Saturn Handy Reparatur 2x fehlgeschlagen

summer46

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Hallo ,


Habe ein Problem und brauche dringend Rat .

Es geht darum das ich am 26.04.2013 das Samsung Galaxy S4 bei einem Saturn Shop gekauft habe ohne Vertrag.

Das Handy war aufeinander kaputt, ging aus bei Benutzung und hing immer beim booten. Also eingeschickt und 2 Wochen gewartet . Eine Woche nachdem ich es wieder hatte trat der selbe Fehler wieder auf ... wieder eingeschickt und wieder 2 Wochen gewartet.
Nun ist der selbe Fehler wieder da und und ich habe das Handy erst heute wieder bekommen.

Ich bestand natürlich auf ein Austausch gegen ein anderes Modell ,was natürlich abgelehnt wurde mit dem Hinweis die müssen es nochmal einschicken ...

Ich habe kein Bock das Ding nochmal einzuschicken und wieder zu warten.(laut Mitarbeiter kann es diesmal bis zu 5 Wochen dauern weil es an Samsung geschickt wird ect.

Hab ich ein Recht auf sofortigen Austausch oder muss ich wirklich warten und einschicken ?immerhin ist es noch keine 6monate alt...

Könnt ihr mir vielleicht Tipps geben wie ich morgen argumentieren kann im Saturn markt?

Der Mitarbeiter meinte auch das evtl. Nur der Zeitwert erstattet wird . Dürfen die das ?
Ergänzung ()

kann mir keiner helfen?
 
So viel ich weis muss das gerät 3 mal den selben fehler aufweisen dann wirds getauscht (gegen neu oder geld). Das heisst aber, dass du es nochmal einschicken musst! Es muss ja drei mal eingeschickt worden sein!

Hast du dich schon mal direkt bei samsung gemeldet?
 
summer46 schrieb:
Hallo ,


[...]

Könnt ihr mir vielleicht Tipps geben wie ich morgen argumentieren kann im Saturn markt?

Der Mitarbeiter meinte auch das evtl. Nur der Zeitwert erstattet wird . Dürfen die das ?
Ergänzung ()

kann mir keiner helfen?

Schau hier und druck dir das ggfs. aus

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/gewaehrleistung-faq-vzbv-2012.pdf‎

[...]
Welche Rechte habe ich als Käufer?
Das Gesetz sieht bei Mängeln mehrere Möglichkeiten vor, die streng voneinander getrennt
werden müssen:
 Reparatur (juristisch: Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels),
 Umtausch (juristisch: Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache),
 anteilige Kaufpreiserstattung (juristisch: Minderung),
 vollständige Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe der Sache (juristisch: Rücktritt),
 Ausgleich von Folgekosten und entgangenem Gewinn (Schadensersatz),
 Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wie zum Beispiel Wartungen (Aufwendungser-
satz).
Wichtig ist die Reihenfolge: Als erstes kann der Käufer nach seiner Wahl Reparatur oder
Umtausch verlangen. Lehnt der Verkäufer dies ab oder ist der Fehler (nach normalerweise
zwei Versuchen) nicht behoben, hat der Käufer die Wahl zwischen einem Rücktritt und einer
anteiligen Kaufpreisminderung. Die Entscheidung liegt alleine beim Käufer, der Verkäufer hat
kein Mitspracherecht – es sei denn, der Käufer verlangt etwas Unverhältnismäßiges.
[...]
 
nein das habe ich noch nicht..!

ich habe irgendwo mal gehört gehabt das es 2x reicht... aber bin mir halt nicht sicher ob das wirklich so ist und im netz sind so unterschiedliche aussagen...
 
Zwei Mängelbeseitungen sind korrekt, mehr muss man nicht ertragen. In deinem Fall hast du ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Du hast aber auch Grundsätzlich die Wahl zwischen Reparatur oder Neulieferung. Neulieferung kann dann abgelehnt werden wenn es unverhältnismäßig ist. Wann das zutrifft ist je nach Richter und Fall.

Ich würde mal mit dem Geschäftsführer vor Ort reden. Andernfalls androhen das du zur Verbraucherzentrale gehst. Und das dann machen. Solltest dir dazu ein bis zwei Zeugen mitnehmen.
 
bezahlt wurde damals 680 Euro und jetzt kostet das S4 da 500 oder so.
Ich würde dann jetzt das Galaxy Note 3 nehmen als Austausch das ja auch 680 da kostet ...
Kann ich wirklich darauf bestehen das die mir erstmal das Geld auszahlen oder wenn die mir entgegenkommen das ich nicht das S4 sondern das Note 3 nehme?
 
Wenn du vom Vertrag durch Erklärung zurücktrittst, müssen die erhaltenen Leistungen zurückerstattet werden, was bedeutet, dass du den Kaufpreis (ggf. abzüglich eines Wertersatzes für die gezogene Nutzung) erhältst und im Gegenzug das Handy zurückübereignet werden muss.

Anspruch auf ein anderes als das gekaufte Gerät hast du natürlich nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
ok und ich kann jetzt nach dem 2.ten erfolglosen versuch zurücktreten ... also sollte ich mich nicht abwimmeln lassen..

