bastis schrieb:
Man sollte Gesetzte nicht als Laie interpretieren, das könnte schief gehen.
»Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen …«
Lies dir diese stelle sehr genau durch und dann denk mal etwas weiter als du es getan hast. In der Regel zahlen Bibliotheken an die VG-Wort und die anderen Verwertungsgesellschaften - sofern nicht öffentlich getragen - Lizenzgebühren in einer bestimmten Höhe, die sich je nach Vertrag aus der durchschnittlichen Anzahl an Ausleihen errechnet. Diese Betrag wird dann entsprechend entrichtet und über die Verwertungsgesellschaften an die Verlage und Autoren ausgeschüttet. (Ach war der kleine 45,- Scheck nett!)
Als Autor - ich habe solch einen Vertrag auch gesehen und weiß was drin steht - bekommt man pro Einheit einen bestimmten Prozentsatz ausgezahlt, egal ob Verkauf oder Ausleihe (letzteres wird oftmals interpoliert, da z.B. bei Bestsellern der Belletristik in den Anfangsmonaten die Ausleihe deutlich höher ist als später). Wenn also ein Buch über die Onleihe sehr beliebt ist und der Autor merkt es, könnte er durchaus mehr Geld vom Verlag verlangen.
Die Frage hier ist primär aber, ob es wirklich greift, was der hier anspricht, sofern man den Autor an den Lizenzgebühren beteiligt, die man einnimmt, sollte der Autor eigentlich keine weitere Forderungen stellen, da er auch entsprechend durch die Verwertungsgesellschaften abgesichert ist, was die Ausleihe angeht.