Widerruf Deutschlandticket

illo47

Lt. Commander
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Hallo zusammen,

ich habe über einen Anbieter ein Deutschlandticket gekauft gehabt am 05.03 (das war vorallem für ein Konzert). Da das Konzert aber dann abgesagt wurde, habe ich am 06.03. dann das Deutschlandticket widerrufen. Der Anbieter schreibt über den Widerruf das folgende:

§ 3a Widerrufsrecht
Der Nutzungsvertrag für die App und der Erwerb von Produkten (wie z.B. das Deutschlandticket) kann vom Nutzer entsprechend der Regelung § 312g Abs. 1 BGB innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Es gilt das Folgende, wobei die Formulierungen im Sinn einer persönlichen Ansprache gehalten sind:

Widerrufsbelehrung:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tage des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns textlich mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Ausschluss vom Widerrufsrecht:
Wir weisen im Hinblick auf die durch regionale Verkehrsunternehmen zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen darauf hin, dass gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB vom Gesetz ein Widerrufsrecht für Dienstleistungen, die dem Bereich der Beförderung zuzuordnen sind, ausgeschlossen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Beförderung innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums in Anspruch genommen werden kann.

Ich habe das so verstanden, dass ich daher grundsätzlich ein Widerrufsrecht auf das Deutschlandticket habe. Als Antwort habe ich dann folgendes vom Anbieter bekommen:

Wenn das Abonnement für das Deutschlandticket widerrufen wird und dieses dennoch innerhalb der Widerrufsfrist genutzt werden konnte, entsteht zu Lasten des Nutzers eine Bearbeitungsgebühr von 58,00 Euro. Ihr Ticket wurde bereits ausgestellt und konnte dementsprechend genutzt werden.

Möchten Sie den Vertrag widerrufen? Teilen Sie uns bitte ebenfalls mit, ob wir Ihren Account löschen sollen.

Ich habe dann mitgeteilt, dass ich den Vertrag widerrufen möchte (ich habe das Ticket ja nicht genutzt - also fällt auch keine Bearbeitungsgebühr an). Daraufhin bekomme ich dann nur nach etlichen Mails immer wieder den Hinweis, dass:

wir weisen im Hinblick auf die durch regionale Verkehrsunternehmen zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen darauf hin, dass gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB vom Gesetz ein Widerrufsrecht für Dienstleistungen, die dem Bereich der Beförderung zuzuordnen sind, ausgeschlossen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Beförderung innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums in Anspruch genommen werden kann.

Wenn ich mir jetzt § 312 BGB anschaue, dann steht (online) unter Abs. 2 Nr. 5: (weggefallen)


Wie seht ihr das Ganze? Habe ich hier ein Widerrufsrecht? Ich hatte schon einen Paypal Fall aufgemacht, aber da hat der Verkäufer wieder den gleichen Hinweis mit § 312 gebracht. Ich würde das ganze nur eskalieren lassen, wenn ich hier rechtlich auf der sicheren Seite bin. Ich konnte aber bisher keine Hinweise finden, dass ein Widerruf für das Ticket komplett ausgeschlossen wäre.
 
Rechtlich kann ich das nicht abschließend beurteilen, aber logisch erscheint mir, dass Du kein Widerrufsrecht hast. Sonst könnte man ja ein solches Ticket abschließen, 13 Tage lang nutzen und wenn man nie kontrolliert wurde es schnell widerrufen und wäre komplett kostenlos gefahren.
 
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Update zur Sache: Ich habe nun in meiner App gesehen, dass das Ticket aus der App rausgelöscht wurde und ich es eh nicht nutzen kann. Alleine dadurch sehe ich hier einen Anspruch gegeben. Die können mir ja nicht 58€ abknöpfen und dann mein Ticket aus der App entfernen ohne es mir zu erstatten.
 
illo47 schrieb:
Die können mir ja nicht 58€ abknöpfen und dann mein Ticket aus der App entfernen ohne es mir zu erstatten.
Können sie schon, Du hast doch die Bedingungen genannt bekommen und dennoch widerrufen:
Wenn das Abonnement für das Deutschlandticket widerrufen wird und dieses dennoch innerhalb der Widerrufsfrist genutzt werden konnte, entsteht zu Lasten des Nutzers eine Bearbeitungsgebühr von 58,00 Euro.
Aber wie gesagt, abschließend beurteilen kann das wohl nur ein Anwalt, wenn Du es darauf ankommen lassen möchtest.
 
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Das haben die mir so in Ihrer Mail geschrieben, ist aber nicht Teil des Vertrages. Lt. AGB fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des Tickets an, wenn es tatsächlich genutzt wurde und nicht wenn es nutzbar ist:

Wird das Abonnement für das Deutschlandticket widerrufen und wird dieses innerhalb der Widerrufsfrist genutzt, entsteht zu Lasten des Nutzers eine Bearbeitungsgebühr von 58,00 Euro.


Ich habe die aktualisierten Infos nochmal an den Paypal Fall angehangen, eine Streitbeilegung über die Europäische Kommission gestartet und die ganzen Infos dazu nochmal an den CEO geschickt. Mal schauen was daraufhin passiert. Ich halte euch auf dem Laufenden
 
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Ohne Quellenangabe schwer nachvollziehbar, aber da es ja nutzbar war, ist es schwer nachzuweisen, dass der Widerruf gültig ist. Das ginge wohl nur, wenn Du es um 9.00Uhr bestellst und schon drei Minuten später widerrufst, aber nicht erst am nächsten Tag.
 
Scheint so, als ob mal wieder eine regionale Verkehrsklitsche im FAFO-Modus angekommen ist.

Für was sollen die EUR 58,00 Bearbeitungsgebühr, die laut dem TE ja gar nicht erst wirksam vereinbart war, eigentlich sein? Also, vor allem der Höhe nach?
 
