Routerkaskade - Zugriff von außen auf zweiten Router

Raijin schrieb:
FB1: Portweiterleitung für TCP 1935 an WAN-IP der FB2
FB2: Portweiterleitung für TCP 1935 an lokale IP des Ziels
Wie meine Vorredner schon schrieben, Du brauchst einmalig Zugriff auf die vorgelagerte FRITZ!Box – die Deines Vermieters –, weil Du deren Firewall verstellen musst:
  • IPv4
    • fritz.box → Internet → Freigaben → (Reiter) Portfreigaben → (Taste) Gerät für Freigaben hinzufügen. Hier entweder (nur) bei IPv4 allgemein „Exposed Host“ oder gezielter unten die Taste „Neue Freigabe“.
  • IPv6
    1. fritz.box → Heimnetz → Netz → (Reiter) Netz-Einstellungen → (Taste ganz unten) weitere Einstellungen → (Taste) IPv6-Einstellungen → DHCPv6-Server in der FRITZ!Box für das Heimnetz aktivieren: DNS-Server und IPv6-Präfix (IA_PD) zuweisen
    2. fritz.box → Internet → Freigaben → (Reiter) Portfreigaben → (Taste) Gerät für Freigaben hinzufügen → Firewall für delegierte IPv6-Präfixe dieses Gerätes öffnen.
Gobaba schrieb:
keinen eigenen Internetanschluss
Bei welchem Internet-Anbieter ist Dein Vermieter?

Anbieter wie 1&1 erlauben die Mehrfach-Einwahl. Auf der vorgelagerten FRITZ!Box müsstest Du nur
fritz.box → Internet → Zugangsdaten → (Reiter) Internetzugang → (Taste ganz unten) Verbindungseinstellungen ändern → Angeschlossene Netzwerkgeräte dürfen zusätzlich ihre eigene Internetverbindung aufbauen.​
anschalten. Warum dort „nicht empfohlen“ steht, beschreibt AVM in seinem Artikel zu diesem PPPoE-Passthrough … Der Vermieter würde Dir dann seine PPPoE-Einwahldaten geben. Bei Deiner FRITZ!Box schaltest Du dann unter
fritz.box → Internet → Zugangsdaten → (Reiter) Internetzugang → Werden Zugangsdaten benötigt? Ja.
 
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Gobaba schrieb:
Hey, das wird wohl die Lösung werden.
Dann frage ich nach dem Zugang zur FB1 und trage die benötigten Ports ein.
Kann man theoretisch auf FB1 UPnP zu meiner WAN-IP aktivieren und bei der FB2 alles sperren, was nicht benötigt wird?
Du musst das separat betrachten. Wenn an FB1 UPnP aktiviert ist - egal ob für alle Clients im FB1-Netz oder nur für die WAN-IP der FB2 - können die Portweiterleitungen in FB1 automatisch und ohne Wissen des Nutzers angelegt werden. Ob FB2 dazu passende Portweiterleitungen hat, steht auf einem anderen Blatt. Am Ende müssen in beiden Fritzboxxen auf die eine oder andere Weise die benötigten Portweiterleitungen angelegt sein.
Ohne passende Portweiterleitung - manuell oder automatisch - blockt die Fritzbox sowieso alles, was ungefragt am WAN reinkommt.

Ich rate dir aber dringend, dich offen mit deinem Vermieter damit auseinanderzusetzen, weil DU jetzt weißt, dass DU womöglich auf das Netzwerk deines Vermieters zugreifen kannst, aber dein Vermieter weiß das eventuell nicht. Nu könntest du zwar sagen "Ist sein Problem, er kann sich ja auch informieren", aber letztendlich sitzt der Vermieter am längeren Hebel und technische Naivität auszunutzen und das bewusst zu verschweigen, hätte ein gewisses moralisches Geschmäckle, ist aber natürlich dein Bier. Ich will nicht Moralapostel spielen, sondern eher darauf aufmerksam machen, dass sowas im Falle eines Falles ziemliches Konfliktpotenzial birgt. Internet und ggfs Netzwerk teilen ist nun mal nicht ganz so banal wie manch einer denkt..

