Vertragsrücktritt abgelent troz zwei Nachbesserungen

brutzler

Lt. Junior Grade
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März 2006
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Hallo zusammen,
Sachverhalt:

Ich habe im Juni letzten Jahres ein Tabelt bei Notebooks billiger gekauft. Nach 10 Tagen bekam dies einen Großen Fleck auf dem Display. Dieser Fleck ensteht dadurch das sich die Frontscheibe vor dem Display und das eigentliche TFT berühren. Es ist Beugung an dünnen Schichten zu beobachten, so dass beweißbar ist, dass es sich um einen Hardwarefehler handelt. Bei der ersten Reparatur wurde die Frontscheibe mit Klebestreifen angehoben und so der Fehler temporär beseitigt, im Bericht seht aber nur etwas von einem Softwareupdate. Der Fehler trat so fort wieder auf. Ich habe dieses erstmal ignoriert, habe aber das Tabelt am 10.01.14 wieder eingeschickt und nach 6 Wochen wurde angeblich das Display getauscht. Am 15.02.14 habe ich Nbb schriftlich nach §323 BGB gemahnt die Reparatur bis zum 10.03.14 durch zu führen. Da ich sonst nach $440 BGB vom Vertrag zurücktrete. Das Tablet wurde am 26.02.14 geliefert. Der Fehler bestand weiterhin. Daher bin ich am 02.03.14 Schriftlich (mit dem Fragebogen von Nbb) zurück getreten, dieser wurde aber scheinbar in der Firma verloren. Daher bin ich am 26.03.14 auch noch mal per Mail zurückgetreten. Dieser Rücktritt wurde abgelehnt da, ja nur einen mal nachgebessert wurde da die Reparatur laut Bericht nur ein Software Update war.

Fragen:

Ist diese Argumentation zulässig ? Da wenn es sich nur um ein Softwareupdate gehandelt hat, es nicht möglicht sein kann den Fehler zu beseitigen.

Was soll ich tun wenn sich Nbb weiterhin stur verhält?
Was für Aussichten hätte eine Klage vor dem Amtsgericht ?

Gruß Brutzler
 
Du schreibst es wurden beim ersten Mal Klebestreifen verwendet *lol*.
Hast du das schriftlich? Nein? Arschkarte
Wie oft wurde nun "repariert" mit schriftlichen Nachweisen deinerseits?
2 mal? Arschkarte - das muss schon 3 mal passieren.

Wenn erste Reparatur nicht zählt, dann hast du erst EINE von DREI hinter dir, die du für einen Rücktritt benötigst.

mfg,
Max
 
Naja 3 so wieso nicht.

§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
nicht das was gemacht wurde interessiert sondern der fehler / defekt. der wurde offensi htlich nicht beseitigt. da der techniker kein plan hatte -> softwareupdate. bei notebooks wird gern mal der ram getauscht nach dem motto das wirds schon sein, wird schon helfen.

einfach drohnen dann lenken die schon ein.
das ist bei fast jeder firma so.

bei mir vodafone ... buchen zu viel ab als vertraglich vereinbart. hin und her mit dem schwarzen peter mit sparhandy und vodafone. nach 3 monaten hatte ich es satt und hab mit nem anwalt gedroht den ich nicht hab und siehe da es ging doch.
 
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@alffrommars das wird jetzt auch erstmal mein weiteres Vorgehen sein ich habe mich noch mal per Mail an die zuständige Abteilung gewendet. Und warte jetzt auf Antwort, falls dieser wieder negativ ist, werde ich ein einschreiben Rückschein schreiben, in dem ich den Sachverhalt ausführlich da lege und mit klage drohe.

Bleibt wohl leider nichts anderes übrig.

M.f.G. Brutzler
 
brutzler schrieb:
Fragen:
Ist diese Argumentation zulässig ? Da wenn es sich nur um ein Softwareupdate gehandelt hat, es nicht möglicht sein kann den Fehler zu beseitigen.

