Soundkarte defekt - 2. Umtausch - Händler will nur an Hersteller schicken

Lamkiller

Lt. Junior Grade
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Hallo,

meine Soundkarte weist leider zum zweiten mal einen Defekt auf.
Ich hatte diese schon vorher aufgrund des gleichen Defekts umtauschen müssen,
bereits damals hat mich der Händler darauf verwiesen,
dass die Karte zum Hersteller (Asus) geschickt werden müsse,
und dies 4-6 Wochen dauern würde.

( Mir wurde vorgeschlagen das direkt über ASUS abzuwickeln,
die haben mich aber an den Händler verwiesen)

Da ich zu der Zeit sowieso länger weg war,
war mir das erstmal egal,
der Umtausch dauerte dann knapp über 5 Wochen.

Nun ist die neue Karte wieder Defekt,
und der Händler besteht wieder auf Lieferung zum Hersteller,
und verweist auf die AGBs die ihm das Recht dazu einräumen sollen.

Muss ich mir das ( vor allem die langen Lieferzeiten ) gefallen lassen?

Ich hatte die selbe Karte davor bei einem anderen Händler erworben,
und aufgrund eines anderen Defektes reklamiert,
dort wurde mir direkt eine Rückgabe angeboten,
welche ich damals annahm.

Ich möchte nur sehr ungerne so lange auf die Karte verzichten,
zumal der Hersteller das ohnehin nicht reparieren,
sonder nur Umtauschen wird.

Auf der Seite des Verbraucherschutzes (ich glaube Sachsen oder Bayern) hatte ich beim ersten Umtausch bei diesem Händler schonmal nachgesehen,
und den Hinweis gefunden,
dass man nach dem ersten Umtausch bei einem erneuten Defekt vom Kaufvertrag zurücktreten kann,
sofern der Händler auf eine Rücksendung zum Hersteller besteht,
ist das so richtig? - und falls ja, wie stelle ich das am Besten an?

Der ursprüngliche Kauftermin war der 21.01.2013, die erste Reklamation am 31.05.2013, der Umtausch erfolgte dann am 10.07.2013 (wobei die Lieferung zusätzlich fast nochmal eine ganze Woche dauerte).

Ich rufe morgen (nochmal) an, nachdem ich heute/gestern lediglich auf die Sendung an den Hersteller verwiesen wurde.
Ich tu mich bei sowas leider schwer, da ich mich mit der tatsächlichen Rechtslage nicht auskenne, und nicht weiß welche Rechte ich denn tatsächlich habe, und was ich fordern kann.

Zusammengefasst:
Muss ich mir eine Lieferung an den Hersteller gefallen lassen?
Kann ich ggf. bei Weigerung des Händlers bzgl. eines Umtausches nach Eintreffen (und Kontrolle) der Ware vom Kaufvertrag zurück treten?
Wie stelle ich das am Besten an / erläutere dem Mensch am Telefon mein Anliegen? - Beim letzten Anruf wurde wehement auf eine Lieferung an den Hersteller bestanden.

Danke schonmal für eure Hilfe,
MfG,
LaKi
 
Zuletzt bearbeitet:
Wurde die Soundkarte beim ersten Umtausch im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht, so beginnt die Gewährleistung und auch Beweislast von neuem, also erneute 24 Monate mit 6 Monaten Beweislast beim Verkäufer.

Die Frage ist also zunächst; wie hat der erste Austausch stattgefunden, Gewährleistung oder Garantie ? Dazu würde ich die Belege (sofern noch vorhanden) einmal prüfen.
Oftmals steht da sowas drauf wie "...wurde im Rahmen der Herstellergarantie ausgetauscht...." o.ä.
In dem Fall bestünde imo kein erneuter Gewährleistungsanspruch, da der ursprüngliche Verkäufer die ausgetauschte Wäre nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt.
 