Übrigens: Wenn der Vermieter ebenfalls eine Playstation hat, kann es problematisch werden, weil Portweiterleitungen exklusiv sind. Dann muss man sich schlau machen ob es Alternativports für Zweitkonsolen gibt.
 
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Gobaba schrieb:
Jedoch will ich mir das nicht direkt mit den Vermietern verscherzen und nehme das erstmal so hin.
Du willst also lieber einen Internetzugang anzapfen der dadurch höchstwahrscheinlich gegen die AGB des Providers verstößt anstatt einen eigenen legen zu lassen?
Was ist wenn der andere Mieter über den Anschluss sagen wir Kinderpornos verteilt und es dir in die Schuhe schiebt. Kannst Du beweisen, dass die nicht von dir kamen? Und selbst wenn, warum musst Du dich überhaupt mit sowas rumschlagen? Achso, Du wolltest es dir mit dem Vermieter nicht verscherzen, stimmt...
Acanthophis schrieb:
darüber gehen dann mind. 6 Mb/s.
Man hat rechtlich Anspruch auf 10MBit/s down und 1,7MBit/s up bei Latenz<150ms , allerdings ohne an eine bestimmte Technologie gebunden:

Vorgaben für Mindestversorgung verkündet​

Ausgabejahr2022
Erscheinungsdatum17.06.2022
Heute wurde die Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung definiert Mindestvorgaben für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Die Verordnung ist damit mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
[...]

Regelungen der neuen Verordnung​

Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.

Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.

Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen. Nach der im Zusammenhang mit der Bundesratsabstimmung abgegebenen Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Juni 2022 besteht der Wille, bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anzuheben.

Menschen können sich auf ihren Rechtsanspruch auf Versorgung berufen​

Menschen, für die kein Mindestangebot verfügbar ist, können sich an die Bundesnetzagentur wenden. Das anschließende Verfahren ist detailliert gesetzlich geregelt: Sobald die Bundesnetzagentur eine Unterversorgung feststellt, informiert sie innerhalb von zwei Monaten die Telekommunikationsanbieter. Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, den Haushalt mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und Telekommunikationsdienste anzubieten. Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Kein Anspruch auf eine bestimmte Technik​

Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten legt nicht fest, mit welcher Technik das Mindestangebot zu erbringen ist. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss über eine bestimmte Technik wie zum Beispiel Glasfaser. Das Ziel ist, dass die Mindestbandbreite in der Hauptwohnung oder am Geschäftsort verfügbar ist.

Mindestversorgung zu erschwinglichen Preisen​

Die Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist zu einem erschwinglichen Preis anzubieten. Dieser orientiert sich an der Entwicklung der Preise für Telekommunikationsdienste. Daher werden die Entwicklung und die Höhe der Preise durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beobachtet. Die Grundsätze über die Ermittlung erschwinglicher Preise für Telekommunikationsdienste sowie des dafür notwendigen Anschlusses veröffentlicht die Bundesnetzagentur zeitnah.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Versorgung/start.html

Und genauer:

Ihr Recht auf Versorgung​

In Deutschland gibt es einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Dieser ist im neuen Telekommunikationsgesetz geregelt. In den vergangenen Monaten wurde dieses Gesetz neugestaltet und das Recht auf Versorgung gestärkt. Das neue Recht gilt seit dem 01. Dezember 2021.

