RMA Grafikkarte - nicht reparabel - Gutschrift mit Wertminderung?

Ruf mal den support bei Gigabyte an, wie Du weiterverfahren sollst und gib am besten gleich mal an, wie sich HOH dir gegenüber verhält. Die könnten nämlich mit dir einen schönen Reibach machen. Soweit ich weiß wird bei Gigabyte der RMA über den Händler abgewickelt und somit dürfte dies kein Problem sein.
 
Ich würde mir ersteinmal die Karte zurückschicken lassen und mich an den Hersteller wenden.
Händler sind immer so eine Sache nach 6 Monaten.
 
Die Grafikkarte wurde dann von HoH zum Hersteller geschickt. Heute habe ich die erste Rückmeldung mit dem Angebot bekommen.

Es ist ein Angebot von HOH um das ganze etwas zu beschleunigen. ( Das Wahlrecht liegt bei dir!! )

Ich würde folgendes schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr freundliches Angebot um die Angelegenheit zu beschleunigen. Ich möchte allerdings mein Wahlrecht nach § 439 BGB nutzen und Sie bitten mir eine gleichwertige mangelfreie Sache zukommen zu lassen.

Als gleichwertig erachte ich eine andere hochgetaktete Geforce 470 oder eine Geforce 560 Ti. Sollte Gigabyte diese nicht liefern können wäre auch eine andere Marke akzeptabel.
MfG
 
Hi,
schön das dir so viele hier geantwortet haben. Das Problem an sich ist (mittlerweile) recht einfach zu lösen. Ausgangspunkt ist hier der Quelle-Fall vor dem BGH. In diesem schon wurde der Nutzungsersatz, nach einer Vorlage zum EuGH, abgelehnt durch eine richtlichenkonforme Rechtsfortbildung des §439 BGB, nachdem der EuGH die deutsche Regelung als nicht dem Mindeststandard der Richtlinie entsprechend ablehnte. Das war 2008. Im selben Jahr noch erging § 474 II BGB. Dieser kodifiziert die oben genannte Rechtsprechung nochmals und stellt ihre Wirksamkeit nur für den Verbrauchsgüterkauf fest.
Grundsätzlich hast du die Wahlmöglichkeit ob du eine neue Graka willst oder deine repariert werden soll. Wenn der Händler das ablehnt, greift § 440 BGB der zu einem Rücktrittsrecht der §§ 346-348 BGB führt. Kurz gesagt, ohne jetzt ins Detail zu gehen: Du kannst zurücktreten und sowohl nach der derzeitigen Gesetzeslage als auch nach den einschlägigen Entscheidungen sowohl des BGH als auch des EuGH kann von dir kein Nutzungsersatz verlangt werden. Wenn du denen schreibst, die Fundstelle des BGH-Urteils ist folgende: BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05-1

ich hoffe ich konnte weiterhelfen

Viel Erfolg!
 
Ehrlich gesagt finde ich das Händlerangebot ok, es ist nicht toll, aber auch nicht richtig schlecht. Dein ganzes Geld zahlt dir kaum ein Händler aus, sondern meist nur noch den Wert zur Zeit oder gibt dir eine vergleichbare Austauschkarte. Das wäre in dem Fall am ehesten ne GTX560OC und die kostet genausoviel wie der Händler dir auszahlen will.
 
Natürlich gibts eine Wertminderung, zwar nicht durch Verschleiß aber durch Alterung. Von daher ist die Wertminderung vollkommen gerechtfertigt und rechtens, da kann der Flipper mit noch so vielen Paragraphen um sich werfen.

Ich versteh nicht warum soviele hier schreiben ohne überhaupt den Ansatz einer Ahnung zu haben was Garantie und Gewährleistung bedeutet...
 
Hallo,

ich verstehe das ganze hier nicht. Das Angebot des Händlers ist sowohl rechtlich als auch inhaltlich absolut in Ordnung. Warum nimmst Du nicht die 166€ und kaufst Dir eine neue Karte irgendwo. Dann hast Du was besseres als zuvor und was auch noch ein sehr wichtiger Punkt ist. Erneute mindestens 2 Jahre lange Gewährleistung.

