickt aber beim mainboard wollten die 0,nix und auch bei meinen restlichen rücksendungen ist mir noch nie etwas abgezogen worden...

kommt halt drauf an wie du mit den sachen umgegangen bist...
so wie das klingt aber sehr sehr vorsichtig da du ja halt nur testen wolltest...

frag die wieso die etwas wollen und sag ihnen du wärst mit 0% zufrieden...

btw: welcher shop?
 
Ich denke, dass in diesem Fall der Preisabschlag gerechtfertig ist, weil die Ware ja schon mehr als nur begutachtet, explizit ja sogar "benutzt" worden ist !

Was anderes ist es, ob der Händler die Nutzung nachweisen kann; dass das Sigel der CPU gebrochen ist und diese nicht mehr als "boxed" verkauft werden kann, halte ich allerdings nicht für einen solchen Grund; der Händler weiss ja, worauf er sich beim Versandhandel einläßt und wenn er eine boxed CPU im Versandhandel vertreibt, muss ihm klar sein, dass man zur Prüfung der Ware das Sigel aufbrechen muss; hier ginge der Wertverlust bei einer Rückgabe also zu seinen Lasten !

Wenn aber "Testen" mehr meint, als nur die Funktionsfähigkeit auszuprobieren, also wenn ich das Dinge benutze, um die Leistungsfähigkeit meines System zu testen, dann dürfte die Rückgabemöglichkeit tatsächlich verwirkt sein !
 
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