Vorsicht:

Der Verkäufer kann sich nicht aus seiner Verantwortung stehlen, in dem er auf einen Garantieaustausch verweist.

Wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt, dann ist es unerheblich, wie der Verkäufer diese abwickelt.
 
Hallo,
danke schonmal für eure Antworten.
Sowohl auf dem Beleg, als auch in der E-Mail steht nichts groß dazu,
für mich sieht das fast wie eine neue Bestellung aus:
Ihre Kunden-Nr.: 123456789
Ihre Referenz-Nr.: 9999999999
Gewählte Zahlart: Paypal
Datum der Bestellung: 05.07.2013



Lieferadresse:

Herrn
Max Mustermann
Beispielstraße 123
D-999999 Beispielhausen



Dresden, 10.07.2013


Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihr Service wurde abgeschlossen. Sie erhalten:

Auftragsnr.: 9999999999

Art.-Nr. Menge Beschreibung Betrag EUR
------------------------------------------------------------------------
4114-01A 1 Asus ROG Xonar Phoebus Gaming Soundkarte -159,90
4114-01A 1 Asus ROG Xonar Phoebus Gaming Soundkarte 159,90
------------------------------------------------------------------------
Gesamtsumme: EUR 0,00
========================================================================
Im Preis enthalten sind:
Nettobetrag
Mehrwertsteuer 19,00 % 25,53
------------------------------------------------------------------------

Der Händler selbst gibt laut "Info-Seite" zwei Jahre Gewährleistung, jedoch keine Garantie.
ASUS gibt auf die Karten soweit ich das in Erfahrung bringen konnte auch keine Herstellergarantie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Lamkiller schrieb:
Nun ist die neue Karte wieder Defekt,
und der Händler besteht wieder auf Lieferung zum Hersteller,
und verweist auf die AGBs die ihm das Recht dazu einräumen sollen.

Erstmal würde ich an deiner Stelle das ganze über Gewährleistung abwickeln. Nicht über Garantie des Garantiegebers (wer auch immer es ist). Da du bei der Gewährleistung besser dran bist.

Der Händler darf tatsächlich nochmal Nachbessern. Du hast auch theoretisch die Wahl zwischen Reparatur oder Neulieferung. Der Händler kann die Neulieferung verweigern wenn diese Unverhältnismäßig ist. Wann dies der Fall ist? Pauschal kann dir das keiner beantworten. Wenn du trotzdem die Neulieferung willst, müsstest du klagen. = Schwachsinn weil unklarer Ausgang / mehr Kosten/Aufwand.

Also lässt der Händler das ganze reparieren. Du musst nicht ewig drauf warten. Du kannst natürlich auch eine angemessene Frist zur Reparatur setzen.
Hier gibts wieder zwei Möglichkeiten:

- Der Händler ignoriert die Frist. = Klagen, Ausgang bei 50/50. Wobei du wahrscheinlich bevor das ganze dann tatsächlich vor Gericht landet deine Soundkarte schon wieder hast.

- Händler erkennt die Frist an, kann sie aber nicht einhalten. Du trittst vom Kaufvertrag zurück = Der Händler kann (muss nicht) dir Wertersatz abziehen. Bedeutet du bekommst nicht das ganze Geld wieder.

- Alles läuft reibungslos bis zum nächsten mal.

Du hast also wohlmöglich Recht, besitzt leider aber die schlechteren Karten. So das es am sinnvollsten wäre die Prozedur über sich ergehen lassen und demnächst wo anders einzukaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das letztgeschriebene ist so nicht richtig:

Du kannst natürlich auch eine angemessene Frist zur Reparatur setzen.

Es ist sogar in jedem Fall sinnvoll eine Frist zu setzen und dem Verkäufer damit klar zu machen, dass man nicht jede Reparaturdauer akzeptiert.