Grüße,

Blubbs
 
Ich habe gerade nur ein iPhone zur Hand und werde jetzt nicht ausführlicher, aber wer keine Ahnung hat sollte keine juristischen Beratungen abgeben.
Es gibt eine 2 Jährige Gewährleistung. Ihr tut gerade so als wäre nach 6 Monaten alles vorbei. Dies betrifft aber nur die Beweislastumkehr. Nicht mehr.

Wenn es irgend eine Chance auf Verringerung des Kaufpreises gibt, dann wäre das der Gebrauchsvorteil. Den muss dann der Händler darlegen. Durch die normale Inbetriebnahme ist dies nicht möglich. Bei einem KfZ wären die gefahrenen Kilometer relevant. Nicht aber der Wertverlust weil damit überhaupt gefahren wurde. Wie das bei PC Hardware zu berechnen ist und ob überhaupt müsst man nochmal recherchieren.
eine andere Karte muss auch nicht akzeptiert werden.
Der Fehler müsste natürlich versteckt gewesen sein und schon damals angelegt gewesen sein. Wenn ich es richtig verstanden habe hat der Händler versucht die Karte zu reparieren. Das könnte ein Indiz dafür dass der Mangel von anfang an da gewesen ist, denn sonst hätte der Händler eine Reperatur sofort abgelehnt. Muss es aber nicht (eher nicht). Im Zweifel ein Sachverständigengutachten.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
Zuletzt bearbeitet: (gelöschter Beitrag wiederhergestellt)
Garantie vs Gewährleistung wurde schon geklärt.
Was es heißt, dem Kunden entgegenzukommen steht offenbar noch im Raum.

Tipp: Nächstes mal EVGA ! Die haben einen ausgezeichneten und super kulanten RMA, unter Umgehung eines evtl. nervenden Händlers. 3 Tage = neue Karte, fertig.

Wie mir zu Ohren gekommen ist, sogar außerhalb der Garantiezeit + bei custom-Kühler !

da kann der Flipper mit noch so vielen Paragraphen um sich werfen.

Ich versteh nicht warum soviele hier schreiben ohne überhaupt den Ansatz einer Ahnung zu haben

wer im Glashaus sitzt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

den Unterschied Garantie vs. Gewährleistung kenne ich gut.
Man muss einen Gewährleistungsanspruch gegen seinen Händler geltend gemacht. Eine Garantie KANN und DARF diesen Anspruch nicht einschränken. Diese wird vom Hersteller gegeben. Der Kunde kann aber seine Gewährleistungsrechte geltend machen, er ist keineswegs auf einen Garantieanspruch des Herstellers zu verweisen.

So Leute und noch was (weil ja hier viele den armen Unternehmer sehen).

Der Unternehmer hat das Recht des §478 BGB, und genau dieses wird er auch ausüben. Letztlich bleibt der Hersteller auf den "Kosten" sitzen weil er ein mangelhaftes Produkt in Umlauf gebracht hat.
Deswegen ist auch eine RMA so problemlos in diesen Fällen, weil der Hersteller entweder über die Garantie des Kunden dran ist, oder über den anderen Weg (Gewährleistung des Kunden und 478 BGB Unternehmer).
Deswegen geben fast alle Hersteller eine Garantie mit 2 Jahren.

Das Beweisproblem bezüglich des Gewährleistungsanspruchs bleibt natürlich. Bei einem Garantieanspruch muss ich gerade nicht beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war.

@morning666: meinst Du mich mit keien Ahnung?

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
Zuletzt bearbeitet: (gelöschter Beitrag wiederhergestellt)
tomatoes schrieb:
den Unterschied Garantie vs. Gewährleistung kenne ich gut.
Vorliegend hat der TE einen Gewährleistungsanspruch gegen seinen Händler geltend gemacht.
Ich sehe jetzt keien Stelle, aus der hervor geht, dass es sich um die eingeforderte Gewährleistung handelt. Hingegen spricht dafür, dass es sich um Garantie handelt, dass der TE keinen Nachweis erbracht hat, dass der Fehler bereits beim Kauf vorhanden war.
Somit schränkt nicht die Garantie die Gewährleistung ein, sondern es wurde lediglich die Garantie eingefordert.
 
Shinkansen schrieb:
Hallo liebe Forenmitglieder,

heute habe ich nach ca. 4 Monaten RMA-Dauer folgendes Angebot erhalten. Der Händler war Home of Hardware und es war eine Gigabyte 470 SOC. Ich finde es ist eine Unverschämtheit, und würde gerne von euch wissen, ob dies rechtens ist, und was ich nun machen kann/sollte. Ich meine eine Wertminderung wäre nicht mehr zulässig.

