Retoure wieviel % Abzug? - Fernabsatzgesetz

Wäre ich beim Testen zufrieden gewesen, hätte ich die Teile nicht zurückgeschickt. Sorry wenn das irgendwie anders rüberkam. Wollte dem Händler nicht absichtlich Schaden zufügen (würde ihn vermutlich auch nicht in den Ruin treiben, ist kein kleinerer Händler :P). Danke trotzdem für die zahlreichen Antworten. Werde den Vorschlag des Händlers wohl so akzeptieren.
 
cartridge_case schrieb:
ach du kannst die leistung eines autos nur durch betrachtung selbigen herausfinden? intressant...

wenn ich hardware kaufe und testen will dann muss ich diese natürlich auch benutzen *autsch*


Dem Widerspricht ja niemand ! Aber Du darfst das Auto nicht für die Fahrt in den Urlaub benutzen und dann sagen, das war ein Leistungstest, der mich nicht überzeugt hat !

Die Grenze zwischen "Nutzen" und nur "Testen" ist halt ein Gummiparagraph, der eine Richter wird das weiter, der andere enger auslegen ! Bleibt also immer ein Risiko dabei !
 
@Bärminator:

Daher stehe die Richtlinie grundsätzlich solchen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Wertersatzes verpflichten, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Und meines erachtens fällt der TE da rein.
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Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin das Notebook 8 Monate genutzt und der EuGH hat keine Pflicht zum Wertersatz erkannt, also erkläre mir doch mal bitte, wieso hier schon der kurze Test eine den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder den Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff BGB) zuwiderlaufende Behandlung darstellen soll.
 
cartridge_case schrieb:
aber ne 2 stündige probefahrt, um beim beispiel zu bleiben, ist ja wohl noch drin...


Na ja, das Auto wirste ja eigentlich auch nicht im Fernabsatzhandel erwerben, denn es passt ja kaum durch den Schlitz Deines Briefkastens !

Wenn Du also beim Händler kaufst, kommt es immer drauf an, was Du mit dem für eine Probefahrt vereinbarst !





spraadhans schrieb:
Im entschiedenen Fall hatte die Käuferin das Notebook 8 Monate genutzt und der EuGH hat keine Pflicht zum Wertersatz erkannt, also erkläre mir doch mal bitte, wieso hier schon der kurze Test eine den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder den Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff BGB) zuwiderlaufende Behandlung darstellen soll.

Dabei gings aber nicht um Widerruf des Kaufvertrages, sondern um Gewährleistung und Rückgabe wegen Sachmängel; das ist etwas völlig anderes !
 
war ja auch nur ein beispiel

wenn ich nen beamer kaufen will und ihn, kA, zwei tage lang benutze und merke dass der mir nicht gefällt dann schick ich ihn doch auch zurück und möchte dann auch wieder alles zurück haben... oder fernseher oder sonstwas... anmachen und benutzen muss ich die meisten geräte
außer geöffneten packungen ist dem händler keinerlei schaden entstanden, wenn man natürlich gut mit umgegangen ist
 
cartridge_case schrieb:
war ja auch nur ein beispiel

wenn ich nen beamer kaufen will und ihn, kA, zwei tage lang benutze und merke dass der mir nicht gefällt dann schick ich ihn doch auch zurück und möchte dann auch wieder alles zurück haben... oder fernseher oder sonstwas... anmachen und benutzen muss ich die meisten geräte
außer geöffneten packungen ist dem händler keinerlei schaden entstanden, wenn man natürlich gut mit umgegangen ist


Klar, soweit keine eindeutigen Gebrauchsspuren an einer Sache entstehen, ist natürlich auch kaum etwas beweisbar !

Und wie gesagt, diese Dinge sind meist auch Grenzfälle ! Wenn der Händler beweisen könnte, dass Du zweis Stunden lang das Gerät in Betrieb hattest, wäre die Rückgabe höchstwahrscheinlich verwirkt !
 
cartridge_case schrieb:
was hat das mit beweisbar zu tun? ich muss die sache doch ausprobieren um sie zu testen :?

und wenn ich 14 tage damit arbeite und es dann zurückgeben ist gar nix verwirkt warum denn auch?