Der Händler ignoriert die Frist. = Klagen, Ausgang bei 50/50. Wobei du wahrscheinlich bevor das ganze dann tatsächlich vor Gericht landet deine Soundkarte schon wieder hast.
Händler erkennt die Frist an. = Der Händler darf (muss nicht) dir Wertersatz abziehen. Bedeutet du bekommst nicht das ganze Geld wieder.

Der Käufer hat eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, wenn diese verstreicht, sind verschiedene Dinge denkbar.
Was soll das "Anerkennen der Frist" bedeuten (so etwas gibt es im Recht nicht)?
Falls hier die rechtzeitige Nacherfüllung gemeint ist, wieso sollte der Verkäufer hier Wertersatz verlangen dürfen?
 
Habs korrigiert, hatte blöderweise nur zu ende gedacht nicht geschrieben.

Mit anerkennen der Frist hab ich gemeint der Händler spielt mit und man muss nicht sein Recht einklagen, sollte also überhaupt nichts mit "Recht" zu tun haben. Man muss immer bedenken welchen Aufwand/Kosten man in so einem Fall evtl. betreiben muss um an sein Recht zu kommen. Und dann ist es immer noch nicht garantiert ob der Richter einem Recht gibt.

Daher auch die Beispiele bei einer Fristsetzung was passieren könnte. Damit wollte ich mein vorgeschlagenes Handeln begründen.

Bei einer sofortigen Fristsetzung könnte der Händler sich provoziert fühlen nicht Kundenfreundlich zu arbeiten. Niemand mag Menschen die gleich mit ihren Rechten um die Ecke kommen. Daher hab ich mir auch den Tipp mit der sofortigen Frist gespart. Die kann man immer noch nach 10 Tagen setzen mit einer Dauer von 7 Tagen.

Doc Foster schrieb:
Der Käufer hat eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, wenn diese verstreicht, sind verschiedene Dinge denkbar.

Selbstverständlich. Nur in wievielen Fällen setzen Kunden bei einem deartigen Warenwert dies auch um und klagen? Daher sehe ich von solchen Gedanken ab.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die kann man immer noch nach 10 Tagen setzen mit einer Dauer von 7 Tagen.

Die ersten 10 Tage fehlen dem Käufer dann aber schon. Außerdem halte ich eine Nachbesserungsfrist von 7 Tagen für unangemessen kurz, jedenfalls bei elektronischen Geräten.

Selbstverständlich. Nur in wievielen Fällen setzen Kunden bei einem deartigen Warenwert dies auch um und klagen?

Potentiell zunächst jeder, dessen Rechtsschutzversicherung solche Fälle abdeckt.
Außerdem ist hier ja nicht gleich eine Klage erforderlich, denn wenn der Verkäufer eine gesetzte Frist zur Nachbesserung erfolglos verstreichen lässt, kann der Käufer ggf. vom Vertrag zurücktreten.
Mglw. reagiert der gut beratene Verkäufer hierauf aber und weitere Schritte sind nicht erforderlich.

Dass aber wie hier wie am Link erkennbar Hassans oder Hüsseins geile Handybude umme Ecke sich nicht zu 100% an deutsches Recht halten wird, kann man sich als Käufer an fünf Fingern abzählen, wieso man trotzdem dort einkauft, erschließt sich mir nicht.
 
Doc Foster schrieb:
Die ersten 10 Tage fehlen dem Käufer dann aber schon. Außerdem halte ich eine Nachbesserungsfrist von 7 Tagen für unangemessen kurz, jedenfalls bei elektronischen Geräten.

10 + 7 = 17 Daher halte ich die für durchaus berechtigt.


Doc Foster schrieb:
Potentiell zunächst jeder, dessen Rechtsschutzversicherung solche Fälle abdeckt.
Außerdem ist hier ja nicht gleich eine Klage erforderlich, denn wenn der Verkäufer eine gesetzte Frist zur Nachbesserung erfolglos verstreichen lässt, kann der Käufer ggf. vom Vertrag zurücktreten.
Mglw. reagiert der gut beratene Verkäufer hierauf aber und weitere Schritte sind nicht erforderlich.