Lass dich nicht darauf ein ! Ich hatte damals meine ASUS GTX260 auch von HoH, die lief aber nicht war defekt.
Ich habe sie 3 mal eingeschickt & sie waren nicht im Stande diese Karte zu reparieren , kam immer defekt zurück, das hat sage und schreibe 9! Monate gedauert:mad:

Danach gab es dann den kompletten Neupreis zurück.
 
@Lost_Byte
Das ist von Dir geraten oder der Versuch es logisch zu erschließen. Das ist aber Falsch.
Händler = Gewährleistung
Hersteller = Garantie

Der TE hat sich an seien Verkäufer gewendet. Das ist üblicherweise ein Gewährleistungsanspruch, denn der Verkäufer gibt KEINE Garantie (im Normalfall, außer besonders vereinbart). Und damit will der Verkäufer auch nix zu tun haben. Und zwar ausfgrund der Tatsache, dass bei einer Garantie nichts bewiesen werden muss, bei der Gewähleistung (außerhalb der 6 Monate) eben schonn (Mangel bei Übergabe). Das ist aber nicht unmöglich, aber schwer.

Üblicherweise (das Wort wähle ich bewusst) wird der Garantieanspruch gegen den Hersteller geltend gemacht. Aus den bisherigen Informationen kann man von einer geltend gemachten Gewährleistung ausgehen. Der TE hat sich an seinen verkäufer gewendet. Der verkäufer hat mit der Garantie aber nichts zu tun, gar nichts.

Also in der Regel ein Gewährleistungsanspruch. Folge: Mängelbeseitigung oder Neulieferung (also die Nachbesserung). Wenn Nachbesserung nicht möglich der Rücktritt und die Rückabwicklung (an einer Minderung wird wohl kaum Intersse bestehen).
Das keine reparatur möglich ist hat der Händler bereits geschrieben. Steht alles in den §§433ff. BGB.

Ohne weiter Anhaltspunkte wird das aber zum Ratespiel. Daher werde ich jetzt hier aufhören, das führt zu nichts.

Ich werde das jetzt vorsorglich auch mal melden, denn die meisten kommentare gehören zu den Fischen.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
Zuletzt bearbeitet: (gelöschter Beitrag wiederhergestellt)
Ich habe hier jetzt mal einiges zu den Fischen geschickt.

Wenn ich versuchen sollte, aus dem, was hier noch übrig ist, einen Konsens zu machen,

... dann wäre es wohl vermutlich richtig, dass eine Preisminderung laut Beweisumkehr nach 6 Monaten legitim ist und in anderen Fällen aus Kulanz ein gleichwertiges oder gleiches Produkt ersetzt worden ist.


Das heißt noch lange nicht, dass das hier auch geschehen muss.
Ist das jetzt so, oder ist das nicht so?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht ganz,

die Bewislastumkehr ist nur dazu da zu klären, ob der Mangel von Anfang an vorhanden war. Zu mehr nicht. Nach 6 Monaten muss ich als Käufer beweisen, dass es sich um einene anfänglichen Magel handelt.
Schwer aber nicht unmöglich.

Sollte es gelingen den anfänglichen Mangel zu beweisen, man tritt zurück und der Vertrag wird rückabgewickelt, sind die erhaltenen Leistungen wieder herauszugeben (kaputte Karte gegen Geld).
Die Frage ist, ob es einen Gebrauchsvorteil gibt, der zu ersetzen ist (beim Auto die gefahrenen kilometer). Nicht zu ersetzen ist der Wertverlust weil ich gefahren bin, nur der gezogene Nutzen. Das ist bei Hardware wohl nicht zu messen. Dass man die Karte in Betrieb genommen hat, dafür ist kein Ersatz zu leisten.
Wie hoch der Nutzungsersatz beim Rücktritt ist, ist eine andere Frage. Das ist einzelfallfeststellung.
Da gibt es tatsächlich formeln die von der Lebensdauer usw. aus rechnen und dann schauen wie lange die karte verbaut war. Wenn ich mir aber anschaue dass die Karte über 2 Monate weg war, dürfte sich das ausgleichen.

