Soundkarte defekt - 2. Umtausch - Händler will nur an Hersteller schicken

@ ChrizShaddiX:

Die mit Ablauf der Fristsetzung geltend gemachten Ansprüche sind nichtig. Das habe ich gemeint.

MfG,
Dominion.
 
Ansprüche können ebenfalls nicht nichtig werden, sie bestehen oder bestehen eben nicht.:)

I.Ü. gibt es keine absoluten Mindestfristen zur Nacherfüllung und ich sehe in diesem Fall nicht, warum hier erst 4 Wochen eine angemessene Frist darstellen sollen.

Allerdings muss der Käufer nicht zwingend eine genaue Frist angeben, vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem Verkäufer klar macht, dass ihm für die Nacherfüllung nur ein begrenzer Zeitraum zur Verfügung steht.
 
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@ Doc:

Du hast mich falsch verstanden.

Ich bezog mich nicht auf die Ansprüche als solche, welche unstrittig weiterhin bestehen, sondern auf die Geltendmachung derselben.

Ansprüche, die mit Hilfe einer zu kurzen Fristsetzung geltend gemacht werden, gelten als nicht geltend gemacht. Sie müssen also erneut geltend gemacht werden. Dann sind sie auch durchsetzbar. Ansonsten könnte ich nämlich, was rechtsmissbräuchlich wäre, eine Frist von einem Tag setzen, eine Nachfrist von nochmals einem Tag (der postalische Weg dauert schon länger) und anschließend beruhigt abwarten, ob die Bearbeitung des Händlers der gerichtlichen Überprüfung der Fristsetzung (gerichtliche Richtigstellung) standhalten wird. Das Risiko einer zu kurzen Fristsetzung wäre damit vollständig vom Anspruchsteller abgewälzt.


Ferner zur Fristsetzung von 4 Wochen:
Natürlich gibt es keine absoluten Mindestfristen. Eine angemessene Fristsetzung richtet sich nach den allgemeinen Gepflogenheiten, die im Handel bei einer solchen Bearbeitung üblich sind.
Hierbei ist zu beachten:
Zumindest ein Zwischenhändler ist üblich (Großhändler). Der Einzelhändler kann sich dann nicht an den Hersteller direkt wenden. Die Weiterleitung an den Hersteller erfolgt also über zumindest einen Dritten. Ferner ist üblich, dass solche Sendungen gesammelt und einmal wöchentlich an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Das gilt für den Hin- und Rückweg. Eine Bearbeitungszeit von einer Woche beim Hersteller selbst wird wohl ebenfalls zu akzeptieren sein. Rechnest Du nun für jeden postalischen Weg noch 2-3 Werktage hinzu (einschließlich Kommissionierung), so kommst Du sogar sehr leicht über die von mir angegebenen 4 Wochen.

Und darauf gründet mein Vorschlag, keinesfalls eine erste Fristsetzung von unter 4 Wochen vorzunehmen. Der Händler muss erst einmal in die Lage versetzt werden, die an ihn gerichteten Ansprüche auch erfüllen zu können. Dazu gehört das Anerkenntnis des von mir oben geschilderten Prozederes.


MfG,
Dominion.
 
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Ansprüche, die mit Hilfe einer zu kurzen Fristsetzung geltend gemacht werden, gelten als nicht geltend gemacht.

Das ist nicht richtig, der BGH lässt bereits die Aufforderung zur unverzüglichen Nacherfüllung als entsprechende Fristsetzung ausreichen. Diese Rechtsprechung wird auch auf die Fristen des § 323 anzuwenden sein.

I.Ü. ist das Fristsetzungserfordernis des § 323 BGB hinsichtlich eines Verbrauchervertrages europarechtlich bedenklich, so dass hier (wohl) bereits der Ablauf eines angemessenen Zeitraumes ausreichend ist (ohne jegliche Fristsetzung!), um ein Rücktrittsrecht des Käufers zu bejahen.

Zur 4 Wochen Frist:

Die Abläufe des Verkäufers sind zwar auch zu berücksichtigen, jedoch immer unter dem Gesichtspunkt, dass die Vertragsverletzung seiner Sphäre zuzurechnen ist. Er kann also nicht beliebige Argumente (Sammelversendungen etc.) vorbringen, um die Frist zu seinen Gunsten auszudehnen.
 
Die Fristsetzung dient darüber hinaus nicht dazu dem Schuldner noch einmal eine Lieferfrist zu setzen sondern lediglich als letzte Chance seine kaufvertraglichen Pflichten zum erfüllen. Und wie doc foster schon sagte kann der nicht mit jedem Argument kommen das er will..
 
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