Das siehst Du total falsch ! Es geht hier um Rücktritt vom Kaufvertrag ! Diesen Rücktritt kannst Du innerhalb von 2 Wochen erklären und das Ding ohne Nennung von Gründen zurückgeben !

Aber Du darfst es nicht benutzt haben ! Die erworbene Sache muss genauso neuwertig zurückgegeben werden, wie Du sie erhalten hattest ! Ausnahme ist nur normale Begutachtung ! Schon "Testen" ist sehr strittig, denn testen kann durchaus mehr als Begutachten heißen, man kann ein Gerät auch einem einem "Zerstörungstest" unterziehen !

Da sind die Grenzen eben wirklich dehnbar !
 
also wenn ich mir schuhe im netz kaufe, kann ich mit denen auch ein paar Tage rumlaufen. Wenn sie dann nicht aussehen wie Sau, muss der Händler sie zurücknehmen.
Wenn sie aussehen wie Sau und ramponiert sind, kann der Händler dir das in Rechnung stellen.
Und Hardware sieht ja nach normalen Gebrauch auf keinen Fall total benutzt aus. Da wird ein 2 Tägiger Probelauf schon drin sein.
 
Das mit den Schuhen ist Quatsch ! Was soll der Händler denn noch mit benutzen Schuhen machen, in die Du zwei Tage lang Deine Käsquanten gesteckt hast ?

Und bei der Hardware ist es eben eine Beweisfrage, keine Gebrauchsspuren und der Händler kann Dir auch nix beweisen !



Bei solchen Sachen urteilen auch die Gericht mehr nach dem "gesundem Menschenverstand" und deshalb sollte man den schon vorher anwenden, bevor man was zu Unrecht zurückgibt !
 
@eulekerwe:

Mann, mann, lies dir bitte die Links durch bevor du Unsinn postest, in dem von mir beschriebenen und weiter oben verlinktem Fall hat die Käuferin den Kaufvertrag widerrufen!
 
Ja, sie hat ihn widerrufen, aber sie konnte dies nur, weil sie bei Kaufabschluss bezüglich ihres Widerrufrechtes falsch belehrt worden war !

Im übrigen ist EU-Recht nicht sofort anwendbares Recht in Deutschland, sondern hier gilt weiterhin BGB; und dabei verweist § 439 Abs. 4 BGB auch im Fernabschlußrecht auf das Mängelfolgerecht §§ 346 bis 348 BGB. hinsichtlich der Rechtsfolgen (Was passiert mit der mangelhaften Sache, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefert?).

Schließlich schließt selbst EU-Recht den Wertersatz nicht aus, sondern das Urteil sagt bezüglich des zu bestimmenden nationalen Rechts nur, daß die Höhe eines Wertersatzes nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Sache stehen darf bzw. daß nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast nicht dafür auferlegen darf, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.
 
Im übrigen ist EU-Recht nicht sofort anwendbares Recht in Deutschland, sondern hier gilt weiterhin BGB

Jein, zum einen wird nationales Recht im Lichte der zu Grunde liegenden Richtlinie ausgelegt, zum anderen sind offenbar entgegenstehende nationale Regelungen nicht anwendbar.

Das du § 439 in eine Diskussion um das Fernabsatzrecht ins Spiel bringst, zeugt von einem Unverständnis der Systematik des Schuldrechts im BGB, denn der hat mit dem hier vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun.

Schließlich schließt selbst EU-Recht den Wertersatz nicht aus, sondern das Urteil sagt bezüglich des zu bestimmenden nationalen Rechts nur, daß die Höhe eines Wertersatzes nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Sache stehen darf bzw. daß nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast nicht dafür auferlegen darf, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Wiederum unzutreffend geschlussfolgert: Es kommt für die Zulässigkeit eines Wertersatzes nach der Entscheidung lediglich darauf an, ob der Verbraucher die Kaufsache entgegen den oben stehenden Grundsätzen (die ich zu wiederholen leid bin) verwendet hat.

Als Leseempfehlung:

http://www.internetrecht-rostock.de/eugh-widerrufsrecht-wertersatz.htm
 
Zuletzt bearbeitet:
The-Heinz schrieb:
P.s.: Auch wenn Off Topic, ich bin für eine Verschärfung dieses Gesetztes. Das ist echt ne Frechheit das einige Menschen immer meinen jede Lücke immer gleich auf Kosten andererzu nutzen. Im Prinziep ist das Diebstahl, der Händler verliert einfach Geld....

