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Ungeöffnete Tastatur verkauft - anschließend Defekt - Rücknahme nötig?

TheDarkness

Commander
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Folgendes:
Ich habe eine neue und ungeöffnete Tastatur inklusive Rechnung, etc... privat verkauft.
Der Käufer bemängelt nun, dass die Taste 2 nicht funktioniere.
Ich habe ihm den Tipp gegeben mal die Synapse Software zu installieren und evtl. die Keycap mal abzunehmen, ob dort nicht nur was klemmt o. Ä.
Ansonsten habe ich ihm die Kontaktseite zu Razer gegeben.

Müsste ich die Tastatur zurücknehmen sollte der Käufer darauf bestehen?
 
Ja.

Du kannst zwar als Privatverkäufer die Gewährleistung ausschließen, dennoch darfst Du keine defekte Ware verkaufen, wenn Du sie nicht als defekt deklariert hast. Auch, wenn Du nicht wußtest, daß sie defekt ist.

Besser ist es aber, Du trittst deine Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche gegenüber dem Verkäufer/Hersteller an den Käufer per Schreiben ab.
 
In wie fern per Schreiben abtreten?
Reicht die beigelegte Abtrittserklärung nicht?
Auch ist es unklar ob der Schaden beim Versand entstanden ist.

Laut fachlichen Aussagen müsste mir der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei mir bestand und ich von diesem in Kenntnis war, da ansonsten der Gewährleistungsausschluss gültig ist/bleibt.

Käufer schrieb mir er wendet sich an Razer, somit ist die Frage nun rein hypothetisch.
Die Taste funktioniert anscheinend zwar, setzt aber nach 70% aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Durch die Rechnung, kann er den Gewährleistungsanspruch beim ursprünglichen Händler geltend machen, auch wenn dies eigentlich nicht so einfach erlaubt ist.

Hast du die Gewährleistung (sofern erlaubt) wirksam ausgeschlossen? Du weißt, dass dafür kein Einzeiler reicht?
 
Hast du die Gewährleistung ausgeschlossen? Beispielsweise "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung"? Wenn nein, hast Du entsprechend die Gewährleistung zu übernehmen? Wenn ja, musst Du keine Gewährleistung geben. Wenn die Gewährlesitung wirksam ausgeschlossen wurde, bist Du nur soweit haftbar, wenn Du einen Mangel verschwigen hast. Sofern Du aber keine Kentnisse von einem Mangel hast, haftest Du nicht, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen hast (wirksam).

Eine Gewährleistung ist nicht wirksam ausgeschlossen, sofern Du sozuagen als gewerblicher Verkäufer auftrittst.
Merkmale sind hier:
- mehrfach den gleichen Artikel verkauft
- Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht
- immer die gleichen Klauseln bei einem verkauf. Beispielsweise verwendest Du immer die Formulierung "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung". Das wurde von einem Gericht mal als AGB gewertet.

@hallo7
nach meinem Verständnis reicht zum Ausschließen der Gewährleistung "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung". Das zumindest sagen entsprechende Anwaltsseiten im Internet.


http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html
"Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!"

"Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden."
 
Zuletzt bearbeitet:
Gewährleistung wurde von mir ausgeschlossen. Allerdings solle es auch "reichen" diesen Ausschluss einfach und unmissverständlich zu formulieren.
Komplizierte Praragraphenauflistungen könnten die Käufer wohl verwirren und somit den Ausschluss ungültig machen.
(Siehe Bundes*gerichts*hof, Urteil vom 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 26/14)
 
Aber das ist kein Gewährleistungsfall.

Du hast die Tastatur als neu und intakt verkauft. Sie ist aber defekt. Du musst die Sache regeln. Da kannst Du Dich nicht als Privatverkäufer heraus winden. Auch nicht mit dem viel benutzten Hinweis. Verkauf als Privatverkäufer usw.
 
Inateck schrieb:
@hallo7
nach meinem Verständnis reicht zum Ausschließen der Gewährleistung "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung". Das zumindest sagen entsprechende Anwaltsseiten im Internet.

Ja grundsätzlich richtig. Das kommt aber darauf an wie häufig (wie du auch gesagt hast) du etwas privat verkaufst bzw. was du verkaufst. Hier gehts es wohl um Neuware, die so dekaliert wurde?

Denn da ist dieser Satz etwas mager. Hier wird das auch erwähnt: https://kanzleiblog.wordpress.com/2013/11/28/ebay-richtiger-ausschluss-gewahrleistung-privatverkauf/
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieso ist das kein Gewährleistungsfall? Ihm war kein Defekt bekannt. Wenn ich bei einem Händler etwas kaufe und einen Defekt feststelle, wird das auch immer als Gewährleistung abgewickelt.

Noch zum Ausschluss der Gewährleistung:
http://www.juraforum.de/ratgeber/zi...gewaehrleistung-bei-privatverkaeufen-moeglich
„Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Das schlagen die dort als richtige Formulierung vor.
 
Das stimmt nicht. Es spielt keine Rolle, wie oft Du etwas privat verkaufst. Und es kommt auch nicht auf die Formulierung an. Das ist ganz eindeutig. Wenn defekt, sie aber als neu und intakt verkauft wurde, dann ist der private Verkäufer dafür verantwortlich.

Wäre ja noch schöner. Dann kann man ja als privat Verkäufer noch mehr die Menschheit verarschen bei Verkäufen.
 
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BlubbsDE schrieb:
Das stimmt nicht. Es spielt keine Rolle, wie oft Du etwas privat verkaufst.