Ja dies ist zulässig, sofern ein Software-Update nur provisorisch aufgespielt wurde. Sprich der Mangel konnte nicht nachvollzogen.
Ergänzung ()

alffrommars schrieb:
nicht das was gemacht wurde interessiert sondern der fehler / defekt.

Unsinn, es zählt ob der Sachmangel nachvollzogen wird.
 
und du weist auch das der te kein foto von dem fehler gemacht hat?
oder soll er den fehler mit technischen mitteln nachweisen damit der hersteller weniger arbeit hab und den genauen fehler schon kennt und nur noch beheben muss^^
 
was versteh ich denn nicht?
das der te das teil zwei mal mit dem selben fehler einschickt und er beim ersten mal mit softwareupdate repariert wurde?
wäre kein fehler festgestellt worden hätten sie es auch so zurückschicken müssen und nicht mit nem softwareupdate das display reparieren.

ich versteh nur nich was ein tablet mit kfz unternehmen zu tun hat.
und dein tolles urteil hebt sicher nicht die beweislast in den ersten 6 monaten auf so das verbraucher jeden mangel beweisen müssen damit er beseitigt wird oder man gegebenfalls vom kaufvertrag zurücktreten kann.

ansonsten erklär es mir verständlich. danke!
 
Auch wenn der TE im Recht ist, ist die Frage die Beweisbarkeit. Wieso hat der TE nicht dem ersten Bericht widersprochen? Im übrigen ein Rücktritt ist nicht immer die beste Wahl, immerhin kann der Händler Nutzungsgebühren verlangen. Manchmal lohnt sich da die Reparatur und der Verkauf des Geräts dann mehr.

Und der Tipp mit dem Drohen ist äußerst einfallslos. Was glaubt ihr wieviele Kunden täglich ihrem Verkäufer drohen mit einem Anwalt, der Presse oder sonstigem? Das es bei dir geklappt hat, wird dem geschuldet sein das du eindeutig im Recht warst Alffrommars.
 
drohne ist auch bissl überspitzt ... "druck" machen wenn man im recht ist und seiner sache sicher.
anderweitig hat das kein sinn und bringt nix.

und der te ist nicht im recht?
 
Eigentlich hab ich doch darauf geantwortet ob ich den TE für im Recht halte oder nicht. Man sollte nur wissen, Recht haben und Recht kriegen sind zwei unterschiedliche Dinge. Und wer sein Recht durchsetzen will muss im Zweifel klagen.
 
Mal ein Einwurf. Zählt nicht der Grund der Reparatur, und nicht die Art der Reparatur? Selbst wenn er das Ding eingeschickt hat mit: "Displayprobleme" und beim zweiten Mal wieder mit "Displayproblemen", die Art wie die Reparatur vonstatten geht, kann doch dem Themenersteller egal sein oder nicht? Im übrigen wäre ich gespannt darauf was berechnet werden soll als Aufwandsentschädigung vom Hersteller. Immerhin hat das Ding ja schon alleine 12 Wochen beim Hersteller gelegen.

Soll/kann der Themenersteller daher eine Ersatzleistung verlangen, weil er das Gerät zu diesen Zeitpunkten nicht besaß? Das ist eine ernstgemeinte Frage. Wenn ich einen PC kaufen würde, und ich wäre darauf angewiesen, dann muss ich mir in der Zeit ja Ersatz besorgen. Irgendwie. Und diese Kosten dann alleine tragen, weil der Artikel, den ich gekauft habe Mängel besitzt und in Reparatur ist? Und diese dann Wochen dauert? Und ich soll aber bei einer Retoure Gebrauchsgeld zahlen? Muss der Hersteller dann nicht Mietgebühren für das Ersatzgerät bezahlen?
 
alffrommars schrieb:
was versteh ich denn nicht?
das der te das teil zwei mal mit dem selben fehler einschickt und er beim ersten mal mit softwareupdate repariert wurde?
wäre kein fehler festgestellt worden hätten sie es auch so zurückschicken müssen und nicht mit nem softwareupdate das display reparieren.

ich versteh nur nich was ein tablet mit kfz unternehmen zu tun hat.
und dein tolles urteil hebt sicher nicht die beweislast in den ersten 6 monaten auf so das verbraucher jeden mangel beweisen müssen damit er beseitigt wird oder man gegebenfalls vom kaufvertrag zurücktreten kann.

