Versandkostenerstattung bei Defekt

Fonzy

Lieutenant
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Feb. 2007
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Hallo,

ich habe bei einem Onlinehändler ein PC-Gehäuse bestellt. Preis 75€ + 10€ Versandkosten.
Dieses war jedoch bei Lieferung defekt. Aufgrund dieses Defektes tritt ich vom Kauf zurück.

Ich erhielt dann zum Rückversand einen Retourenaufkleber.

Erstattet bekam ich dann 75€.

Aufgrund des defektes ist der Verkäufer dann doch verpflichtet auch die Hinsendekosten zu erstatten, oder irre ich mich da?

Die Versandkosten waren alleine für das Gehäuse aufgeführt. Keine weiteren Artikel waren dabei.

Gibt es da einen Paragraphen oder ein Urteil auf das man sich berufen kann?

Bis dann
Fonzy
 
AGBs lesen, da steht meistens drin, was genau erstattet wird, bei Amazon zB. werden die Versandkosten nur bei einem Warenwert über 50€ erstattet (oder waren es mehr?).
 
Hallo,

nein die 10 Euro sind weg.Nur die Versandkosten bei Rücksendung sind davon betroffen.
Aber da du ja einen Retoureaufkleber nutzen konntest,hattest du ja keine zusätzlichen Versandkosten.Du könntest nur noch auf freundliche Kulanz des Händlers hoffen.
Gegenüber dir hat der Händler aber keine Pflichten mehr.Frag doch einfach mal nett nach einer Kulanz oder lass das Gehäuse austauschen.

LG
 
in den agbs steht es, aber in der regel erstattet der shop die versandkosten deiner bestellung nicht zurück. warum sollte er auch - er erstattet dir alles an versand zurück was mit dem widerrufsrecht zu tun hat, dir also aufgrund des defektes geschadet hat. hat mit dem eigentlichen versand deiner bestellung nichts zu tun.
 
Bei rücksendung also vertragsrücktritt musst du die versandkosten übernehmen

bei austausch also wenn er dir einen neuen schickt der händler
 
... lt. Fernabgabegesetz sind ab 40 Euro Warenwert die Hin- und Rücksendekosten zu erstatten, wenn man innerhalb der 14tägigen Frist zurücksendet!
 
Wie man sieht sind hier auch einige geteilter Meinung, genau wie bei meiner Recherche im Internet. :-)

Es geht ja auch hier nicht um einen normalen Wiederruf sondern um eine defekte Lieferung.

Die Frage ist ob das Urteil vom EuGh auch allgemein auf deutsches Recht übertragbar ist?
 
Fonzy schrieb:
Die Frage ist ob das Urteil vom EuGh auch allgemein auf deutsches Recht übertragbar ist?


Deutsche Gerichte haben dies dem EuGH vorgelegt ;), du solltest dir den link und die Querverweise durchlesen, dir dann eine eigene Meinung bilden, da nur du weißt, wie das Geschäft mit deinem Onlinehändler tatsächlich abgelaufen ist und man in Foren nicht selten erlebt, dass bezüglich rechtlicher Themen entscheidende Details "vergessen" wurden.

Daher auch nur der link zur Thematik, welcher dir über die Querverweise eine gewisse Einschätzung liefern sollte.

Selbst wenn du im Recht bist, hast du noch kein Geld.
Ergänzung ()

Karre schrieb:
hinsendekosten hat der händler mit dem retourschein doch erstattet was der te wissen will ob er seine 10€ versandkosten vom kauf zurückbekommt ..

und nein dazu ist kein händler verpflichtet

lol - du hast das nicht verstanden, oder? :D
 
Der BGH hat nach dem europäischen Urteil (das nach einer Überweisung vom BGH entstanden ist) die Gültigkeit bestätigt.

Also nochmal in klar:
Hinsendekosten trägt der Händler!


Mit ner freundliche Mail mit Hinweis auf das Urteil wirst du weiterkommen.
 
Hier herrscht mal wieder das typische "ich hab da mal was gehört und schmeiss das einfach mal in den Raum".

@Fonzy:

Wie DU (im Gegensatz zu vielen "Helfern") vollkommen richtig bemerkt hast, kommt es darauf an, wie Du die Rücksendung abgewickelt hast.
Bemängelst Du den Defekt, hat der Händler die Möglichkeit diesen in Ordnung zu bringen, oder Dir ein gleiches aber mangelloses Gehäuse zuzusenden.
Bei Kleinigkeiten wie Kratzern kann man sich evtl. auch auf eine kleine Gutschrift einigen.

