Durch den AGB-mäßigen Ausschluss des Widerrufrechts indizierst du, dass du als Unternehmer im Sinne des §14 I auftrittst, in diesem Falle ist ein Ausschluss des Widerrufrechts primär nur in den Fällen des §312g II 1 möglich, dies ist jedoch in diesem Fall nicht einschlägig, der Ausschluss des Widerrufsrechts wäre daher schon einmal ungültig. Das Auftreten als Unternehmer würde auch nach § 475 I zu einer umwirksamen Ausschluss der Gewährleistung führen. Ich persönlich bin keine Rechtsberatung, allerdings würde ich einfach nur klar stellen, dass du als Privatperson und nicht als Unternehmer handelst, wobei das wiederum nicht der eigenen Einschätzung unterliegt und bei einer professionell aufgezogenen Webseite eventuell auch anders gesehen werden kann, hierfür bräuchte man aber einen Überblick über die Auslegung des Unternehmerbegriffs. Eine Garantie oder ein Widerrufsrecht ist als Privatperson nicht einschlägig, ein Ausschluss der Mangelhaftung/Gewährleistung ist dann erforderlich, hierbei solltest du jedoch § 309 Nr. 7 a und b beachten, es bietet sich also eine Formulierung wie folgt an: "Außer in den Fällen des § 309 Nr.7 a) und b) BGB schließe ich als Privatanbieter die gesetzliche Gewährleistung komplett aus". Damit solltest du dann schon einmal auf einer deutlich sicheren Seite sein als mit dem jetzigen Konstrukt.
edit: Und normal muss doch jede Webpage ein Imperessum beinhalten, wenn die Seite öffentlich erreichbar ist müsste das zumindest verpflichtend sein glaube ich, da solltest du dich auf jeden Fall nochmal schlau machen.