Es spielt schon eine Rolle, da eine Gewährleistungsausschluss unwirksam werden kann, wenn er zu oft verwendet wird und als AGB angesehen wird. Mehrere Quellen haben wir dafür bereits angegeben. Vllt mag es gerade im konkreten Fall keine Rolle spielen, wenn es kein Gewährleistungsfall ist. Allgemein ist die Aussage aber korrekt.
 
@Blubbs: Das spielt insofern eine Rolle, dass der Ausschluss unwirksam wird, da bei mehrmaligen Gebrauch desselben Ausschlusses von der selben Person, dieser Ausschluss als AGB gewertet werden und in diesen ist ein Gewährleistungsauschluss nicht möglich.
 
Genau genommen als neu und ungeöffnet. Von intakt oder funktionierend o. Ä. war nie die Rede.
Immer schön sachlich bleiben hier und nicht Dinge behaupten die ich nie gesagt habe.
Auch ist es weiterhin unklar ob der Schaden nicht beim Versand entstanden ist.

Und allgemein @BlubbsDE es geht auch ein höflicherer Ton. Dass Käufer auch gerne mal nicht ganz nach den Regeln spielen regt dich aber wahrscheinlich nicht auf, oder?
 
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TheDarkness schrieb:
Genau genommen als neu und ungeöffnet. Von intakt oder funktionierend o. Ä. war nie die Rede.
Immer schön sachlich bleiben hier und nicht Dinge behaupten die ich nie gesagt habe.

Neuware = funktioniert. Da gibt es eigentlich nichts zu rütteln. Das wird dir auch kein Richter aufweichen, da ein Kunde bei Neuware nunmal davon ausgehen können muss, dass diese funktioniert, auch ohne das zu erfragen.


TheDarkness schrieb:
Auch ist es weiterhin unklar ob der Schaden nicht beim Versand entstanden ist.

Wie wurde denn versandt? Beim Privatkauf liegt das Risiko beim Käufer, das ist richtig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Versand per DHL versichert Paket (bis 500€). Ovp in extra Karton, eben so wir die Tastatur von Razer versendet wurde.
 
Nächster Link:
http://www.ebay.de/gds/EU-Recht-und...-Garantieausschluss-/10000000001641743/g.html

"- Auch Privatverkäufer haften zwingend mindestens ein Jahr bei Neuwaren! Wer also Ebay-Standardformulierungen verwenden möchte, muss hier höllisch aufpassen. Auch für Privatverkäufer gelten die sog. AGB-Regelungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, heute im BGB, §§ 305 ff., geregelt.). Danach sind ungültige Klauseln/Textbausteine unwirksam. Es gibt auch keine sogenannte geltungserhaltende Reduktion. Schließe ich also als Privatverkäufer bei Neuwaren die Haftung komplett aus, gilt nicht ein Jahr (Reduktion), sondern ich hafte wieder (immer noch) volle zwei Jahre. Warum? Die Klausel ist eben unwirksam. Die (EU-)Klausel kann hier also völlig nach hinten losgehen"

Wenn es danach geht, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, da man ihn bei Neuwaren nicht anwenden kann und daher 2 Jahre Gewährleistung besteht.
 
TheDarkness schrieb:
Und allgemein @BlubbsDE es geht auch ein höflicherer Ton. Dass Käufer auch gerne mal nicht ganz nach den Regeln spielen regt dich aber wahrscheinlich nicht auf, oder?

Warum fühlst Du dich angesprochen. Das galt nicht Dir. Und sicher regen mich auch Käufer auf. Aber die Sache ist eindeutig hier. Und Unhöflichkeit kann ich auch nicht erkennen.

@Inateck

Das gilt uneingeschränkt auch bei gebrauchter Ware. Wenn sie nicht dem entspricht, wie sie eben beschrieben wurde.
 
Somit ist die einzige Möglichkeit für den Verkäufer, die Sache auf den Versand abzuwälzen. Wobei ich hier nicht sehe, dass es ein Versandschaden ist. Eine einzige Taste funktioniert nicht, das passt einfach nicht.

Ich würde dir vorschlagen, dem Käufer gut zuzureden so das er selbst entweder den Garantieanspruch bei Razer oder eben den Gewährleistungsanspruch beim ursprünglichen Händler nutzt. Macht er das, hast du am wenigsten zu tun. Ansonsten könnte es kompliziert werden, je nachdem wie klagefreudig der Käufer ist.
 
@BlubbsDE
Poste bitte einen Link oder entsprechende Fachliteratur als Quelle an, der deine Meinung untermauert. Aus meiner Sicht ist das ein Gewährleistungsfall und bei gebrauchter Ware kann er bei Privatverkauf komplett ausgeschlossen werden. Ein privater Verkäufer haftet dann nur, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat bzw. wenn er ihm bekannt war. Für alles andere ist er nicht haftbar. Verkaufe ich ein gebrauchtes Notebook, schließe die Gewährleistung aus und das Notebook geht beim dem Käufer nach 3h aus, weil die Wärmeleitpaste der GPU nicht mehr gut genug ist, hafte ich nicht. Ich kannte den Mangel nicht (GPU nie zum Spielen verwendet) und bin daher auf Grund des Gewährleistungsausschlusses nicht haftbar. Deiner Meinung nach müsste ich hier trotzdem haften, auch wenn ich keine Ahnung von diesem "Mangel" hatte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier geht es doch noch um einen Defekt nach X Stunden Nutzung, sondern einer defekten Lieferung.
 
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