Widerrufsrecht nur bei ungeöffneter Verpackung?

Telefonkatze

Lt. Junior Grade
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Hallo,

besteht ein Widerrufsrecht für den Verbraucher nur dann, wenn die Verpackung ungeöffnet ist?

Wenn man z.B. eine ext. Festplatte kauft, die unversiegelte Verpackung öffnet, die Platte anschließt und nach wenigen Minuten wieder einpackt, besteht dann noch das Widerrufsrecht mit Erstattung des vollen Kaufpreises inkl. Versandkosten (wenn der Händler diese laut Widerrufsbelehrung übernimmt)?
 
reden wir hier vom im laden oder im Internet gekauft? Im laden muss der händler eigentlich garnichts, kauft man online hat man 14 tage rückgaberecht, aber er kann einen gewissen wert abziehen wnen die ware gebrauchspuren oder sonstiges hat.
 
Ich dachte bisher auch, dass das Widerrufsrecht ziemlich umfangreich ist und es nur wenige Ausnahmen gibt (z.B. bei speziell für den Kunden angefertigten Sachen oder Tonträgern). Umso mehr war ich nun überrascht, dass ich auf meinen Widerruf die Antwort erhielt, dass dieser nur bei ungeöffnete Verpackung und unbeschädigten Siegeln und Folien möglich wäre.
Es geht hier um einen Onlinekauf.
Dürfen hier Händler genannt werden? Mir geht's nicht darum, einen Laden mies zu machen. Falls das Interesse dennoch besteht, damit andere wissen, was sie erwartet, denke ich darüber nach.
 
Hättest Du es im Laden so testen können? Das beantwortet dann Deine Frage
 
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Dumme Frage: Woher weiss denn der Händler,daß Du die unversiegelte Verpackung geöffnet hast?

Normalerweise nehmen die meisten Händler die zurück. Kleinere Händler stellen sich gerne mal quer. Da muss man sein Recht dann durchsetzen.

Ist übrigens in vielen Läden kein Problem,externe Festplatten an seinem eigenen Notebook auszuprobieren.
 
Ne, nicht MM.
Vielleicht versucht es der Händler erst mal und schickt die o.g. Einschränkungen ab, die sich nicht auf die gekaufte Ware beziehen, in der Hoffnung, dass sich die Kunden davon abschrecken lassen.

bfl schrieb:
Dumme Frage: Woher weiss denn der Händler,daß Du die unversiegelte Verpackung geöffnet hast?
Die OVP war mir solchen runden Klebebuttons verschlossen, von denen ich einen durchtrennt habe, um die Platte herausnehmen zu können. Ein Siegel ist es nicht, aber der Händler kann die Veränderung sehen und wird davon ausgehen, dass die OVP geöffnet worden ist.
 
Das Widerrufsrecht geht extrem weit, die wenigen Ausnahmen wurden genannt. In anderen Fällen geht es dann um Wertersatz.

Klar kann man Namen nennen, solange man die Sachverhalte korrekt darstellt.
 
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Da sich der Händler quer stellt, meine Fragen nicht beantwortet und schlicht darauf beharrt, dass die Ware vorher "versiegelt" war, dürfte dies interessant für andere sein. Daher: es handelt sich um r*pr*xx, bzw. r*hl*ng-*xpr*ss

Weiß jemand, ob der Käuferschutz von Paypal in so einem Fall einspringt? Ich habe diesen bisher zum Glück noch nie benutzen müssen.
 
Entweder über den Käuferschutz gehen oder juristisch. Da ich selber schon Festplatten Käufe widerrufen habe und diese selbstverständlich "versiegelt" waren in der OVP, würde ich das Recht optimistisch angehen und vermute dahinter eher Methode.
 
Es geht um eine ext. Festplatte mit 4 TB. Von daher wäre ein Käuferschutz schon vorteilhaft, aber soweit ich das zwischenzeitlich zwischen den Zeilen lesen konnte, besteht für so einen Fall kein Käuferschutz. Sobald der VK den Artikel so geliefert hat, wie er ihn beschrieben hat, ist der Fall für PP erledigt.
 
Ein Widerruf gegenüber Privatkunden beim Verkauf einer Standardfestplatte kann meines Erachtens nicht verweigert werden. Du kannst ja mal schauen, ob deine Standardfestplatte unter eine der Ausnahmen fällt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html

Ich persönlich bin ja bei sowas schmerzlos: Ich setze dem Händler (nicht am Telefon) eine letzte Frist um meine Punkte zu erfüllen und teile ihm mit, dass bei Ablauf der Frist ein Anwalt beauftragt wird, dessen Kosten der Händler wird tragen müssen.
Und dann beauftrage ich eben einen Anwalt.
 
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§312g BGB hatte ich mir schon angesehen und Festplatten fallen demnach nicht unter die Ausnahmen. Die Eierei mit dem Siegel rührt entweder daher, dass der Händler die Rechtslage falsch verstanden hat oder aber absichtlich falsch auslegt, um Kunden vom Widerruf abzuhalten.
Wenn der Händler nicht einlenkt, werde ich dagegen auch vorgehen, notfalls auch mit einem Anwalt. Allerdings bin ich nicht scharf darauf, denn es bedeutet Aufwand und kein Anwalt ist schlägt sich um einen Fall mit einem Streitwert von 90 Euro.
Bis jetzt kann ich noch ohne RA aktiv werden. Ich werde die Platte zurücksenden und 2 Wochen auf die Rückzahlung warten.
 
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Idon schrieb:
Ein Widerruf gegenüber Privatkunden beim Verkauf einer Standardfestplatte kann meines Erachtens nicht verweigert werden....
Noch einfacher gesagt: Der Händler muss es dulden, dass das Gerät in Betrieb genommen und auf Funktionsfähigkeit und Kompatibilität geprüft wird. Dazu muss nun mal die Verpackung geöffnet und das Gerät entnommen werden.
 
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Auf dieser Seite hier habe ich Infos eines RAs zu dem Thema gefunden.
Demnach muss ein Siegel als solches erkennbar sein und der Verbraucher muss darauf hingewiesen werden, dass die Entfernung zu einem Verlust des Widerrufsrechts führt. Davon abgesehen, dass ein einfacher Aufkleber kein Siegel im Sinne des Widerrufsrechts darstellt, spielt das nach allem, was ich bisher gelesen habe, bei einer Festplatte keine Rolle. Diese kann ein Händler nicht durch Siegel vor Begutachtung des Verbrauchers schützen.
Insoweit ist die Sache für mich geklärt. Ich war gestern ziemlich perplex, weil ich mit so eine Reaktion nicht gerechnet hatte. Da es hätte sein können, dass sich die Rechtslage geändert hat, habe ich hier nachgefragt.
 
Das wird einfach sehr teuer sein für den Händler, da er die Festplatte nicht mehr verkaufen kann nach der Rücksendung und der Hersteller ihm logischerweise auch kein Siegel mehr drauf macht.
Von daher wehrt sich der Händler dagegen soweit es ihm eben sinnvoll erscheint. Der kennt natürlich die Rechtslage, aber der kennt auch den Verlust, den er bei Rücksendung erleidet.

Bei einer Festplatte gibt es ja nicht wirklich was zu testen, das ist ja kein Kleidungsstück. Rein menschlich / moralisch finde ich es mindestens bei einem kleineren/mittleren Händler schon recht scheiße das durch zu ziehen und die Konsequenz ist sicherlich, dass dieser keine Geschäfte mehr mit dem entsprechenden Kunden tätigen wird.
 
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