RMA bei einem Mainboard - abhängig vom Hersteller?

Das Problem ist eben auch, dass man als Privatnutzer nicht die Möglichkeit hat, wirklich mit 100% sagen zu können, was direkt defekt ist. Wenn es nun nicht das Board ist, müsste ich die CPU wieder einschicken, die dann auch wieder zum Hersteller ginge. Dann steht die Kiste mindestens 1/6 des Jahres einfach nur herum, ohne wirklichen Nutzen zu haben. Außerdem haben die Hersteller auch Servicecenter im jeweiligen Land. Von daher halte ich es schonmal für falsch davon auszugehen, dass die defekten Produkte einfach alle in das jeweilige Heimatland des Herstellers versendet werden. Das Servicecenter von ASUS für Deutschland sitzt in Ratingen und die kümmern sich auch um Mainboards. Lange Versandzeiten halte ich daher schon einmal für ein Märchen. Ich glaube viel eher, dass die Produkte erst einmal angenommen und dann eine Zeit einfach im Regal liegen bleiben, bis irgendwer mal auf die Idee kommt, dass da noch ein offener Auftrag ist.
 
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nicht bis irgendwer mal auf die Idee kommt das in die Hand zu nehmen, die haben einfach genug zu tun! Und dann geht das wenn es nicht gerade ein Großkunde ist der bevorzugt wird firstt in first out! Glaubst du da sitzen hunderte von Leuten in der Serviceabteilung und warten bis dein MB eintrudelt?
 
Da hier ein Gewährleistungsfall vorliegt, obliegt es dem Kunden zu entscheiden ob er eine Reparatur oder einen Austausch bevorzugt. https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=3#sect_1

Einzig für den Fall der Unzumutbarkeit kann der Händler den Tausch ablehnen, wobei das für Alternate argumentativ schwer werden sollte, sofern das entsprechende Produkt im Portfolio vorrätig ist, die Unzumutbarkeit anzubringen
 
@ Sku:

Das Problem hatte ich mal vor zehn Jahren, Rechner war ein C2D E6700, P965-Board von Gigabyte, Netzteil von Enermax. Der ging, nachdem ich ihn zu nem Kumpel zur LAN mitgebracht habe, nicht mehr an. Dann haben wir von ihm ein Netzteil von aussen eingebaut und er lief wieder. Also hatte ich das Netzteil eingeschickt. Dieses kam als IO zurück und der Technik-Ingenieur bei Enermax, den ich tatsächlich ans Telefon bekam, bot mir an, auf Kulanz das Innenleben zu tauschen. Dann hatte ich das NT aber bei meinem Vater eingebaut und da lief es noch drei Jahre ohne Probleme, bis wir den Rechner jemanden gegeben haben.
Also habe ich als nächstes das Board eingeschickt, aber das kam auch mit dem IO-Vermerk zurück. Als letztes dann die CPU, aber auch sie kam mit einem IO-Vermerk zurück. Glaub mir, ab dem Moment wollte ich die Festplatte mit Daten ausbauen, den Tower nehmen und vom Obergeschoss hart auf Beton fallen lassen. Aber ich habe die Komponenten dann einzeln verkauft und einen neuen Rechner gebaut, der dann einwandfrei lief (C2D E8500, X48-Board mit Be-Quiet-NT). Nur die Graka, eine GTX260 sowie die HDD hatte ich übernommen.
 
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Falsch, Andregee. Reklamation oder Gewährleistung bedeutet das der Händler nachbessern darf oder eben das Geld auszahlt. Einen Anspruch auf Umtausch hat man nicht.
 
Dann weißt du mehr als die Fachjuristen die ich verlinkt habe. Ich könnte auch noch Paragraphen verlinken aber das erspare ich mir aufgrund der Simplizität und vertraue auf die Eigeninitiative des To. Den Denkanstoß hat er erhalten
 
kachiri hat recht:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Was Alternate in diesem Fall tut, ist Nacherfüllung nach § 439. Wie der Verkäufer die "Beseitigung des Mangels" erwirkt, ist erstmal relativ offen. Das kann Umtausch gegen Neuware, Austausch gegen reparierte Ware oder auch Reparatur der Ware sein.

Die Bestimmungen aus §§ 440, 323, 326 und 441 treffen in diesem Fall noch nicht zu (können aber, bei mehreren erfolglosen Versuchen).

Die Bestimmungen aus §§ 440, 280, 281, 283 und 311a treffen in diesem Fall ebenfalls noch nicht zu.

@Andregee: In dem von dir verlinkten Artikel von "Fachjuristen" steht übrigens nicht, dass der Kunde die Wahl hat, sondern genau das, was im BGB auch so angegeben ist.
 
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Wie wäre es mit Paragraph 439

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Hierzu aus meinen vorigen Verlinkungen



Ist die Kaufsache also entsprechend mangelhaft und lag der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Verbrauchergeschäften stets der Zeitpunkt der Übergabe) vor, kann der Käufer nach seiner Wahl die in §437 BGB abschließend aufgezählten Rechte und Ansprüche geltend machen.

Ihm steht es insofern zu, den Verkäufer entweder im Rahmen der Nacherfüllung zur Nachbesserung der mangelhaften oder zur Nachlieferung einer neuen Sache anzuhalten, oder aber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Hier sollte man erst einmal Nacherfüllung von der Nachbesserung begrifflich trennen, denn eine Nachbesserung wird gemeinhin auch als Reparatur betrachtet und Karichi meinte das der Händler das Recht dazu hätte und nein dem Kunde steht es zu, zu wählen in welcher Form die Nacherfüllung erbracht wird. Wer sich hier auf eine langwierige Reparatur einlässt obwohl er vom Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung ein neues Gerät einfordern kann, ist selbst schuld.
 
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Neue Sache meint im BGB aber nicht Neuware. Im BGB §439 (1) heißt es hierzu:
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
Und nichts anderes macht Alternate/Asus hier.

Der Kunde hat also nun die Wahl eine Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache einzufordern. Das bedeutet aber nicht, dass Alternate so handeln muss, siehe § 439 (3):
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Ist die Reparatur unverhältnismäßig, kann Asus eine mangelfreie Sache liefern, was de facto so geschehen wird: Ein Austauschboard ohne Mangel (entweder Neugerät oder repariertes Gerät).
 
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