Verkauf per Einschreiben / Haftungsfrage

Herzog-Igzorn

Lt. Commander
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1.755
Hi,

also habe folgendes Problem und wollte mich bei euch rückversichern. Folgendes ist aktueller Stand.

Verkäufer (Privat) (VK) hat am 30.3 etwas auf ebay verkauft. Am 4.4. hat Käufer (K) (Privat) die Sache per Paypal bezahlt. VK hat die Ware bei der Post als Übergabe-Einschreiben aufgegeben (Wie vereinbart). Bis heute 18.4 ist die Ware leider nicht beim Käufer eingetroffen. Laut Senundgsverfolgung hängt es irgendwo fest.

Heute am 18.4 hat VK einen Nachforschungsauftrag bei der Post aufgegeben. Dieser dauert nun ca. 14 Tage. (Aktueller Stand)

Falls es nun nach den 14 Tagen zu keinem Ergebnis kommt und die Ware endgültig verschollen bleibt, greift dann §447 BGB? Sprich der Käufer bleibt auf dem Schaden sitzen und der Verkäufer ist fein raus?

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
 
Um was handelt es sich denn bzw. um welchen Geldbetrag reden wir denn?
 
Tickets im Wert von rund 350€. Aber in welchem Zusammenhang steht das?
 
Weil Einwurf-Einschreiben ohne Weiteres eben nur bis 20€ versichert sind.
 
Theoretisch hat der Käufer das Risiko, praktisch wird wahrscheinlich der PayPal Käuferschutz dem Käufer den Betrag erstatten und ihn von dir haben wollen, falls die Ware nicht mehr auftaucht.

Übrigens:

Es dürfen keine wertvollen Gegenstände und kein Bargeld verschickt werden.
Ausnahmen sind Briefmarken, einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten bis zu einem tatsächlichen Wert von 25 €. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post BRIEF NATIONAL in der jeweils gültigen Fassung.

Deine Versandart war also sehr schlecht gewählt.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Übergabe-Einschreiben (wie oben erwähnt)
2. Was hat das mit dem Rechtsfall zu tun, es geht mir nicht um die Versicherungssumme sondern um die Rechtslage


@hallo7

Aber auch Paypal kann sich nicht über geltende Gesetze stellen (wenn denn §447 BGB in diesem Fall zutrifft)https://www.computerbase.de/forum/members/hallo7.562789/
 
Du hast PayPal als Zahlungsdienstleister akzeptiert. Da interessiert das BGB nicht. Du bist die Bedingungen von PayPal eingegangen. Und der bietet dem Käufer eben den Käuferschutz. Willst Du Dein Geld haben, musst Du Dich mit PayPal auseinander setzen.
Aber auch Paypal kann sich nicht über geltende Gesetze stellen (wenn denn §447 BGB in diesem Fall zutrifft)

Natürlich kann PayPal das. Wie jeder andere auch. Du kannst doch Verträge abschließen, in denen man anders lautende Dinge vereinbart, als die, die im Gesetz geregelt sind. Das Gesetz greift dann, wenn keine anderen Vereinbarungen zu dem Thema getroffen wurden.

Ergänzung:

Ich kenne PayPal nicht so im Detail. Kann mir aber vorstellen, dass sie vom Verkäufer eine Versandart fordern, die die Ware vollumfänglich versichert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die Info.

ich mach mich mal direkt bei Paypal schlau.
 
Wenn PayPal das Geld dem Käufer zurück erstattet, so kannst du es natürlich auf zivilrechtlichem Wege vom Käufer wieder einklagen.

Mit dem Versand wurde der Vertrag erfüllt und muss somit auch bezahlt werden. PayPal ist nur ein Zahlungsdienstleister und kann keine Gerichtsurteile fällen.
 
NeXrom schrieb:
2. Was hat das mit dem Rechtsfall zu tun, es geht mir nicht um die Versicherungssumme sondern um die Rechtslage

Ganz einfach. Ausreichend Versichert - Post zahlt - gar kein Rechtsfall und auch keine Rechtslage.
 
@TE

Den Begriff den du suchst nennt sich "Gefahrenübergang". Typischerweise ist beim Fernabsatz der Gefahrenübergang erst, wenn der Gegenstand / die Leistung beim Käufer ankommt. Davon abweichende Regelungen müssen zwischen Käufer und Verkäufer soweit ich mich erinnere ausdrücklich und einvernehmlich getroffen werden. Daher einfach eine solche in die AGB werfen bringt nichts.
Da es um deinen Kram geht solltest du da aber nochmal selber schauen.
 
@Piktogramm

Bei Privatverkäufen liegt das Risiko beim Käufer, der Gefahrenübergang ist in dem Fall sobald es dem Dienstleister übergeben wurde.
 
Stimmt! Anscheinend gibt es für privat abweichende Regelungen, was ich beschrieben habe gilt so für kommerzielle Anbieter.
 
hallo7 schrieb:
Bei Privatverkäufen liegt das Risiko beim Käufer, der Gefahrenübergang ist in dem Fall sobald es dem Dienstleister übergeben wurde.
Genau so sieht es aus, hat aber leider das logische Problem, daß nur der Versender einen Suchauftrag stellen kann, nicht der Empfänger. Das heißt, der Käufer ist auf die Mithilfe des Verkäufers hier angewiesen. Sagt der: "Nö", hast Du verloren.
 