Ein Software-Update ist nach Herstellervorgaben immer zwingend notwendig, damit man erstens alle Kundendaten löscht.
Zweitens um einen Anfangspunkt hat, um nach den Mangel suchen zu können.
Ein Software-Update zählt nur als Nachbesserungsversuch, wenn wirklich ein Fehler dadurch nachvollzogen wurde und NUR damit beseitigt werden kann. Beispiel: Bootet immer neu....

Was ein KFZ-Unternehmen damit zutun hat? Es betrifft die Rechte aus der Sachmängelhaftung...



Onkelhitman schrieb:
Mal ein Einwurf. Zählt nicht der Grund der Reparatur, und nicht die Art der Reparatur? Selbst wenn er das Ding eingeschickt hat mit: "Displayprobleme" und beim zweiten Mal wieder mit "Displayproblemen", die Art wie die Reparatur vonstatten geht, kann doch dem Themenersteller egal sein oder nicht? Im übrigen wäre ich gespannt darauf was berechnet werden soll als Aufwandsentschädigung vom Hersteller. Immerhin hat das Ding ja schon alleine 12 Wochen beim Hersteller gelegen.

Nein, dies kann dem TE nicht egal sein, denn im Zweifel muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass erstens ein Mangel vorliegt und zweitens dieser auch immer noch vorhanden ist.
Es wäre ja der Wahnsinn, wenn der Käufer einen Sachmangel nicht nachweisen muss, dann könnte jeder fiktive Fehler sich ausdenken und kann nachdem zweiten Mal vom Kaufvertrag zurücktreten.
Aufwandsentschädigung können nur an den Händler geltend gemacht werden zum Beispiel die Porto-Kosten zum Versand an den Händler, zwecks Prüfung, allerdings nur wenn auch ein Sachmangel vorliegt.

Onkelhitman schrieb:
Soll/kann der Themenersteller daher eine Ersatzleistung verlangen, weil er das Gerät zu diesen Zeitpunkten nicht besaß? Das ist eine ernstgemeinte Frage. Wenn ich einen PC kaufen würde, und ich wäre darauf angewiesen, dann muss ich mir in der Zeit ja Ersatz besorgen. Irgendwie. Und diese Kosten dann alleine tragen, weil der Artikel, den ich gekauft habe Mängel besitzt und in Reparatur ist? Und diese dann Wochen dauert? Und ich soll aber bei einer Retoure Gebrauchsgeld zahlen? Muss der Hersteller dann nicht Mietgebühren für das Ersatzgerät bezahlen?

Es gibt per se kein Anrecht auf ein Leihgerät, also muss weder der Händler und erst Recht nicht der Hersteller irgendwelche Mietgebühren zahlen.
Definiere bitte wie du :"Wenn ich einen PC kaufen würde, und ich wäre darauf angewiesen" meinst
 
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Der Nachweis, dass ein Mangel vorlag wird doch damit belegt, dass ein Softwareupdate durchgeführt wurde oder nicht? Wenn es nicht nötig gewesen wäre, hätte dieses niemand eingespielt. Immerhin ist "weil das neuer und stabiler ist" wohl nicht der Sinn des Einschickens gewesen, oder nicht? Der Themenersteller wollte keine Verbesserung des Kaufgegenstandes sondern den ursprünglichen Zustand als Lauffähig. Wenn also ein Softwareupdate eingespielt wurde, ist dies geschehen um einen Mangel zu beheben, richtig?