Was ist neu?​

Mehr Angebot: Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz haben Sie einen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Der Anspruch umfasst auch den hierfür notwendigen Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und besteht für Ihre Hauptwohnung oder für Ihren Geschäftsort. Mit dem Anspruch wird das Recht auf eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe verwirklicht.
Zu diesem Mindestangebot zählen:
  • Sprachkommunikationsdienste, also Telefon,
  • und ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe.
Mehrere Anbieter: Bislang wurde die Grundversorgung von der Telekom Deutschland GmbH erbracht. Das neue Mindestangebot kann von jedem Telekommunikationsanbieter zunächst freiwillig erbracht werden. Hinzu tritt die Berechtigung der Bundesnetzagentur, einen Anbieter zu verpflichten, falls freiwillige Angebote ausbleiben. Ein Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gegenüber einem Unternehmen entsteht erst, wenn ein Unternehmen von der Bundesnetzagentur verpflichtet wurde.

Was genau umfasst das Mindestangebot?

Das Mindestangebot umfasst Sprachkommunikationsdienste sowie einen schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Sie können über Ihren Anschluss telefonieren und mindestens folgende digitale Angebote nutzen:
  • Email,
  • Suchmaschinen,
  • grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung,
  • Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten,
  • Online-Bestellungen,
  • Online-Arbeitssuche,
  • Online-Banking,
  • Online-Behördendienste,
  • soziale Medien und Sofortnachrichtendienste,
  • Online-Anrufe und Videoanrufe,
  • Online-Inhaltedienste (Streaming),
  • Teleheimarbeit inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren,
  • Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung.

Wie schnell muss das Internet sein?

Die konkreten Werte für Mindestversorgung wurden in der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) festgelegt, die mit Wirkung zum 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist:
  • Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen.
  • Die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen.
  • Die Latenz, also die Reaktionszeit, soll nicht höher als 150 Millisekunden sein.
Die Bundesnetzagentur wird diese Werte jährlich überprüfen. Nach der im Zusammenhang mit der Bundesratsabstimmung abgegebenen Protokollerklärung der Bundesregierung vom 10. Juni 2022 besteht der Wille, bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anzuheben.

Was bedeutet das neue Recht für Sie?

Wenn Sie aktuell keine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten haben und Ihnen kein Telekommunikationsanbieter eine Versorgung in Aussicht stellt, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.

Sie schildern uns Ihre Situation und wir gehen dem nach. Das heißt, wir prüfen Ihre Angaben und können wir gegebenenfalls offiziell eine Unterversorgung feststellen und die Telekommunikationsanbieter informieren. Innerhalb von einem Monat können sich Telekommunikationsanbieter bei uns melden, um eine angemessen Versorgung anzubieten. Sollte sich kein Anbieter melden, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Versorgungsangebot zu machen und, falls Sie dies Angebot annehmen, Sie ans Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Wenn Sie aktuell einen Anschluss haben, das Mindestangebot jedoch nur eingeschränkt nutzen können, können Sie über die Breitbandmessung Desktop-App der Bundesnetzagentur die Qualität Ihrer Verbindung überprüfen. Diese steht in einer überarbeiteten Version seit dem 13. Dezember 2021 zur Verfügung.

Sobald die konkreten Mindestwerte festgelegt wurden, können Sie Ihre Verbindungsmessungen abgleichen. Sollte Ihre Verbindung nicht den vorgegebenen Werten des neuen Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten entsprechen, und kein Anbieter Ihnen eine angemessene Verbindung anbieten, können Sie sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular.
Alternativ können Sie uns auch postalisch kontaktieren: Kundenschutz Telekommunikation, Bundesnetzagentur, Heinrich-Hertz-Str. 6, 03044 Cottbus

Wie läuft das Verfahren ab?