In der Höhe des Ticketpreises, denn er hätte es ja nutzen können.
 
Der Text mit der Bearbeitungsgebühr klingt wie Hohn.

Davon abgesehen muss man hier ein paar Dinge trennen: 1. Gesetzlich besteht kein Widerrufsrecht. 2. Eine falsche Belehrung führt auch nicht zu einem Widerrufsrecht. 3. In Frage kommt dann "nur noch" ein vertragliches Widerrufsrecht, welches ich hier aber ebenfalls nicht sehe.

Das ist meine Antwort, wenn man mich nach meiner neutralen Einschätzung fragt ("Wie seht ihr das Ganze? Habe ich hier ein Widerrufsrecht?"). Selbstverständlich bleibt es den besonderen Verbraucherfreunden :D unbenommen, darauf hinzuweisen, dass man bei entsprechendem Spaß an der Freude auch noch kämpfen kann.
 
@illo47

Du konntest doch das Deutschlandticket am 05.03. komplett nutzen ... deshalb sehe ich auch kein Problem, dass du jetzt 58 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen musst.

Dass du das Ticket tatsächlich nicht genutzt hast, sieht man ja bei Abo Karten gar nicht. Von daher zahl das Geld und fertig!
 
Klar hätte ich es innerhalb der weniger als 24h nutzen können. Das habe ich allerdings nicht getan. Und laut deren AGB geht es einzig und allein darum ob es genutzt wurde und nicht ob es nutzbar war.

Anbei der Link zu den AGB.

@cbkk: wie kommst du darauf, dass gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht? Ich konnte kein Gesetz dazu finden.
 
§312 Abs. 8 BGB

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Demnach ist §312g nicht einschlägig, ergo kein Widerrufsrecht.

Die Löschung des Tickets aus der App ist m.A.n. erstmal nicht zulässig, da Du das Ticket ja bezahlt hast und es den Monat demnach nutzen kannst. Außer der Widerruf richtete sich ausdrücklich oder konkludent (auch) gegen den Vertrag zur App-Nutzung, dann könnte auch das o.k. sein, die Nutzung des Tickets ohne App ist ja AFAIK nicht möglich. Das ist dann aber schon schwieriges Terrain.
 
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Was hat eine Bearbeitungsgebühr mit Abokosten zu tun?

@Madcat69

Das Unternehmen verweist aber doch auf "§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB".
 
Das wirkt sich auf das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts allerdings nicht aus. Ob ein gesetzliches Recht zusteht, richtet sich danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

illo47 schrieb:
laut deren AGB geht es einzig und allein darum ob es genutzt wurde und nicht ob es nutzbar war
Das verstehe ich genau anders. Um im Rahmen der Frage, ob (im Gegensatz zum gesetzlichen) ein vertragliches Widerrufsrecht besteht, lese ich den Passus auch nicht wie eine Vertragserklärung, sondern für mich wird deutlich, dass lediglich auf einen gesetzlichen Umstand hingewiesen werden soll.
 
312a Absatz 1 und 3 bis 6 hat aber doch mit dem ganzen Thema erstmal nichts zu tun.

Das einzige was für mich ansatzweise in Frage käme wäre § 312g Abs. 9. Allerdings wird darauf ja nirgends verwiesen.

In den AGB wird ja lediglich darauf verwiesen: § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB. Und diesen Absatz gibt es nicht mehr.
 
Der TE will ja aber auch keinen wirksamen gesetzlichen Widerruf, er will keine 58 Euro "Bearbeitungsgebühr" bezahlen.

Nächste Frage:
Womöglich könnte durch eine falsche, widersprüchliche oder intransparente AGB-Klausel ein falscher Eindruck erweckt oder etwas vertraglich zugesichert werden. Sofern daraus jemandem ein Schaden entstehen würde - was würde mit diesem Schaden passieren können?
 
312a I und III bis VI haben nichts mit deinem Thema zu tun. Was sagt dir das, wenn das Gesetz sagt, dass aber nur die 312a I und III bis VI Anwendung finden? ;)

@Avatoma, das bringt die Diskussion immerhin weiter. Gesetz und Vertrag würde ich klar ausscheiden, bleibt gern das Übrige, hier Schadensersatz zu klären. Mir fallen auch direkt Argumente dagegen ein, aber die sind mir jetzt auch nicht wichtig^^ Ihr könnt gern einfach positiv die Voraussetzungen des Schadensersatzes durchgehen und der Rest ist dann Argumentationssache

(Verschulden? Kausalität? … bei allem: Beweislast? – es läuft, wie oben schon gesagt, darauf hinaus, entweder man hat Freude daran und setzt darauf, den anderen wegzuargumentieren, oder man will nur mal, wie besprochen, die Rechtslage wissen, dann gab es dafür meine neutrale Einschätzung).
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass ggf. eine mögliche Anspruchsgrundlage gar nicht im Gesetz, sondern ggf. im Vertrag zu finden ist? ;)


Aber um's kurz zu machen:
Wenn bei mir ein Geschäftspartner derart viele handwerkliche Fehler begeht, dann lasse ich ihn da auch nicht raus. Soll er halt sein eigenes Haus erstmal in Ordnung bringen.
 
Avatoma schrieb:
Dass ggf. eine mögliche Anspruchsgrundlage gar nicht im Gesetz, sondern ggf. im Vertrag zu finden ist? ;)
Du sagst das so, als wäre das oben nicht schon durchgesprochen worden, das ist doch schnell gemacht gewesen. Gesetzliches Widerrufsrecht ist nicht und vertragliches Widerrufsrecht sehe ich nicht, und du darfst das gern anders sehen – genau das hab ich gesagt ;)
 
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