Sagt der nö, so hat der Verkäufer aber ganz schlechte Karten vor Gericht. Dann haftet nämlich der Verkäufer am Ende trotzdem.
Auch einen Nachforschungsantrag zu stellen gehört zu den Pflichten des Verkäufers.

Tut hier ja aber nichts zur Sache. Wurde ja bereits gestellt.
 
BlubbsDE schrieb:
Du hast PayPal als Zahlungsdienstleister akzeptiert. Da interessiert das BGB nicht. Du bist die Bedingungen von PayPal eingegangen. Und der bietet dem Käufer eben den Käuferschutz. Willst Du Dein Geld haben, musst Du Dich mit PayPal auseinander setzen.[...]

lol! Ein neuer Tiefpunkt bezüglich juristischer Sachverhalte von dir. Wie kommst du auf die Idee, dass (u. U. gar nicht gültige) AGB über allgemeinen BGB-Normen stehen? Warum sollte sich der TE zwangsweise mit PayPal auseinandersetzen müssen?

BlubbsDE schrieb:
Natürlich kann PayPal das. Wie jeder andere auch. Du kannst doch Verträge abschließen, in denen man anders lautende Dinge vereinbart, als die, die im Gesetz geregelt sind. Das Gesetz greift dann, wenn keine anderen Vereinbarungen zu dem Thema getroffen wurden.[...].

Der Vertragsfreiheit sind Grenzen gesetzt. Deine Idee, wann Gesetze (und sicherlich auch andere Normen) greifen und wann nicht ist grundsätzlich abenteuerlich.
 
NeXrom schrieb:
Aber auch Paypal kann sich nicht über geltende Gesetze stellen (wenn denn §447 BGB in diesem Fall zutrifft)

Natürlich können sie, das ist ein wesentlicher Teil ihres Geschäftskonzept.
Und PayPal erstattet durchaus auch aus eigener Tasche als sog. Kulanzzahlung. Im allg. baut PayPal aber auf die Naivität der Nutzer und darauf das die Mehr der Konflikte schon irgendwie berechtigt eröffnet wurde.

Dein Käufer wäre daher auch nicht der erste der von einem Richter gesagt bekommt, das er das ihm von PayPal erstatte Geld zzgl Verfahrens und Anwaltskosten schön wieder an dich zurück überweisen darf.
 
@ Idon

deine warmen Worte sind nicht selten nervernd. Sicher kann PayPal mit seinem Kunden vereinbaren, wenn der Verkäuferschutz gelten soll, muss man einen verischerten Versand in Auftrag geben. Und da der TE sich mit den Vertragsbedingungen von PayPal einverstanden hat erklärt, so muss er sie auch erst einmal erfüllen.

Deine Einwürfe sind abenteuerlich. Und helfen den Fragestellenden hier auch oft nicht weiter. Sie klingen wie aus einer juristischen Vorlesung zu Studienbeginn.

PayPal macht vieles, was sie so nicht dürften, aus (deutscher) juristischer Sicht. Aber sie machen es und als Kunde von PayPal hat man dem erst einmal zugestimmt. Kommt es zu einen Konfliktfall, muss man sich eben mit denen auseinander setzen.

Hast Du Dir einen Account eingerichtet hier? Du schreibst wie jemand anders hier. Der aber nicht mehr zu lesen ist. Er ist nicht mehr zu lesen, seit dem Du hier schreibst.
 
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Echt? Mit wem hat der TE als Verkäufer denn genau den Vertrag, um den er sich hier sorgt, abgeschlossen? Mit PayPal? Oder mit dem Käufer?

Warum muss der Verkäufer irgendwelche Bedingungen von PayPal erfüllen?

Und warum muss sich der Verkäufer mit PayPal auseinander setzen? Warum nicht PayPal mit dem Verkäufer?


Meine Kommentare sind fundiert. Dass das aus deiner Perspektive anders wirkt verwundert nicht - du bist von Jurisprudenz aber auch so weit entfernt wie ich von Herzchirurgie. Und natürlich habe ich mir hier den Account eingerichtet. Wer denn sonst?! Wenn du dir in Zukunft ersparen möchtest, dass jemand (z. B. ich) deine inhaltlich falschen Kommentare aufdröselt, dann solltest du dich vielleicht vor allem dann zu einem Thema melden, wenn du tatsächlich Ahnung hast - und nicht nur gefühlt oder gleich gar nicht.
 
Sie sind inhaltlich nicht falsch und eben an der Wirklichkeit und an der Frage orientiert. Deine Antworten sind in juristischer Theorie begründet. Das hilft dem Fragestellenden oft nicht wirklich weiter. Es hilft Deinem Ego vielleicht. Und echte juristische Ratschläge sind hier auf so einer Plattform grundsätzlich nicht erlaubt. Das sollte Dir als Person der Jurisprudenz sehr wohl bekannt sein.

Der TE hat auch einen Vertrag mit PayPal geschlossen. Auch das sollte Dir bekannt sein. Ebenso hat er einen Vertrag mit dem Logistikdienstleister abgeschlossen. Auch das sollte Dir bekannt sein. Meine generelle Meinung zum dem Thema ist eindeutig. PayPal hat bei Verkäufen unter Privatleuten nichts verloren. Weil man eben jemand unkalkulierbares mit ins Boot holt. Und im Zweifel muss man sich eben mit denen auseinander setzen, man selbst hat sie mit ins Boot geholt.

Und natürlich habe ich mir hier den Account eingerichtet. Wer denn sonst?!

Dann gehe ich mal davon aus, es ist Dein zweiter. Wie ich es zuvor vermutet hatte.
 
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