  • Wenn Sie uns Ihr Anliegen mitteilen, prüfen wir zunächst Ihre Angaben.
  • Sobald wir Kenntnis davon erlangen, dass aktuell oder in absehbarer Zeit keine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten vorliegt, also zum Beispiel kein geförderter Ausbau des Telekommunikationsnetzes geplant ist, stellen wir diese Unterversorgung innerhalb von zwei Monaten offiziell fest. Diese Feststellung wird veröffentlicht – selbstverständlich ohne Nennung Ihrer persönlichen Daten – und zeigt den Telekommunikationsunternehmen das zu versorgende Gebiet an.
  • Die Unternehmen haben dann einen Monat Zeit, eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten.
  • Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, werden wir mit den Unternehmen Kontakt aufnehmen, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen.
  • Innerhalb von spätestens vier Monaten werden wir eines oder mehrere Unternehmen verpflichten, Ihnen ein Angebot für die Mindestversorgung zu machen.
  • Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, bei Ihnen die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen.
  • In der Regel sollte Ihnen das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen.
  • Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hängt zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind.

Langer Post, kurzer Sinn:
Leg dir deinen eigenen Internetanschluss zu. Wenn Du Installationsmaßnahmen scheust, gibt's beispielsweise bei O² wireless 50MBit/s für 25€.
 
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norKoeri schrieb:
Bei welchem Internet-Anbieter ist Dein Vermieter?
Der Anbieter ist Vodafone - Cable.
PPPoE wird bei einem Kabelanschluss, soweit ich weiß, nicht funktionieren, da hier alles über den Modem läuft.

bender_ schrieb:
Du willst also lieber einen Internetzugang anzapfen der dadurch höchstwahrscheinlich gegen die AGB des Providers verstößt anstatt einen eigenen legen zu lassen?
Wollen nicht, nein. Am liebsten hätte ich auch eine eigene Internetanbindung. Der Vermieter wird sich jedoch nicht kümmern.

Raijin schrieb:
Ich rate dir aber dringend, dich offen mit deinem Vermieter damit auseinanderzusetzen,
Ich werde das dem Vermieten auf jeden Fall mitteilen und schriftlich festhalten.
Auch wie von @bender_ verdeutlicht werde ich mal mit Anbietern in Kontakt treten. Bei der Telekom habe ich gehört, dass die einen Anschluss bereit stellen, sobald man einen Vertrag mit denen eingeht.
In wieweit bauliche Änderungen in der Straße, Zufahrt zum Grundstück selbst oder am Gebäude stattfinden, weiß ich leider nicht.

Vorbereitungen für einen eigenen Glasfaseranschluss sind auch vorhanden, aber jedoch noch keine Spur von Ausbau in der Straße


Wie sieht das mit der VPN-Thematik aus? Wenn ich bei meiner FB2 VPN einrichte, um auf mein Netzwerk zuzugreifen, dann sollten die Smart-Home Geräte oder die Playstation erreichbar sein, oder?
Theoretisch bewege ich mich dann ja im IP-Heimnetzbereich.
Braucht es hier dann trotzdem noch Portfreischaltungen?

Das ganze Thema ist auch schon ziemlich kompliziert, wenn man vorher noch keine Berührung dazu hatte :heul:
 
Gobaba schrieb:
Wenn ich bei meiner FB2 VPN einrichte, um auf mein Netzwerk zuzugreifen, dann sollten die Smart-Home Geräte oder die Playstation erreichbar sein, oder?
Theoretisch bewege ich mich dann ja im IP-Heimnetzbereich.
Braucht es hier dann trotzdem noch Portfreischaltungen?
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Eine VPN-Verbindung für den Fernzugriff (*) auf das Heimnetzwerk ist wie ein fiktives Netzwerkkabel, das du überall hin mitnimmst. Damit ist der VPN-Client sinngemäß in deinem Heimnetzwerk als säßest du daheim auf der Couch. Kein VPN-Client = kein fiktives Kabel = kein Fernzugriff. Ergo bist du der einzige mit Zugang.

Portweiterleitungen sind wiederum Direktverbindungen. Das Ziel der Weiterleitung ist auf eben diesem Port von überall und allen erreichbar, einfach so ohne VPN und alles, nackte Internetverbindung.