Sollte der Händler eine neue Karte zur verfügung stellen (die gleiche Karte oder der TE ist mit einer anderen Karte einverstanden), dann ist kein Nutzungsersatz zu leisten da es keinen Rücktritt gab sondern der Händler ordnungsgemäß nacherfüllt hat.

Zu Deiner Zusammenfassung, ein Nutzungsersatz wäre theoretisch schon nach einem Tag fällig, das hat mit den 6 Monaten nichts zu tun, Aber der wäre zu gering als das man ihn berechnen könnte. Wie das bei 6 Monaten aussieht??? Stellen wir uns vor so ne Karte hat ne Nutzungsdauer von 10 Jahren, dann wäre der "Abzug " viel zu hoch.

Ist nicht einfach zu erklären.

Grüße

Das ist keine Rechtsberatung.
 
Zuletzt bearbeitet: (gelöschter Beitrag wiederhergestellt)
Ok. Mit einem Satz:

Auf was soll er sich also berufen?
 
Edit:
gerade gerechnet:

10 Jahre Nutzungsdauer: (Fiktiv einfach mal angenommen)
247,75€ : 10 Jahre = 24,78€ im Jahr. Halbes Jahre genutzt 24,78 : 2 = 12,39€ für 6 Monate.
Demgegenüber stehen 2 Monate totale Unbenutzbarkeit da bei Händler zur Reparatur.
Ergänzung ()

Hallo,

das ist einfach schwer. Am Besten er versucht ne gleichwertige Karte zu bekommen, da gibt es keinen Nutzungsersatz da Nacherfüllung.
Wenn er den Rücktritt erklärt dann wäre ein Nutzungsersatz zu leisten (bei 10 Jahren wohl 12,39€).
Wie aber tatsäachlich diese Nutzungsdauer ist weiß ich nicht (ist auch nicht zu finden).7

Das ist keine Rechtsberatung.
 
Zuletzt bearbeitet: (gelöschter Beitrag wiederhergestellt)
Hi,

erstmal wurde die Karte zur RMA entgegengenommen, die Beweislastumkehr ist also gar nicht mehr das Problem. Vom Kauf zurücktreten kann ich nur, wenn ich dem Händler die Möglichkeit gegeben habe nachzubessern. Nach zweimaligem erfolglosem Reparaturversuch, kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine andere Möglichkeit wäre ein gleichwertiger Ersatz.

Viele Händler haben ihre AGB's bereits auf diesen Sachverhalt angepaßt. Nehmen wir mal Alternate als Ableger der Wavegruppe:

http://www.alternate.de/html/help/content.html?docId=145

8. Gewährleistung / Haftungsausschluss

8.5. Im Gewährleistungsfalle ist der Verbraucher nach seiner Wahl zur Geltendmachung eines Rechts auf Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware berechtigt (Nacherfüllung). Sofern die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Anspruch auf die jeweils verbliebene Art der Nacherfüllung. Im Rahmen der Lieferung mangelfreier Ware gilt der Tausch in höherwertigere Produkte mit vergleichbaren Eigenschaften bereits jetzt als akzeptiert, sofern dies dem Verbraucher zumutbar ist (z.B.: Austausch in das Nachfolgemodell, gleiche Modellserie, etc.). Weitergehende Rechte, insbesondere die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, können nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder dem zweimaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung geltend gemacht werden.

Generell gilt zu AGB's, wenn sie nicht gegen laufende Gesetzsprechung verstoßen sind sie gültig. HOH's AGB's sind sehr allgemein formuliert, hier gilt aber dasselbe wie beim Beispiel mit Alternate.
 
Zuletzt bearbeitet:
Grundsätzlich hast du die Wahlmöglichkeit ob du eine neue Graka willst oder deine repariert werden soll. Wenn der Händler das ablehnt, greift § 440 BGB der zu einem Rücktrittsrecht der §§ 346-348 BGB führt. Kurz gesagt, ohne jetzt ins Detail zu gehen:

Das Problem ist, dass er jetzt für die 165€ keine gleichwertige Karte mit einem so tollen Kühler bekommt. Darin sehe ich das größte Manko.

Eine GTX560ti müsste es schon sein, wenn man von einem gleichwertigen Tausch ausgehen wollen würde.
GTX470 vs. GTX560ti
 
Zurück
Oben