Hast du die Gewährleistung ausgeschlossen? Beispielsweise "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung"? Wenn nein, hast Du entsprechend die Gewährleistung zu übernehmen? Wenn ja, musst Du keine Gewährleistung geben. Wenn die Gewährlesitung wirksam ausgeschlossen wurde, bist Du nur soweit haftbar, wenn Du einen Mangel verschwigen hast. Sofern Du aber keine Kentnisse von einem Mangel hast, haftest Du nicht, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen hast (wirksam).
Eine Gewährleistung ist nicht wirksam ausgeschlossen, sofern Du sozuagen als gewerblicher Verkäufer auftrittst.
Merkmale sind hier:
- mehrfach den gleichen Artikel verkauft
- Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht
- immer die gleichen Klauseln bei einem verkauf. Beispielsweise verwendest Du immer die Formulierung "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung". Das wurde von einem Gericht mal als AGB gewertet.
@hallo7
nach meinem Verständnis reicht zum Ausschließen der Gewährleistung "Unter Ausschluss jedlicher Gewährleistung". Das zumindest sagen entsprechende Anwaltsseiten im Internet.
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html
"Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!"
"Regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen formularmäßig eine Beschränkung seiner Mängelhaftung, verwendet er ab dem dritten, spätestens nach dem fünften Mal Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn er diese Beschränkung nicht verhandelt. Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist dann unwirksam. Dies gilt auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers. Lediglich die Verjährungsfrist für Mängel kann auf ein Jahr reduziert werden."