Sicherlich wäre zB eine Playstation auch über das FritzVPN auf den PSN-Ports erreichbar, aber eben nur für den VPN-Client und sonst nicht. In der Party mit den Kumpels würde es daher nach wie vor Verbindungsprobleme geben, Multiplayer würde größtenteils nicht funktionieren, etc - exakt so wie es nun mal ohne die Portweiterleitungen ist.



(*)
VPNs gibt es in verschiedenen Konfigurationen für verschiedene Anwendungsfälle. Fernzugriff aka Roadwarrior aka Client2Site ist nur eine davon. Es gäbe ein Setup, über das auch PS/PSN funktionieren, aber das erfordert KnowHow und geht über die Fähigkeiten eines 08/15 Routers hinaus - und sprengt den Rahmen des Threads.
 
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Gobaba schrieb:
Anbieter ist Vodafone Cable
Die Ansätze mit Exposed-Host/Portfreigabe (IPv4) und Delegiertem-Präfix (IPv6) kannst Du trotzdem verfolgen. Dann kannst Du FRITZ!OS 7.50 nutzen bzw. die darin neu enthaltene Unterstützung für WireGuard (für das VPN).

Aber bei Vodafone Cable kann sein – je nach Tarif und Bundesland –, dass selbst Dein Vermieter keine (eigene) öffentlichen IPv4-Adresse hat. Wenn er eine FRITZ!Box Cable nutzt, dann müsste er das allerdings umstellen lassen können: „Dual Stack ohne Lite“. In welchem Bundesland seit Ihr?
 
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Gobaba schrieb:
Der Anbieter ist Vodafone - Cable.
Hast Du Zugriff aufs Modem?
Bezahlst Du etwas für den Internetzugang?
Wenn ja, wem?

Je nach dem wie die Antworten auf diese Fragen ausfallen, tritt dein Vermieter als Internetprovider auf, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Kannst ihn ja Mal fragen, an wen Du dich wenden sollst, wenn am Sonntag dein Internet ausfällt. An Vodafone kannst Du dich schließlich nicht wenden - du hast ja keinen Vertrag mit denen. Vielleicht übernimmt ja @norKoeri den Support, so fleißig wie er hier versucht die Lösung deines Vermieters zu optimieren.

Die einzig legale Nutzung eines Privatvertrags wäre mMn, wenn der Vermieter den Mietern den Zugang kostenlos zur Verfügung stellt, die übertragenen Daten nicht auswertet aber gleichzeitig den Mietern den Zugang zum Modem versperrt. Wobei man hier schon streiten kann, ob selbst dann nicht gegen folgenden Punkt der AGBs verstoßen wird:
4.1 Der Kunde ist verpflichtet
4.1.12 die von Vodafone erbrachten Telekommunikationsleistungen (insbesondere Internetzugangs- leistungen) Dritten nicht entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile zur Verfügung zu stellen oder
weiterzugeben und, sofern der Kunde Privatkunde ist, diese Leistungen nicht zu gewerblichen
Zwecken zu nutzen,
Die Kostenersparnis durch den geteilten Zugang könnte man bereits als "sonstigen Vorteil" werten.

Alle Bedingungen: https://www.vodafone.de/media/downloads/pdf/AGB_Kabel_Internet_und_Telefon_2021_06_Juni.pdf

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass dein Vermieter sich dessen bewusst ist und deshalb gefährlich hier in Richtung Verstoß gegen AGBs zu beraten.
 
