Seriennumer

robertschlesien

Cadet 3rd Year
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Ich habe eine originalversion von SKAT XXL Spiel und weil ich auf der Verpackung kein Seriennumer finden konnte habe ich einen Crack runtergeladen. Als ich mich auf den Server einlogen wollte haben sie es erkannt und mir gleich eine Vorderung von 25 euro per e-mail verschickt. Ich habe schon paar e-mails bekommen wo sie fordern es zu bezahlen und wenn ich es nicht mache dann stellen sie eine Anzeige. Könnt ihr mir sagen ob ich es bezahlen soll oder nicht.
 
Tja, mit dem Crack hast du zunächst gegen das Gesetz verstoßen. In Anbetracht dessen finde ich 25€ recht günstig. Wenn Sie eine Anzeige einreichen, wirds wesentlich teuerer. Zudem hast du ja jetzt hier auch noch öffentlich deine Straftat zugegeben.
Hättest dich ja bei fehlender Serial an den Hersteller wenden können!? Warum gleich den illegalen Weg einschlagen?
 
tjo... ich würds ebenfalls zahlen und hoffen dass es keine strafrechtlichen verfolgungen nach sich zieht..
 
Auf keinen Fall bezahlen, du hast meiner Meinung nach gegen kein Gesetz verstossen.

Aber schau nochmal genau auf der Packung nach, da muss ja irgendwo eine Seriennummer stehen. Evtl. auch auf dem Datentraeger selbst oder einer Beilage in der Verpackung.

Hast du das Spiel neu gekauft?
 
Wie schon fast alle vorher gesagt haben, bezahl die Verwarnung ... es ist in dem Sinne egal, ob du das Game gekauft hast oder nicht. Mit dem benutzen eines Cracks hast du gegen das Gesetz verstoßen. Da es nicht nachprüfbar ist, ob jemand das Spiel gekauft hat und einen Crack benutzt, oder es jemand heruntergeladen hat und einen Crack benutzt, muss man zur härteren Methode greifen

edit: Evtl. könntest du versuchen mit dem Foto deines Spiels + Kopie des Kaufbelegs da etwas zu erreichen, wenn die Firma gnädig ist .. was ich jedoch nicht glaube
 
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critique schrieb:
@atoron

Gegen was verstösst man denn mit dem Herunterladen und Einsetzen eines Cracks?

Ich schliese mich der Frage an: er soll mal das entsprechende Gesetz benennen, gegen das hier verstossen worden sein soll.
Die Frage geht natuerlich ebenso an Drachton.
 
§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

§ 95a UrhG - Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Da ein Crack hierzu dient, einen Kopierschutz zu umgehen, genauer gesagt die CD/DVD Abfrage ob diese im Laufwerk ist, verstößt er gegen diese Regelung

1.1.1 Crack-Patches

Im Internet kursieren regelmäßig Crack-Patches von (organisierten) Crackern/ Groups, die ein Computerprogramm dergestalt modifizieren, dass z.B. Nags, Limitierungen oder sonstige Kopierschutzmaßnahmen der Herstellers entfernt bzw. umgangen werden. Die Verwendung solcher Patches verletzt das exklusive Bearbeitungsrecht des Urhebers gem. § 69c Nr. 2 UrhG. Der Rechtsinhaber kann vom Verletzer gem. § 69f Abs. 1 UrhG die Vernichtung der modifizierten Programmversion verlangen. Gegen Anbieter und Benutzer von Cracks hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf Vernichtung des Crack-Patches gem. § 69f Abs. 2 UrhG.

in einem weiteren Parapgraph steht etwas von Kosten die der Urheber zur Geltung bringen darf, de Verlinkung finde ich gerade nicht .. muss suchen
 
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Gegen das Urheberrechtsgesetz, in dem geschrieben steht, dass man die Software nicht verändern darf, was aber der Fall ist, wenn ich mit einem Crack eine Schutzmaßnahme umgehe.

Edit:
Drachton war schneller.
 
Von einer Veränderung lese ich hier erst einmal nichts. Ein Crack kann auch das Generieren einer Seriennummer sein. Das Verändern eines Programmes ist unstrittig eine Urheberrechtsverletzung. Aber auch das kann legal sein. Nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte nur so die Software ordnungsgemäß nutzen kann. Bei dem Einsetzen einer generierten Seriennummer ist die Lage wieder anders, denn das Programm an sich wird nicht verändert.