Was für Tipps könnt ihr mir geben was ich erwähnen sollte wie z.B Verbraucherzentrale ect..
 
Wenn man es darauf ankommen lassen möchte, sollte ab jetzt zumindest alles beweisbar gemacht werden.

Eine Beratung in der VZ ist sicherlich eine gute Idee.

Weitergehende Tips, v.a. in diesem Forum, sind meistens wenig hilfreich.
 
Geh nochmal dahin, wie gesagt am besten mit zwei Zeugen. Sollte der Verkäufer nicht wollen (den Rücktritt akzeptieren), lass dir den nächsten Vorgesetzten holen (oder wenn möglich den Geschäftsführer die sind meist kundenfreundlicher). Danach würde ich die Verbraucherzentrale erst bemühen (weil du hier Geld investieren musst).
 
summer46 schrieb:
ok und ich kann jetzt nach dem 2.ten erfolglosen versuch zurücktreten ... also sollte ich mich nicht abwimmeln lassen...

Freundlich aber bestimmt auftreten!

Alles dabeihaben, also Gerät, Verpackung, Rechnung etc. (Mach dir auch vorher ne Kopie von der Rechnung.) Dann erstmal sagen, du möchtest vom Kaufvertrag zurücktreten aufgrund der erfolglosen Nachbesserungen. Sag auch gleich, dass du ja eigentlich ein Gerät vom Saturn haben willst, aber dem Modell nicht mehr so traust. (Wenn er weiß, dass du das Geld gleich wieder dalässt...)
Wenn der Verkäufer sich querstellt, ihn freundlich auf die Rechtssituation hinweisen und ggf. den Vorgesetzten verlangen (den Abteilungsleiter muss ein Verkäufer beim Saturn normalerweise sowieso bei einem Rücktritt hinzuziehen).

So jedenfalls hat es bei mir geklappt, als ich im Saturn München beim dritten defekten Lumia 920 lieber ein Nexus 4 haben wollte. Den Differenzbetrag wollten sie mir aber an der Kasse nur als Gutschein und nicht in bar rausgeben, woraufhin ich den Geschäftsführer verlangt habe. Der Marktleiter war dann sehr nett und alles hat geklappt. (Es ist halt auch so, dass der normale Angestellte so etwas einfach nicht selbst entscheiden darf.)
Höflichkeit ist jedenfalls nie verkehrt, denn würdest du als Servicemitarbeiter einem ständig meckernden und wütendem Kunden gerne helfen oder ihn lieber einfach nur loswerden?
 
Zuletzt bearbeitet:
My Name Nobody schrieb:
´Andernfalls androhen das du zur Verbraucherzentrale gehst. Und das dann machen. Solltest dir dazu ein bis zwei Zeugen mitnehmen.
androhungen sind kontraproduktiv.
1. ist es strafbar und erfüllt den strafbestand der nötigung (also sachlich bleiben, keine drohungen aussprechen, sondern nur die info geben, dass du rat bei Verbraucherschutz oder deinem anwalt suchen wirst.)
2. nicht abwimmeln lassen, beim dritten mal erfolgloser reparatur kannst du dein geld zurückverlangen... oder direkt bei samsung dein problem schildern (mit händy und saturn).
 
ist es strafbar und erfüllt den strafbestand der nötigung (also sachlich bleiben, keine drohungen aussprechen, sondern nur die info geben, dass du rat bei Verbraucherschutz oder deinem anwalt suchen wirst.)

So ein Quatsch, die Drohung mit dem Anwalt oder der VZ ist mitnichten eine strafbare Nötigung.

nicht abwimmeln lassen, beim dritten mal erfolgloser reparatur kannst du dein geld zurückverlangen... oder direkt bei samsung dein problem schildern (mit händy und saturn).

Auch das ist falsch, die Nachbesserung gilt grds. nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
 
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versuchs mal doc foster... drohe mal einem abzocker, oder jemand der sich rechtlich ein wenig auskennt.. (gut, zugegeben, es kommt auf die genaue formulierung an....)

http://www.aufrecht.de/news-und-bei...chmale-grat-zwischen-druck-und-noetigung.html
http://www.juraforum.de/forum/strafrecht-strafprozessrecht/anwaltsdrohung-u-a-noetigung-376264
http://www.juraforum.de/forum/straf...t-klage-und-folgen-eines-rechtsstreits-408860


nicht zwei... in der regel nach drei erfolglose reparaturversuche...

http://www.vz-nrw.de/Regeln-beim-Abschluss-eines-Kaufvertrags-3
 
Zuletzt bearbeitet:
@chrigu: Es sind nach wie vor ZWEI Nachbesserungsversuche. Siehe BGB §439 ff, insbesondere $440
BGB §440 schrieb:
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Nach wie vor sind wir aber hier nicht bei der Rechtsberatung. Keiner hier ist berechtigt rechtlich relevante Aussagen zu treffen!
 
@chrigu: Ich zitiere mal aus deinem Link zur Verbraucher zentrale NRW:
In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,

wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.