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Raijin schrieb:
Eine VPN-Verbindung für den Fernzugriff (*) auf das Heimnetzwerk ist wie ein fiktives Netzwerkkabel, das du überall hin mitnimmst. Damit ist der VPN-Client sinngemäß in deinem Heimnetzwerk als säßest du daheim auf der Couch. Kein VPN-Client = kein fiktives Kabel = kein Fernzugriff. Ergo bist du der einzige mit Zugang.
Diese Lösung würde mir ja schon ausreichen, sodass ich auf die Heimgeräte zugreifen kann.
norKoeri schrieb:
Die Ansätze mit Exposed-Host/Portfreigabe (IPv4) und Delegiertem-Präfix (IPv6) kannst Du trotzdem verfolgen. Dann kannst Du FRITZ!OS 7.50 nutzen bzw. die darin neu enthaltene Unterstützung für WireGuard (für das VPN).
VPN werde ich mich einlesen und WireGuard einrichten 👍🏻

bender_ schrieb:
Die einzig legale Nutzung eines Privatvertrags wäre mMn, wenn der Vermieter den Mietern den Zugang kostenlos zur Verfügung stellt, die übertragenen Daten nicht auswertet aber gleichzeitig den Mietern den Zugang zum Modem versperrt
So ist es zumindest bisher.

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten bisher 😊
Ergänzung ()

Durch konfigurieren an den VPN-Einstellungen hab ich zumindest entdeckt, dass meine FB eine IP aus dem privaten Adressbereich nutzt. Daher konnte ich auch keine Verbindung mit VPN IPSec aufbauen. :D

norKoeri schrieb:
Aber bei Vodafone Cable kann sein – je nach Tarif und Bundesland –, dass selbst Dein Vermieter keine (eigene) öffentlichen IPv4-Adresse hat. Wenn er eine FRITZ!Box Cable nutzt, dann müsste er das allerdings umstellen lassen können: „Dual Stack ohne Lite“. In welchem Bundesland seit Ihr?
In Niedersachsen.
Über Seiten wie zB „wieistmeineip“ sehe ich theoretisch eine öffentliche IP.
 
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mein tipp wäre bau die verbindung von innen nach ausen auf.
nutze dafür einen billigen vps oder einen vpn dienstleister der dir das ermöglicht

dann kann z.b. ein rasperry das vpn mit deinem dienst aufbauen und fertig. due greist dann über den externen server aufs heimnetzwerk zu in dem du dich dort einwählst.
 
@Gobaba existiert in deiner Wohnung eine Telefondose?

Hast du für deine Adresse mal bei der Telekom einen DSL Verfügbarkeits Check gemacht?
 
Gobaba schrieb:
Durch konfigurieren an den VPN-Einstellungen hab ich zumindest entdeckt, dass meine FB eine IP aus dem privaten Adressbereich nutzt. Daher konnte ich auch keine Verbindung mit VPN IPSec aufbauen. :D
Das ist klar. Deine Fritzbox hat am WAN-Port ja eine IP-Adresse aus dem Netzwerk der InternetFritzbox vom Nachbarn. Mit dieser IP kommst du jenseits des lokalen Netzwerks natürlich nicht weit. Wenn, dann muss das FritzVPN auf dem Smartphone/Laptop mit der WAN-IP der InternetFritzbox konfiguriert werden und diese darf selbst keine aktive VPN-Funktion haben (sonst sind die Ports bereits belegt), sondern muss die Ports für die VPN-Verbindung an deine Fritzbox weiterleiten.


Gobaba schrieb:
Über Seiten wie zB „wieistmeineip“ sehe ich theoretisch eine öffentliche IP.
Dort sieht man IMMER eine öffentliche IP, weil die (öffentliche) IP-Adresse angezeigt wird, von der die Anfrage für diese Webseite kam. Je nach Art und Aufbau des Internetanschlusses ist das entweder die öffentliche IP-Adresse am WAN-Port des InternetRouters oder aber die öffentliche IP des großen Provider-Routers in irgendeinem Rechenzentrum, wenn dieser CGN verwendet. CGN bedeutet, dass sich alle Kunden eine öffentliche IP-Adresse teilen und die Kunden-Router sich gar nicht direkt im Internet befinden, sondern im quasi-lokalen Netzwerk des Providers - im Prinzip so wie deine Fritzbox, die sich im Netzwerk des Nachbarn befindet.
 
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