Ich definiere:
Ich kaufe mir einen fertigen PC mit Hardware und Software. Der läuft bei mir 1 Woche. Danach geht er kaputt (kaputt im Sinne von er funktioniert nicht richtig und erzeugt, als Beispiel, Bluescreens). Ich versende das Gerät zum Hersteller mit dem Hinweis: "Erzeugt Bluescreens". Die richtig deuten muss ich doch nicht oder?
Jetzt schickt er mir die Kiste zurück: "Haben Betriebssystem neu installiert." (das wäre oben in dem Falle das Softwareupdate) Der Hersteller gibt damit gar nicht an, ob der Computer Bluescreens hatte oder nicht. Er informiert mich nur, dass er das Betriebssystem neu installiert hat.
Der Vorgang dauert 6 Wochen. In der Zeit habe ich den Computer nicht.
Ich bekomme den Computer zurück und er produziert nach 2 Wochen wieder Bluescreens. Ich sende dem Hersteller wieder meinen Computer zu mit dem Hinweis: "Erzeugt Bluescreens."
Ich bekomme den Computer zurück und es steht dort: "Arbeitsspeicher wurde gewechselt." Wieder steht dort nicht, warum, ob die Bluescreens existent waren oder nicht. Wieder dauert der Vorgang 6 Wochen.
1 Woche später stürzt der Computer wieder ab. Wieder mit Bluescreens.

Ich möchte vom Kaufvertrag zurücktreten, da ein Computer, der nicht läuft für mich nicht wirklich lohnenswert ist. Jetzt zieht man mir vom Kaufpreis 20% ab, weil ich den Computer ja vor 4 Monaten gekauft habe. Und das soll dann rechtens sein?

Nein, dies kann dem TE nicht egal sein, denn im Zweifel muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass erstens ein Mangel vorliegt und zweitens dieser auch immer noch vorhanden ist.
Wie soll ich das machen? Ein Foto machen von dem Bluescreen? Und wenn es ein anderer ist? Was dann? Ist es dann ein anderer Fehler oder nicht? Für mich bedeutet das nur: Der Computer funktioniert nicht richtig. Natürlich kann das verschiedene Ursachen haben. Im schlimmsten Falle steht der Computer dann nach 6 Versuchen mehr beim Hersteller als beim Kunden, und es gibt immer andere Fehlerursachen.
 
@Ribery88
Na ein Glück für die Kunden das ich bei Asus und One nicht erst die Rechner platt gemacht habe damit die Daten weg sind.
Die Leute hätten sich sicher alle gefreut wenn man diese ohne Grund löscht (auch wenn in den AGB Datensicherung drin steht).

Wenn beim "Handy" die Cam defekt ist wird das Gerät auch nicht Platt gemacht? Für was auch?

Du erzählst ein Quarkt ...


@Onkelhitman
Bei BSOD haben die Leute oft Fotos davon gemacht oder den Fehlercode dazugeschrieben.
Je besser die Fehlerbeschreibung was passiert etc. um so besser für den Techniker.
Wenn der Fehler nicht nachvollzogen werden konnte wurde das auch so geschrieben mit der Bitte wenn es wieder auftreten sollte das besser zu Dokumentieren.
Ich hatte bei nem Notebook schon ein Touchpad was Bluescreens erzeugt hat.
Hat auch recht lange gedauert den Fehler zu finden da er nicht ständig auftrat, also nicht man benutzt das Touchpad und das Ding stürtzt ab sondern war immer schön "sporadisch :D".
 
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alffrommars schrieb:
@Ribery88
Na ein Glück für die Kunden das ich bei Asus und One nicht erst die Rechner platt gemacht habe damit die Daten weg sind.
Die Leute hätten sich sicher alle gefreut wenn man diese ohne Grund löscht (auch wenn in den AGB Datensicherung drin steht).

Wenn beim "Handy" die Cam defekt ist wird das Gerät auch nicht Platt gemacht? Für was auch?