In diesem Falle der Rücksendung dürfen Dir natürlich keine Kosten entstehen. Wäre ja noch schöner.

Anders sieht es aus, wenn Du einfach kommentarlos oder unter Berufung des FAG das Gehäuse zurückschickst. Dann kommen die angesprochenen Nachteile zum Tragen (Grenzbetrag Lieferkostenübernahme der Rücksendung, Hinsendekosten). Dieser Nachteil wird im Zuge der FAG Euphorie gerne vergessen/überlesen.

Im Falle eines Defektes und bei Bestehendem Interesse an dem Artikel würde ich daher die erste Variante wählen.
 
mrfloppy000 schrieb:
Hier herrscht mal wieder das typische "ich hab da mal was gehört und schmeiss das einfach mal in den Raum".

@Fonzy:

Wie DU (im Gegensatz zu vielen "Helfern") vollkommen richtig bemerkt hast, kommt es darauf an, wie Du die Rücksendung abgewickelt hast.
Bemängelst Du den Defekt, hat der Händler die Möglichkeit diesen in Ordnung zu bringen, oder Dir ein gleiches aber mangelloses Gehäuse zuzusenden.

Genau deswegen hatte ich unter Vorbehalt auf Details der Transaktion verwiesen, denn hat er kommentarlos zurückgesendet, dann ist das als Widerruf zu werten, da er nicht begründen muss, wieso er zurücksendet.

Hätte der Händler erneut mangelfreie Ware gesendet, hätte TE sein Widerrufsrecht dennoch ausüben können und der Händler hätte für diesen Fall die Hinversandkosten tragen müssen.

Was er tatsächlich mit dem Händler kommuniziert hat, weiß nur TE.
 
Nunja, es bestand Interesse an dem Artikel. Jedoch wurde dieser kurzfristig benötigt. Somit war Nacherfüllung (neues Gehäuse) keine Alternative.
Da es defekt ankam musste ich auf das hiesige Fachgeschäft zurückgreifen und das Gehäuse dort etwas teurer kaufen. Ein Ersatz vom Internethändler wurde also nicht benötigt/gewollt. Deshalb ausdrücklicher Widerruf/Rücksendung wegen Defekt der Ware.

Ich habe beim Händler einfach ohne Drohung von Anwalt und Nennung von Paragraphen ganz nett nachgefragt ob bei der Erstattung ein Fehler unterlaufen sei. Je nach Antwort werde ich mal auf das Urteil vom EuGh verweisen.
 
Deshalb ausdrücklicher Widerruf/Rücksendung wegen Defekt der Ware.

Du kannst nicht einfach wegen Defekt widerrufen. Sollte Dir der Händler die Erstattung anbieten ist das was anderes, aber Du hast da (vorrangig) kein Anrecht drauf.

Ich habe beim Händler einfach ohne Drohung von Anwalt und Nennung von Paragraphen ganz nett nachgefragt ob bei der Erstattung ein Fehler unterlaufen sei.

Das ist unabhängig von der Lage immer das beste.

Je nach Antwort werde ich mal auf das Urteil vom EuGh verweisen

Wie gesagt, da kommt es echt darauf an, wie Du die Rücksendung genau veranlasst hast.
 
Hier läuft mal wieder vieles durcheinander.

Um das Widerrufsrecht ausüben zu können, braucht es keinen Grund.
In diesem Fall hat nach der Schilderung, der Verkäufer Hin- und Rücksendekosten (EuGH, bzw. 357 II BGB) zu erstatten.

Ein Rücktritt vom Vertrag (nicht verwechseln mit Widerruf) wegen eines Mangels ist in der Tat nicht so ohne weiteres möglich.

Im Zweifel wird man die Erklärung des Käufers hier wohl aber als Widerruf auslegen müssen (133 BGB), mit der Folge das die Versandkosten vom Verkäufer zu erstatten sind.
 
@DocFoster
Man sollte vielleicht abwarten bis der Käufer schreibt, was er genau angegeben hat, bevor man eine Erklärung auslegt. Da sind viele Faktoren zu berücksichtigen (übrigens nach 133, 157 - immer, nicht nur im Vertrag, weil sie einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten).

Und nur, weil ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Sachmangels ausscheidet, ist es nicht auszuschließen, dass hierin die Begründung eines vertraglichen Rücktrittsrechts zu sehen ist. Das ist im Einzelfall nach den genauen Statements zu entscheiden. Pauschal geht da garnichts.
 
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