Wie lange darf die Gutschrift für eine Rücksendung dauern?

Hägar Horrible schrieb:
Wenn wir bei Großunternehmen sind: Überrede doch mal Vodafone oder die Telekom so schnell zu handeln, wie du es gerne hättest.

Und woher nimmst du die Frist von 14 Tagen für eine Rückerstattung? Auf welcher gesetlichen Regelung oder Grundlage bewegst du dich hier? Auf die Aussage von Yvonne Bachman aus dem Artikel? Weil sie das so schreibt ohne irgendwelche Gesetze zu zitieren?

§357 Abs. 1 und 4 BGB:
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.ehen

Abgesehen davon bei aller Liebe, da kommt ein Paket zurück, und es muss jemand rein schauen ob der Artikel der gleiche ist wie verschickt wurde und der Zustand in Ordnung ist. Das schafft bisher noch jeder, wirklich absolut jeder Mensch bei dem ich bestellt hatte innerhalb von maximal einer Woche. Mir fehlt da absolut das Verständnis dafür, wieso ich als Kunde 8 Wochen warten soll nur weil ein Händler seinen Laden nicht im Griff hat.
 
elknipso schrieb:
Zumal gesetzlich nach meinem Kenntnisstand ganz klar eine Frist von maximal 14 Tagen für die Rückerstattung vorgeschrieben ist.


Das ist Unsinn ! Eine solche Regelung gibt es nicht !

Die Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen, es sei denn der Händler nimmt die Ware freiwillig zurück, dann könnte er diesbezüglich etwas anderes vorschreiben. Vorliegend hat der Händler offensichtlich die Rücknahmefrist "freiwillig" verlängert und wenn der TE erst in der Verlängerung die Ware zurückgegeben hätte, könnte zu Gunsten des Händlers eine ausbedungene Verlängerung der Rückzahlungspflicht theoretisch greifen; der TE berichtet aber über eine solche Faktenlage nichts.

Zug um Zug heißt deshalb "umgehend" und umgehend mit ganz klar, ohne schuldhaftes Zögern. Ein Wasserrohrbuch könnte als Akt höherer Gewalt praktisch erlauben, die Rückzahlung verspätet vorzunehmen, organisatorische Probleme, die Rückzahlung umgehend abzuzwickeln zählten dagegen nicht zu Gunsten des Schuldners.

So gesehen bedeutet dies, dass der Gläubiger, wenn er nicht innert kürzester Zeit sein Guthaben zur Verfügung hat, dieser den Rechtsweg erfolgreich einschlagen und alle rechtlichen Mittel ergreifen könnte, die notwendig wären, schnellstmöglich an sein Geld zu kommen.

In diesem Falle ist der Schuldner natürlich auch schadenersatzpflichtig und hatte alle entstandenen Kosten des Gläubiger aus der Rechtsverfolung und den entstandenen Vermögensschaden zu tragen.


So weit jedenfalls die Theorie; leider wirft in einem solchen Fall allerdings die Praxis wie üblich die Theorie meist über den Haufen. Der zu betreibende große Aufwand für ein vergleichsweise geringes Ziel dürfte sich unterm Strich kaum rechtfertigen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hägar Horrible schrieb:
Wenn wir bei Großunternehmen sind: Überrede doch mal Vodafone oder die Telekom so schnell zu handeln, wie du es gerne hättest.[...]

Das klappt nahezu immer. Gerade bei derartigen Konzernen helfen Briefe direkt an den Vorstand bzw. die Geschäftsführung regelmäßig schnell und effizient weiter.

Natürlich braucht man dafür einen belastbaren Claim.
 
@ Plutos

Warum ist denn deiner Ansicht nach die vom TE eingebrachte Norm nicht einschlägig bzw. welche falschen Schlüsse zieht der TE deiner Ansicht nach daraus?

Bitte um Beachtung von u. a. MüKoBGB/Fritsche § 357 Rn. 11.

@ de la Cruz

Laut herrschender Meinung kein Zug-um-Zug, stellv. Jauernig/Stadler BGB § 357 Rn. 6.
 
Plutos schrieb:
Ach Gottchen. Mal wieder so ein typischer Fall von "Ich habe zwar keinerlei relevante Ahnung, aber google mir einfach ein paar Paragraphen zusammen und halte mich dann für im Recht befindlich, weil ich sie so lese wie es mir gerade passt…"

Zu erst einmal solltest Du Deine Ausdrucksweise überdenken. Wenn Du nichts produktives zu der Diskussion beitragen möchtest, dann lass es am besten komplett. Mit Deinen Sprüchen auf Stammtisch Niveau ist hier niemand geholfen.

Zum Thema: Den Paragraphen habe ich mir nicht ergoogelt, sondern auf diesen wurde in einem entsprechenden Jura Forum in Bezug auf diesen konkreten Fall verwiesen. Und so oder so ändert es nichts am Kern der Sache, oder willst Du ernsthaft behaupten, dass 8 Wochen für eine einfache Gutschrift ein angemessener Zeitraum sind? Ich bitte Dich, mach Dich nicht lächerlich.
 