Nein, Asus testet die Geräte mit Test-Festplatten, dass solltest du eigentlich als ehemaliger Mitarbeiter wissen,wenn der Fehler nicht auftritt. Also ist ein Neu-Aufspielen des OS nicht sinnvoll.
Der Einzige der sehr viel Quark erzählt bist du.
http://www.w-support.com/samsung-reparatur.aspx
"Samsung Handy Reparatur
Als autorisiertes Servicecenter führen wir für den Mobilfunk-Hersteller Samsung Handy Reparaturen innerhalb und außerhalb der Herstellergarantie durch. Jedes eingeschickte Smartphone oder Handy von Samsung wird bei uns mit der aktuellsten, vom Hersteller freigegebenen, Softwareversion geupdatet.
Wir sind Speziallisten bei der Display Reparatur von Samsung Handys oder Samsung Smartphones sowie Tablets und verfügen über umfangreiches Know How bei komplexen Lötvorgängen an den Samsung Geräten."



Onkelhitman schrieb:
Der Nachweis, dass ein Mangel vorlag wird doch damit belegt, dass ein Softwareupdate durchgeführt wurde oder nicht? Wenn es nicht nötig gewesen wäre

Nein, ein Software-Update wird immer aufgespielt, um einen einheitlichen Eingangspunkt zu haben.

Onkelhitman schrieb:
Ich definiere:
Ich kaufe mir einen fertigen PC mit Hardware und Software. Der läuft bei mir 1 Woche. Danach geht er kaputt (kaputt im Sinne von er funktioniert nicht richtig und erzeugt, als Beispiel, Bluescreens). Ich versende das Gerät zum Hersteller mit dem Hinweis: "Erzeugt Bluescreens". Die richtig deuten muss ich doch nicht oder?
Jetzt schickt er mir die Kiste zurück: "Haben Betriebssystem neu installiert." (das wäre oben in dem Falle das Softwareupdate) Der Hersteller gibt damit gar nicht an, ob der Computer Bluescreens hatte oder nicht. Er informiert mich nur, dass er das Betriebssystem neu installiert hat.

Bei einem Computer wird das OS nur Kulanz neu aufgespielt, sprich du hast nach deinem Beispiel nur ein Nachbesserungsversuch gehabt.
Nutzwert ist rechtens, wie hoch der Abschlag fällt, ist je nach Fall unterschiedlich.
In deinem Beispiel sind 20% zu viel.
Wie gesagt den Nachweis eines Sachmangels muss immer der Käufer nachweisen.
 
Das heißt, die können meinen Computer einfach neu installieren obwohl mit dem ja scheinbar nichts ist? Warum wurde dann neu installiert? Aus Jux und Dollerei? Hatten die Zeit über?

Der Sachmangel ist letztlich nachgewiesen, wenn etwas getan wird. Wenn alles in Ordnung ist, könnte man den Computer einfach zurückschicken und sagen: "Wir haben ihn getestet, er ist völlig in Ordnung. Bitte überweisen Sie 100€ für das Nachsehen." Wer muss dann den Nachweis erbringen?

Ich habe bei dem Thema echt meine Schwierigkeiten, weil es sich mit gesundem Menschenverstand nicht vereinbaren lässt. Am Besten man bringt den Computer in einen Fachbetrieb, lässt ihn dort durchchecken, und wenn was ist, hat man den Nachweis und sendet die Kosten an den Hersteller. Aber nein, das geht ja genausowenig, weil der Hersteller selbst ja Tests durchführt.

Das heißt, der Dumme ist in jedem Fall der Kunde. Hat der keine Ahnung ist er im Eimer. Hat er Ahnung ist er dennoch in der Nachweispflicht. Wie will man das beweisen?

Das ist genauso unsinnig wie ein "haarriss" in nem Prozessor. Wie soll man feststellen, ob der schon vorher vorhanden war, oder erst nach Einbau entstanden ist?
 
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