@8
Da hat wohl jemand die Beweislastverteilung/Nachweispflicht falsch beurteilt ? Zivilrechtlich gilt ersteres, strafrechtlich gilt "in dubio pro reo", wenn DEM STAAT nicht der Nachweis der Verwicklichung eines Straftatbestandes durch den GF gelingt...
Ja was denn sonst ? Die Mitarbeiter von SONY nutzen die Software doch nicht zu privaten Zwecken auf Dienstrechnern, sondern für berufliche Zwecke ?! Die Frage ist doch nur, ob die Geschäftsleitung das geduldet oder sogar angeordnet hat, bzw dafür finanziell gerade stehen muss, oder sogar auf Schadensersatz haftet.
Nicht ganz so, denn als Geschäftsführer einer Firma bist du für die Aufsicht der Mitarbeiter zuständig und wenn die Mist bauen bist ersteinmal du drann, außer du kannst nachweisen, dass du deine Aufsichtpflicht nicht verletztz hast.
Da hat wohl jemand die Beweislastverteilung/Nachweispflicht falsch beurteilt ? Zivilrechtlich gilt ersteres, strafrechtlich gilt "in dubio pro reo", wenn DEM STAAT nicht der Nachweis der Verwicklichung eines Straftatbestandes durch den GF gelingt...
dass Sony als Konzern Raubkopien nutzt.
Ja was denn sonst ? Die Mitarbeiter von SONY nutzen die Software doch nicht zu privaten Zwecken auf Dienstrechnern, sondern für berufliche Zwecke ?! Die Frage ist doch nur, ob die Geschäftsleitung das geduldet oder sogar angeordnet hat, bzw dafür finanziell gerade stehen muss, oder sogar auf Schadensersatz haftet.
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