Erstmal gelten eindeutig zwei Nachbesserungsversuche. Drei nur bei komplizierten Geräten und nur "nach Auffassung mancher Gerichte".
Dann ist man im Regelfall auf ein Smartphone schon irgendwie amgewiesen. Und noch wichtiger, es wurde an den Hersteller eingeschickt. Damit reicht nach deinem Link sogar ein Nachbesserungsversuch...

Edit:
Doc Foster schrieb:
Das Gesetz sieht regelmäßig 2 Nachbesserungsversuche vor, daran sollte man sich ohne Not halten.
Was die VZ schreibt, ist mit Vorsicht zu genießen, da leider ohne Quellenangabe.
Wohl war. Zumal man wegen eines Galaxy S4 wohl eher nicht vor Gericht landet (hoffentlich).
Meine Aussageabsicht war sowieso eher: Chrigus Links widersprechen im hier angesprochenem Fall sogar seinen Aussagen.
 
Zuletzt bearbeitet:
chrigu schrieb:
versuchs mal doc foster... drohe mal einem abzocker, oder jemand der sich rechtlich ein wenig auskennt.. (gut, zugegeben, es kommt auf die genaue formulierung an....)

http://www.aufrecht.de/news-und-bei...chmale-grat-zwischen-druck-und-noetigung.html
http://www.juraforum.de/forum/strafrecht-strafprozessrecht/anwaltsdrohung-u-a-noetigung-376264
http://www.juraforum.de/forum/straf...t-klage-und-folgen-eines-rechtsstreits-408860


nicht zwei... in der regel nach drei erfolglose reparaturversuche...

http://www.vz-nrw.de/Regeln-beim-Abschluss-eines-Kaufvertrags-3

Liets du eigentlich deine Verlinkungen? Unglaublich...
Im Übrigen ist der Verweis auf ein Laienforum wohl kaum eine taugliche Quelle für eine juristische Behauptung.
Ergänzung ()

Zensai schrieb:
Nach wie vor sind wir aber hier nicht bei der Rechtsberatung. Keiner hier ist berechtigt rechtlich relevante Aussagen zu treffen!

Jedermann kann so viele rechtliche Aussagen treffen, wie er/sie möchte!
Ergänzung ()

c137 schrieb:
Erstmal gelten eindeutig zwei Nachbesserungsversuche. Drei nur bei komplizierten Geräten und nur "nach Auffassung mancher Gerichte".
Dann ist man im Regelfall auf ein Smartphone schon irgendwie amgewiesen. Und noch wichtiger, es wurde an den Hersteller eingeschickt. Damit reicht nach deinem Link sogar ein Nachbesserungsversuch...

Das Gesetz sieht regelmäßig 2 Nachbesserungsversuche vor, daran sollte man sich ohne Not halten.

Was die VZ schreibt, ist mit Vorsicht zu genießen, da leider ohne Quellenangabe.
 
Zuletzt bearbeitet:
docfoster...
was genau ist nicht klar? den teil "Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen."

als ob ein galaxy nicht eher richtung computer zu sehen ist, oder eher richtung mixer....

oder das mit der drohung?
manch einer vergisst sich im zorn und sagt/schreibt dinge, die sich rechtlich als bumerang erweist.
die links waren nur drei beispiele... wie es eben ausarten kann....


wozu gibt es verbraucherzentralen? um diese anzuzweifeln? ehrlich?

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würdest du, docfoster, für eventuelle falsch aussagen dem fragesteller die gerichtskosten erstatten (nur 2 versuche/ egal wie du es formulierst)? ich wäre vorsichtig...
 
Zuletzt bearbeitet:
Dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass es komplexe technische Geräte wie Computer und Handys gibt. Trotzdem müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe zu rechtfertigen. Sich schlicht darauf zu berufen, dass ein technisches Gerät komplex ist, dürfte wohl kaum ausreichend sein.
Die Angaben einer Verbraucherzentrale sind keine belastbare Quelle für eine juristische Argumentation, wenn du aber einschlägige Rechtsprechung findest, lasse ich mich gerne vom Gegenteil überzeugen.

Hinsichtlich der Strafbarkeit der Drohung mit der gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche solltest du zunächst lesen, was du weiter oben geschrieben hast und was ich schlicht richtig gestellt habe.

Die von dir verlinkten Fälle haben entweder nicht im entferntesten etwas mit der hier gestellten Frage zu tun oder sie werden in einem Laienforum diskutiert, welches wie schon geschrieben keine belastbare Quelle darstellt.

Es hat schon einen Grund, warum sich das ganze Rechtswissenschaft nennt...
 
Woher wissen wir, dass hier zwei Nachbesserungsversuche stattgefunden haben?
Ich lese nur, dass der TE zweimal die Ware reklamiert hat.
Wurde denn der reklamierte Sachmangel festgestellt? Nur wenn wirklich zweimal der Sachmangel festgestellt
und dementsprechend zweimal nachgebessert wurde, steht dem TE ein Rücktrittsrecht zu.

Natürlich kann der Händler erstmal wieder die Ware prüfen und muss dem TE nicht sofort das Geld auszahlen :-)
 
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