Jetzt wird es zu allgemein. Auf wieviele trifft das zu, das die genau deswegen eine Rechtsschutzversicherung haben. Und dann bleibt die Frage wieviele würden wegen einer Soundkarte ihre Rechtsschutzversicherung bemühen? Ich sagte ja du hast absolut recht. Nur ist das blöderweise aus meiner Sicht weit weg von den realen Abläufen entfernt. Besonders dann wenn man sich nicht ansatzweise mit seinen Rechten diesbezüglich auskennt. Daher empfehle ich auch deartiges nicht, zumindest nicht mehr.
 
Doc Foster schrieb:
Dass aber wie hier wie am Link erkennbar Hassans oder Hüsseins geile Handybude umme Ecke sich nicht zu 100% an deutsches Recht halten wird, kann man sich als Käufer an fünf Fingern abzählen, wieso man trotzdem dort einkauft, erschließt sich mir nicht.

Cyberport.de kam mir bis zur Reklamation eigentlich wie ein seriöser Onlineshop vor, und auch im Internet konnte ich damals nicht übermäßig viel negatives zu der Seite finden.

Die Dame am Telefon hat mir nur erstmal ein Rücksendeetikett zukommen lassen,
zur Umtauschform konnte/wollte sie sich nicht äußern,
"da das erstmal geprüft werden muss".
 
Sorry, hier ging es ja gar nicht um ein Handy, mea culpa...

Cyberport hat einen guten Ruf, aber trotzdem sollte man als Käufer seine Rechte genau kennen.
 
Darum geht es mir, ich kenne meine Rechte eben leider nicht.

Ich schicke die Karte morgen ein,
und lass ihnen mal eine Woche Zeit um zu sehen ob eine Rückmeldung kommt,
kann eine Fristsetzung formlos erfolgen,
oder muss ich da auf etwas bestimmtes achten?

Danke für eure Antworten,
ihr habt mir schon sehr weitergeholfen.
 
So, inzwischen ist die Karte seit einigen Karten angekommen,
heute habe ich nachgefragt was nun passiert.

Erwartungsgemäß:
"Ja das müssen wir erst an den Hersteller schicken damit der das Umtauschen kann."
Auf den Hinweis, dass ich das Recht habe auf Lieferung einer Ersatzsache kam nur zurück:
"Der Händler kann wenn ihm das besonders hohe Kosten verursachen würde aber eine Ersatzlieferung ablehnen und auf Reperatur bestehen,
das machen wir und schicken die Ware zur Reperatur zum Hersteller".

Meiner Meinung nach ist das Käse,
da die Karte vom Hersteller nicht reperiert werden kann sondern einfach getauscht werden wird, davon wollte die Dame jedoch nichts hören.
 
Na ist doch klar; nur weil die Karte "meistens" vom Hersteller ausgetauscht wird, bedeutet das ja nicht das dies in jedem (deinem) Fall geschieht.
Stell Dir mal vor die Karte geht zum Hersteller und Du bekommst sie doch repariert. Mir selbst vor einigen Jahren mal bei einer Grafikkarte passiert, da war eine Lötstelle des Stromanschluss an der Platine abgerissen und wurde vom Hersteller wieder angelötet.
Ich bekam also genau meine Karte wieder zurück
 
@ hardwarekäufer:

Saftladen? Wieso?

Weil sie das Recht, das ihnen zusteht, auch tatsächlich nutzen?


Warum kauft man online, wenn man nicht mit den Unannehmlichkeiten leben kann? Die meisten kleineren ortsansässigen Shops hätten schon aus Kulanz und Kundenbindung wohl freiwillig getauscht oder für die Überbrückungszeit ein Ersatzgerät mitgegeben.