Ob das Nutzungsrecht sich nur auf die zugehörige Seriennummer bezieht oder generell auf das Programm ist so sicher nicht. Setze ich als Nutzungsberechtigter eine Seriennummer ein, die mir das Programm zugänglich macht, gleichzeitig aber nicht "meine" Seriennummer ist, so ist die rechtliche Lage unklar.

Der Hersteller wird auf seine Lizenzbedingungen pochen, nach der das illegal ist, der Gesetzgeber legt aber andere Maßstäbe an. Es ist mir kein Fall bekannt, in dem dies bereits rechtlich geklärt wurde.

Deshalb sind "Cracks sind illegal!"-Ausrufe zu kurz gegriffen.
 
Das habe ich auch schon gelesen, war mir nur nicht sicher ob der Crack für sein Spiel, das Spiel nur crackt, in dem Sinne, dass er die DVD nicht mehr einlegen muss oder auch eine Seriennummer erstellt ... wenn das der Fall sein sollte verstößt er gegen das hier

Gemeint ist die "illegale" Benutzung der Seriennummer ...
Die Benutzung der Seriennummer verstößt jedoch gegen § 69c Nr. 2 UrhG. Durch die Eingabe der Seriennummer ändert sich das Arrangement bzw. es findet eine programminterne anderweitige Bearbeitung des Programmcodes statt, die durch den Eingebenden veranlasst wird.

Eine strafbare Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG ist in dem Moment gegeben, in dem die Lizenzbestimmungen des Rechteinhabers durch die Eingabe der Seriennummer missachtet werden. Im Regelfall wird das Programm durch die anschließende Installation auf der Festplatte unerlaubt vervielfältigt. Bei Sharewareprogrammen, die bereits vor Eingabe der Seriennummer eingeschränkt funktionstüchtig waren, liegt mit Eingabe und Entfernung der Beschränkungen eine unerlaubte Vervielfältigung eines bearbeiteten bzw. umgestalteten Werkes vor. Der mit der Seriennummer unerlaubt abgespeicherte Registry-Eintrag, die angelegte Registrierungsdatei oder der veränderte Programmcode stellen einen unverzichtbaren Bestandteil des Computerprogramms dar.

Des weiteren ist somit das bloße erstellen einer Seriennummer mithilfe einey Kemakers/KeyGens nicht strafbar. Das benutzen dieser Seriennummer schon
 
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@Critique

Ein Crack generiert keine Seriennummer. Das ist ein Key-Generator und hat erstmal gar nichts mit nem Crack zu tun.

Aber wie Drachton schon wieder vor mir geschrieben hat, ist auch ein KeyGen nicht legal einzusetzen und somit strafbar.

Du darft einen Crack definitiv nicht einsetzen, wenn du das Programm sonst nicht nutzen könntest. Das ist mumpitz. Bevor du den Crack wegen dieses Problems einsetzt, musst du dich mit dem Hersteller der Software in Verbindung setzen und dir eine schriftliche Erlaubnis einholen. Sonst bleibt dies auch illegal.
 
critique schrieb:
Das Verändern eines Programmes ist unstrittig eine Urheberrechtsverletzung. Aber auch das kann legal sein. Nämlich dann, wenn der Nutzungsberechtigte nur so die Software ordnungsgemäß nutzen kann.
Setze ich als Nutzungsberechtigter eine Seriennummer ein, die mir das Programm zugänglich macht, gleichzeitig aber nicht "meine" Seriennummer ist, so ist die rechtliche Lage unklar.
Speziell zu diesen Behauptung hätte ich gern mal einen untermauernden Link gesehen.
 
Das Umgehen eines (Vervielfältigungs-) Schutzmechanismuses ist strafbar!
Was gibts da noch zu diskutieren?:rolleyes:

Er soll bei der Firma anrufen und die Sache klären. Vielleicht zeigen sie sich kulant und erlassen ihm die Forderung. Wenn nicht, kann er die 25€ immer noch zahlen.
 
Ein Crack ist nicht allgemeingültig definiert und manche fassen Seriennummergeneratoren darunter. Die Wikipedia etwa sieht das so.