Ähm, glaubst du der Händler ist so blöd und kaluliert sowas nicht ein? :rolleyes:
 
Ich persönlich habe bestimmt schon 5 mal Sachen wieder per Retour zurückgeschickt und jedesmal ausnahmslos das komplette Geld zurückerhalten.

Dabei waren u.a. Eine Boxed-Cpu, ein Monitor.

Ich weiß ja nicht wie ihr damit umgeht - aber wenn ich eine Sache bestelle mit dem Hintergedanken es eventuell wider zurück zu senden, öffne ich die Verpackung so vorsichtig es nur eben geht und behandel die Sachen total sorgfälltig Aufkleber und Schutzfolien lasse ich immer drauf.

Wenn man diese Regeln beachtet kann eigentlich nichts schief gehen.
 
cartridge_case schrieb:
wenn ich nen beamer kaufen will und ihn, kA, zwei tage lang benutze und merke dass der mir nicht gefällt dann schick ich ihn doch auch zurück und möchte dann auch wieder alles zurück haben... oder fernseher oder sonstwas... anmachen und benutzen muss ich die meisten geräte
außer geöffneten packungen ist dem händler keinerlei schaden entstanden, wenn man natürlich gut mit umgegangen ist

Ich denke, unser Gesetz muss sich der Praxis anpassen. Fernabsatz hat erst seit 20 Jahren richtig Fahrt aufgenommen. Zwar dominiert im Moment noch der Kauf im Laden, aber das wird sich noch ändern. Vielleicht ändert sich auch die Einstellung der Kunden. Wenn der Anteil der Leute, die Ware kaufen und zurückgeben, zu hoch ist, muss man da was machen. Bon Prix (ja, der Shop für Frauen), gibt einem 3€ Bonus pro Bestellung, wenn man Ware nicht zurücksendet!
So reagiert man im Kleidungssegment auf die hohe Rückläuferquote, aber bei Hardware und Software ist das etwas anders. Ware, die benutzt wurde oder beim Kunden liegt und die wieder gegen Kaufpreis herausgegeben werden muss, ist

  • gebundenes Kapital
  • hat je nach Marge vielleicht schon beim 2.ten (echten) Verkauf einen negativen Deckungsbeitrag
  • sehr unbeliebt beim neuen Käufer und schmälert den Ruf des Händlers
Rollensatz schrieb:
Ich weiß ja nicht wie ihr damit umgeht - aber wenn ich eine Sache bestelle mit dem Hintergedanken es eventuell wider zurück zu senden, öffne ich die Verpackung so vorsichtig es nur eben geht und behandel die Sachen total sorgfälltig Aufkleber und Schutzfolien lasse ich immer drauf.
Damit gehörst du wohl zu einer sehr kleinen Minderheit. Ich behandle bestellte Ware nie so, das ich sie zurückschicken möchte. Ist zwar nicht sehr schlau, aber normalerweise weiß ich immer sehr genau darüber Bescheid, was ich will und welcher Händler mich zufriedenstellt.
 
Rollensatz schrieb:
Ich weiß ja nicht wie ihr damit umgeht - aber wenn ich eine Sache bestelle mit dem Hintergedanken es eventuell wider zurück zu senden, öffne ich die Verpackung so vorsichtig es nur eben geht und behandel die Sachen total sorgfälltig Aufkleber und Schutzfolien lasse ich immer drauf.

Wenn man diese Regeln beachtet kann eigentlich nichts schief gehen.

Seh ich absolut genauso.
Und natürlich ist das mit den getragenen Schuhen Blödsinn (mein Beispiel), aber laut dem Fernabsatzgesetz ist es legitim.
In der Realität bekommt der Käufer natürlich einiges vom Verkäufer zu hören wenn dieser sieht das die Sohle schon leicht abgenutzt ist. Und Leicht abgenutzt ist eine Sohle auch wenn man nur 10m über die Straße läuft.
Hab mich letze Woche erst mit einem Kunden von mir - ein Schuhverkäufer - darüber unterhalten.
 
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