MfG,
Dominion.
 
lalas;14642214Mir selbst vor einigen Jahren mal bei einer Grafikkarte passiert schrieb:
Dass sowas tatsächlich gemacht wird, war mir tatsächlich nicht bekannt, zumal der Zeitaufwand den Hersteller bei einem Preis von ~160€ im Laden schnell mehr kosten dürfte.

@hardwarekäufer:
Kontakt zu ASUS hatte ich schon: "Wir kennen den Fehler, muss ausgetauscht werden, können wir nicht machen weil wir hier kein Lager haben".

Die Karte wird jetzt irgendwann von denen zum Hersteller geschickt, dort wirds dann womöglich wie beim letzten mal wochenlang getestet, um dann nach 5-6 Wochen gegen eine neue getauscht zu werden.

Dass ein Umtausch so umständlich abläuft habe ich bisher auch noch nicht erlebt, das läuft bei Amazon (direkt) oder sogar MediaMarkt deutlich weniger umständlich ab.

Einkaufen werde ich dort auf jeden Fall nichtmehr, auch wenn der Händler nur seine Rechte in Anspruch nimmt - Kundenfreundlichkeit sieht nunmal anders aus.

@dominion1: Zum Kaufzeitpunkt gabs die Karte nur bei Cyberport. MediaMarkt, Amazon o.Ä hatten die (noch) nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Versand -> Bearbeitung -> Versand -> Bearbeitung -> Versand -> Bearbeitung -> Versand

Die Karte verbringt ja schon über 1 Woche im LKW beim Transport. Bearbeitung und Bündelungen locker 2-3 Wochen. Also 3-4 Wochen sind mindestens angemessen.
Wenn man eine Frist setzt muss die auch so gewählt werden das diese auch bestand hätte.

Anspruch auf eine neue Karte hat man einfach nicht, recht hat man auf gleichwertigen Ersatz wie dieser aussieht hängt vom Shop ab.
 
@ Lamkiller:

Du warst eigentlich gar nicht gemeint, sondern meine Äußerung ging an hardwarekäufer. Ich finde es halt ganz einfach falsch, sich den absolut günstigsten Preis herauszusuchen, dann maximalen Service zu verlangen und wenn das nicht aufgeht von einem "Saftladen" zu sprechen. Das tun viele, die online kaufen. Den besten Service gibt es erfahrungsgemäß beim kleinen Computerladen um die Ecke, denn diese Läden können nur durch besseren Service punkten. Sie können die Preise großer Onlineanbieter nicht erreichen, da sie viel höhere anteilige Kosten haben und nicht in so großen Mengen einkaufen können.


@ Heelix:

Wenn man eine Frist setzt muss die auch so gewählt werden das diese auch bestand hätte.

Das ist korrekt. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden sind 4 Wochen unterste Grenze der Fristsetzung; danach eine Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, dass die eigene Fristsetzung später für nichtig erklärt wird.


Anspruch auf eine neue Karte hat man einfach nicht, recht hat man auf gleichwertigen Ersatz wie dieser aussieht hängt vom Shop ab.

Das ist absolut falsch, denn durch den Kaufvertrag wird das geschuldete Produkt genau klassifiziert. Eine Pflicht, an Erfüllung statt ein anderes als das geschuldete Produkt annehmen zu müssen, existiert nicht im deutschen Recht. Es ist die Entscheidung des Käufers, ob er an Erfüllung statt ein anderes als das vertraglich geschuldete Produkt annehmen möchte; dies gilt auch dann, wenn das angebotene Produkt nachweislich höherwertiger ist als das geschuldete.

Kann das geschuldete Produkt nicht mehr geliefert werden (gar nicht oder nicht von dem betreffenden Händler), liegt objektive oder subjektive Unmöglichkeit vor, mitsamt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Vgl. insoweit § 275 BGB und siehe die Verweise des Abs. 4.


MfG,
Dominion.
 
@dominion1

eine Fristsetzung kann nicht für nichtig erklärt werden. Eine unangemessene Frist löst stets eine angemessene aus.
Gruß
​Chris
 
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