Ihr Recht auf Versorgung
In Deutschland gibt es einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieser ist im neuen Telekommunikationsgesetz geregelt. In den vergangenen Monaten wurde dieses Gesetz neugestaltet und das Recht auf Versorgung gestärkt. Das neue Recht gilt seit dem 01. Dezember 2021.
Was ist neu?
Mehr Angebot: Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Der Anspruch umfasst auch den hierfür notwendigen Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und besteht für Ihre Hauptwohnung oder für Ihren Geschäftsort. Mit dem Anspruch wird das Recht auf eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe verwirklicht.
Zu diesem Mindestangebot zählen:
- Sprachkommunikationsdienste, also Telefon,
- und ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.
Mehrere Anbieter: Bislang wurde die Grundversorgung von der Telekom Deutschland GmbH erbracht. Das neue Mindestangebot kann von jedem Telekommunikationsanbieter zunächst freiwillig erbracht werden. Hinzu tritt die Berechtigung der Bundesnetzagentur, einen Anbieter zu verpflichten, falls freiwillige Angebote ausbleiben. Ein Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.
Was genau umfasst das Mindestangebot?
Das Mindestangebot umfasst Sprachkommunikationsdienste sowie einen schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Sie können über Ihren Anschluss
telefonieren und mindestens folgende digitale Angebote nutzen:
- Email,
- Suchmaschinen,
- grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung,
- Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten,
- Online-Bestellungen,
- Online-Arbeitssuche,
- Online-Banking,
- Online-Behördendienste,
- soziale Medien und Sofortnachrichtendienste,
- Online-Anrufe und Videoanrufe,
- Online-Inhaltedienste (Streaming),
- Teleheimarbeit inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren,
- Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung.
Wie schnell muss das Internet sein?
Die konkreten Werte für Mindestversorgung wurden in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt, die mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist:
- Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
- Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
- Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen. Nach der im Zusammenhang mit der Bundesratsabstimmung abgegebenen Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Juni 2022 besteht der Wille, bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anzuheben.
Was bedeutet das neue Recht für Sie?
Wenn Sie aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten haben und Ihnen kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in Aussicht stellt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser
Kontaktformular.
Sie schildern uns Ihre Situation und wir gehen dem nach. Das heißt, wir prüfen Ihre Angaben und können wir gegebenenfalls offiziell eine Unterversorgung feststellen und die Telekommunikationsanbieter informieren. Innerhalb von einem Monat können sich Telekommunikationsanbieter bei uns melden, um eine angemessen Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Versorgungsangebot zu machen und, falls Sie dies Angebot annehmen, Sie ans Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Wenn Sie aktuell einen Anschluss haben, das Mindestangebot jedoch nur eingeschränkt nutzen können, können Sie über die
Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur die Qualität Ihrer Verbindung überprüfen. Diese steht in einer überarbeiteten Version seit dem
13. Dezember 2021 zur Verfügung.
Sobald die konkreten Mindestwerte festgelegt wurden, können Sie Ihre Verbindungsmessungen abgleichen. Sollte Ihre Verbindung nicht den vorgegebenen Werten des neuen Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten entsprechen, und kein Anbieter Ihnen eine angemessene Verbindung anbieten, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser
Kontaktformular.
Alternativ können Sie uns auch postalisch kontaktieren: Kundenschutz Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus
Wie läuft das Verfahren ab?
- Wenn Sie uns Ihr Anliegen mitteilen, prüfen wir zunächst Ihre Angaben.
- Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass aktuell oder in absehbarer Zeit keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorliegt, also zum Beispiel kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes geplant ist, stellen wir diese Unterversorgung innerhalb von zwei Monaten offiziell fest. Diese Feststellung wird veröffentlicht – selbstverständlich ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – und zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an.
- Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.
- Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, werden wir mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen.
- Innerhalb von spätestens vier Monaten werden wir eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen.
- Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, bei Ihnen die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.
- In der Regel sollte Ihnen das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
- Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.