Langsam wird es lächerlich. Hier werden offenbar bekannte Grundsatzentscheidungen des BGH angezweifelt, genauso wie die - hoffentlich auch dem Laien bekannte! - Schadensminderungspflicht (= der wirtschaftlichere Weg der Schadenbehebung).
Nochmal:
Der Geschädigte kann reparierenlassen wo und wie er will. Fraglich ist, ob der Schädiger das in jedem Fall voll bezahlen muss.
Ist ein Schaden erkennbar gering, so sind keine Gutachterkosten zu tragen. Ist der Wagen älter (regelmäßig 3 Jahre) und war nicht stets in einer Vertragswerkstatt, dann sind Kostenvoranschläge (regelmäßig mindestens drei) einzuholen, wovon dann der Günstigste zu wählen ist.
Wenn ein Schaden problemlos (= im Rahmen des dem Geschädigten zumutbaren) per SmartRepair für 300€ behoben werden kann - warum sollte ein Schädiger dann 750€ zahlen müssen? Immer ein objektiv gleiches Ergebnis vorausgesetzt, nämlich der Zustand, der vor dem Schadensereignis geherrscht hat bzw. der herrschen würde, hätte es das Schadensereignis nicht gegeben.
Davon kann man natürlich im Einzelfall abweichen. Insbesondere in sehr ländlichen Gegenden gibt es in vernünftiger Entfernung teilweise keine drei Werkstätten (Verleihbuden etc., gilt ja bei allen möglichen Sachen).
Im vorliegenden Fall des TE habe ich aber ganz andere Vermutungen. Wer öfter mal mit älteren Standardfahrzeugen und plötzlich "hohen" Reparaturkosten nach vermeintlich kleinem Unfall und dann womöglich (das wissen wir hier nicht!) "Hinterhofwerkstatt" zu tun hatte, der weiß, worauf ich hinaus möchte. Deshalb sollte der TE vielleicht erstmal die Rechnung prüfen (lassen).