olly3052
offline
- Registriert
- Nov. 2001
- Beiträge
- 14.217
moin,
Aufgrund von diesem etwas mißratenem thread könnt ihr hier weiter Eure Meinung kundtun, incl. Abstimmung.
Zur Neueinstimmung:
Bisher wurden alle Verbindungsdaten von unschuldigen Bürgern solange gespeichert, wie der Provider dies für seine Verkehrzwecke, wie zb. Rechnungstellung benötigte.
Wie schon geschrieben, können die schon mal bis zu 6 Monaten gespeichert sein. Ist aber stark schwankend unter den Netzbetreibern.
Das bedeutet?
Wird man in dieser Zeit zu einem Beschuldigten in einem Strafverfahren, so sind die Provider dazu verpflichtet, ihre nichtgelöschten Daten gemäß §§ 100 g,h auf richterlichem Beschluß oder staatanwaltschaftlicher Eilanordnung herauszugeben.
Um was es jetzt geht:
Die Legislative arbeitet an einem Gesetzesentwurf, in dem alle Netzbetreiber dazu verpflichtet werde sollen, ihre einheitlich Verbindungsdaten für ein Jahr zu speichern.
Wie auch im obigen Fall, natürlich von allen unschuldigen Bürgern.
Sollte jemand in dieser Zeit Beschuldigter in einem Strafverfahren werden, wird der jewilige Provider unter den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie oben erwähnt zu der Herausgabe der Verbindungsdaten aufgefordert.
In beiden Fällen werden keine Daten von unschuldigen Bürgern gesichtet!
Gleichwohl werden in beiden Fällen Daten von unschuldigen Bürgern gespeichert.
Der Unterschied ergibt sich in der verbindlichen Speicherfrist.
Ich denke, daß ist die sachlich korrekte Darlegung des Sachverhaltes.
Gruß
olly3052
Aufgrund von diesem etwas mißratenem thread könnt ihr hier weiter Eure Meinung kundtun, incl. Abstimmung.
Zur Neueinstimmung:
Bisher wurden alle Verbindungsdaten von unschuldigen Bürgern solange gespeichert, wie der Provider dies für seine Verkehrzwecke, wie zb. Rechnungstellung benötigte.
Wie schon geschrieben, können die schon mal bis zu 6 Monaten gespeichert sein. Ist aber stark schwankend unter den Netzbetreibern.
Das bedeutet?
Wird man in dieser Zeit zu einem Beschuldigten in einem Strafverfahren, so sind die Provider dazu verpflichtet, ihre nichtgelöschten Daten gemäß §§ 100 g,h auf richterlichem Beschluß oder staatanwaltschaftlicher Eilanordnung herauszugeben.
Um was es jetzt geht:
Die Legislative arbeitet an einem Gesetzesentwurf, in dem alle Netzbetreiber dazu verpflichtet werde sollen, ihre einheitlich Verbindungsdaten für ein Jahr zu speichern.
Wie auch im obigen Fall, natürlich von allen unschuldigen Bürgern.
Sollte jemand in dieser Zeit Beschuldigter in einem Strafverfahren werden, wird der jewilige Provider unter den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie oben erwähnt zu der Herausgabe der Verbindungsdaten aufgefordert.
In beiden Fällen werden keine Daten von unschuldigen Bürgern gesichtet!
Gleichwohl werden in beiden Fällen Daten von unschuldigen Bürgern gespeichert.
Der Unterschied ergibt sich in der verbindlichen Speicherfrist.
Ich denke, daß ist die sachlich korrekte Darlegung des Sachverhaltes.
Gruß
olly3052