B
Buttermilch
Gast
Gegen den 823 bgb wobei die Anspruchsgrundlage da speziell ist. Hier mal allgemeine Prüfschema in einem Gutachten.
§ 823 Abs. 1 dient bei Verletzungen des APR nur als Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände, welche die Rechtsfolgen bestimmter Persönlichkeitsverletzungen umfassend regeln, schließen die Anwendung des § 823 Abs. 1 aus und sind vorrangig zu prüfen (z.B. §§12 ff. UrhG). Aber: Anspruchskonkurrenz besteht zu Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes, wenn das Schutzgesetz zwar den Schutz bestimmter Persönlichkeitsgüter bezweckt, jedoch die zivilrechtlichen Haftungsfolgen selbst nicht abschließend normiert (z.B. § 186 StGB, § 22 KunstUrhG)! E) Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“) Tatbestand 1. Schutz des APR als Rechtsgut bzw. sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete APR genießt den Schutz der absoluten Rechte bzw. Rechtsgüter gemäß § 823 Abs. 1 (grundlegend BGHZ 13, 334, 338 f – LesPersonfe). Die h.A. subsumiert das APR unter die „sonstigen Rechte“. Jedoch lassen sich die einzelnen Facetten der Persönlichkeit wie die Ehre etc. nicht von der Persönlichkeit selbst trennen. Daher sollte der verfassungsrechtlich bedingte und gebotene Schutz des APR besser durch Analogie zu den vier in § 823 Abs. 1 benannten Rechtsgütern begründet werden. 2. Rechtswidriger Eingriff in das APR a) Konkretisierung des Eingriffs im Hinblick auf die verschiedenen Facetten der Persönlichkeit aa) Ist ein gesetzlich näher geregeltes Persönlichkeitsgut betroffen? Geregelt sind das Namensrecht gemäß § 12 BGB, das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, die Ehre gemäß §§ 185 ff. StGB sowie Elemente des Informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder bb) Welche Sphäre des APR ist betroffen? Zu unterscheiden sind Intim-, Privat- und Individualsphäre: Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.). Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung). Die Individualsphäre schützt umfassend das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt, einschließlich des öffentlichen und beruflichen Wirkens einer Person
Rechtsfolge sind Schadensersatzansprüche eines Geschädigten.
§ 823 Abs. 1 dient bei Verletzungen des APR nur als Auffangtatbestand. Speziellere Tatbestände, welche die Rechtsfolgen bestimmter Persönlichkeitsverletzungen umfassend regeln, schließen die Anwendung des § 823 Abs. 1 aus und sind vorrangig zu prüfen (z.B. §§12 ff. UrhG). Aber: Anspruchskonkurrenz besteht zu Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes, wenn das Schutzgesetz zwar den Schutz bestimmter Persönlichkeitsgüter bezweckt, jedoch die zivilrechtlichen Haftungsfolgen selbst nicht abschließend normiert (z.B. § 186 StGB, § 22 KunstUrhG)! E) Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“) Tatbestand 1. Schutz des APR als Rechtsgut bzw. sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 Das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete APR genießt den Schutz der absoluten Rechte bzw. Rechtsgüter gemäß § 823 Abs. 1 (grundlegend BGHZ 13, 334, 338 f – LesPersonfe). Die h.A. subsumiert das APR unter die „sonstigen Rechte“. Jedoch lassen sich die einzelnen Facetten der Persönlichkeit wie die Ehre etc. nicht von der Persönlichkeit selbst trennen. Daher sollte der verfassungsrechtlich bedingte und gebotene Schutz des APR besser durch Analogie zu den vier in § 823 Abs. 1 benannten Rechtsgütern begründet werden. 2. Rechtswidriger Eingriff in das APR a) Konkretisierung des Eingriffs im Hinblick auf die verschiedenen Facetten der Persönlichkeit aa) Ist ein gesetzlich näher geregeltes Persönlichkeitsgut betroffen? Geregelt sind das Namensrecht gemäß § 12 BGB, das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KunstUrhG, die Ehre gemäß §§ 185 ff. StGB sowie Elemente des Informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder bb) Welche Sphäre des APR ist betroffen? Zu unterscheiden sind Intim-, Privat- und Individualsphäre: Zur Intimsphäre zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt (vertrauliche Briefe, Tagebuch etc.) sowie Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht (Sexualleben, Gesundheitszustand etc.). Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen Bereich sowie im Familien- und Freundeskreis (u.U. auch außerhalb der Wohnung). Die Individualsphäre schützt umfassend das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in seinen Beziehungen zur Umwelt, einschließlich des öffentlichen und beruflichen Wirkens einer Person
Rechtsfolge sind Schadensersatzansprüche eines Geschädigten.