Das obige gillt nur bei Einsetzen einer Seriennummer, wenn keine Nutzungsberechtigung vorliegt. Es müsste deshalb rechtlich geklärt werden, was ich mit dem Erwerb der Software für ein Recht erwerbe. Ist es das auschließliche Nutzungsrecht einer bestimmten Seriennummer oder das generelle Nutzungsrecht an der Software? Bei letzterem könnte ich jede beliebige Seriennummer einsetzen.

Und ja, ich darf Software verändern, wenn ich sie nur so ordnungsgemäß nutzen kann. Das kann man Mumpitz nennen, ist aber legal. §69d Abs.1 des UrhG regelt dies. Die Kommentare sprechen hier eindeutig von der "Fehlerberichtigung".

Edit:
@green mamba

Deine erste Frage dürfte mit dem Verweis auf §69d Abs.1 UrhG geklärt sein. Nun zu der zweiten Frage.

Dazu muss man sich vor Augen halten, was ich bei dem Erwerb von Software für Rechte innehabe. Man muss trennen zwischen dem Erwerb des Datenträgers und dem Erwerb der Lizenzrechte am Programm. Der Urheber der Software übergibt mir mit seinem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht an seinem Werk. Das Lizenzrecht ist ein sogenanntes dingliches Recht. Den Datenträger an sich darf ich verändern wie ich will. Ich darf ihn bunt anmalen, zerstören und seine Form verändern. Das darf ich mit dem Lizenzrecht nicht. Es ist mir als Lizenznehmer nicht gestattet, das Werk an sich zu verändern. Ausnahmen siehe oben.

Bei dem Einsetzen einer Seriennummer, die mir nicht ausdrücklich zugeschrieben wurde, liegt jedoch keine Veränderung vor. Denn die Seriennummer, sofern sie mir den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Software ermöglicht, macht nichts anderes als die meinem Datenträger beiliegende Seriennummer. Man kann sich hier die Frage stellen, welchen Unterschied es macht, wenn ich eine ordnungsgemäße Seriennummer, die mich berechtigt, das Produkt zu nutzen, durch eine andere tausche, die mir das ebenso ermöglicht.

Natürlich schreiben die Urheber in ihre Lizenzbedingungen, dass dies nicht statthaft ist. Fraglich ist aber, ob sie das dürfen. Denn wenn ich eine rechtmäßige Lizenz erworben habe, so meine Ansicht, sollte es egal sein, wie ich sie nutze, sofern ich nicht gegen elementare Rechte des Urhebers verstosse, etwa Veränderung oder unerlaubte Kopie.

Dieser Fall ist nicht abschließend juristisch geklärt. Es gibt meines Wissen nach auch keinen Beispielfall, der gerichtlich verhandelt worden wäre. Deshalb ist das pauschale "Das darf man nicht!" so falsch wie "Natürlich ist es erlaubt!".
 
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Mit Parapraph §69d liegst du in dem Sinne richtig, jedoch bezieht er sich auf §69c der besagt
§ 69c - Zustimmungsbedürftige Handlungen
denen der Rechtsinhaber vorher zustimmen muss. Wird man erwischt ohne zu Fragen, haben wir ja den genannten Fall

sry sherman :(
 
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Und ja, ich darf Software verändern, wenn ich sie nur so ordnungsgemäß nutzen kann. Das kann man Mumpitz nennen, ist aber legal.
Allerdings nur wenn man den Hersteller um Erlaubnis fragt! Es gab mal einen Fall mit einem zu scharfen Kopierschutz: Das Spiel lief nur mit einem Crack. Das Einsetzen eines Cracks war selbst in diesem Fall gesetzeswiedrig.

Auf jeden Fall gilt allerdings, dass das Umgehen einer technischen (darunter fallen Seriennummern, Kopierschutzmechanismen und Originaldiskverifizierungstools) Schutzmaßnahme strafbar ist!


EDIT: zu langsam.
 
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Lest ihr auch die Paragraphen, die ich da angebe?

Um es etwas deutlicher zu machen. Hier ein Auszug aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes.

Die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist (§ 69d Abs. 1 Satz 1 UrhG), darf ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms vornehmen (§ 69d Abs. 1 UrhG).
 
Dennoch bezieht sich § 69d (1) auf § 69c Nr.1 und Nr.2

69c Nr. 1+2 schrieb:
...

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
...

Um die Handlungen geht es in dem von dir angegebenen Paragraphen.

Hast du einen Link zu dem von dir genannten Urteil?
 
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