Na, ja, im Grunde ist das doch alles müsig: Fest steht, dass die Gutschrift unverzüglich zu erfolgen hat; 8 Wochen auf jeden Fall rechtswidrig !

Nur machen kannste dagegen mit angemessenem Aufwand wohl eher nix !
 
Zuletzt bearbeitet:
Echt peinlich. Nach einer ganzen Seite "Diskussion" nennt der TE die richtige Norm und trotzdem kommen noch zwei Leute und behaupten das Gegenteil.
Schick denen mal ein Fax und sag was du genau willst, dann dürfte sich dein Problem schnell lösen.

@de la Cruz: da steht doch eindeutig 14 Tage und trotzdem kommst du mit "unverzüglich". Unverzüglich ist in §121 BGB definiert und nirgends in §357 I erwähnt. Man muss Gesetze halt auch lesen bevor man etwas dazu schreibt.
 
§357 Abs. 1 und 4 BGB:
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.ehen

Das hat sich in dem Moment erledigt wo du die Ware ausgepackt und damit den "Neu" Zustand verändert hast. Hast du die Hardware(???) evtl. sogar eingebaut und getestet?
Packst du die Ware unangetastet wieder ein weil du es dir anders überlegt hast, dann haben die 14 Tage evtl. Relevanz, aber nicht wenn die Ware benutzt wurde und der Händler sicher stellen will dass die Ware noch ordnungsgemäß funktioniert.

Aber ganz ehrlich: Einfach nicht mehr dort bestellen, auch wenns dort (am) günstig(sten) ist.
 
Keine Sorge, ich werde nach den gemachten Erfahrungen garantiert nie wieder etwas bei Quelle bestellen. Ich müsste ja schlicht völlig wahnsinnig sein da nach diesem Elend trotzdem noch zu bestellen.

Was das Thema mit der Gutschrift angeht:
Ich habe nochmal dort angerufen, und mich gleich mit jemand verbinden gelassen der was entscheiden kann. Dort wurde ich natürlich auch erst mal mit den üblichen Nebelgranaten vertröstet, aber nachdem ich (natürlich höflich) auf die rechtliche Situation hingewiesen habe, und betont habe, dass ich wirklich sehr geduldig war, aber diese Geduld nun erschöpft sei war es plötzlich innerhalb von Sekunden im Gespräch dann doch möglich die Gutschrift manuell zu buchen...
 
h00bi schrieb:
Das hat sich in dem Moment erledigt wo du die Ware ausgepackt und damit den "Neu" Zustand verändert hast. Hast du die Hardware(???) evtl. sogar eingebaut und getestet?
Packst du die Ware unangetastet wieder ein weil du es dir anders überlegt hast, dann haben die 14 Tage evtl. Relevanz, aber nicht wenn die Ware benutzt wurde und der Händler sicher stellen will dass die Ware noch ordnungsgemäß funktioniert.
[...]

Das ist falsch. Hier ist lediglich ein Ausgleich zu zahlen (bzw. von der Rückerstattung abzuziehen), sofern es sich um übermäßige Nutzung handelt.
 
Nein, wenn es eine freiwillige Rücknahme war, bestimmt der Rücknehmende die Spielregeln !
 
Nein, nein, niemals Duckmäusern! Niemand bestimmt einfach so die Spielregeln, bloß weil er großmütig und gönnerhaft daherkommt. Entweder es ist eine "freiwillige" Rücknahme, dann ist es in Wahrheit eine "einvernehmliche", über die sich *beide* einig waren und sie haben auch diesen Punkt - wie lange die Gutschrift dauern darf - mitgeregelt, oder dasselbe, bloß ohne diesen Punkt mitgeregelt zu haben: Dann gilt genauso wie bei jedem anderen Vertrag (und nichts anderes ist eine Einigung), der nicht spezielleren Regeln unterliegt, das allgemeine Schuldrecht mit seinen üblichen Bestimmungen zu Leistungszeit, -ort usw und zu den Leistungsstörungen.

Auch in diesem Rahmen stellen sich also ganz normal die Fragen nach Fälligkeit und angemessenen Fristen und Verzug usw usf.
 
Droitteur schrieb:
Auch in diesem Rahmen stellen sich also ganz normal die Fragen nach Fälligkeit und angemessenen Fristen und Verzug usw usf.

Ja schon ..... aber das garantiert eben nicht den Gebrauchszustand der Sache ! Du kannst Dich nicht auf ein vorher vereinbartes Rückgaberecht berufen, wenn der Zustand der Sache in dem sie zurückzugeben vereinbart war, ganz oder teilweise nicht mehr den vereinbartem Zustand entspricht.
 
Ja; diese Frage müsste man dann tatsächlich im Einzelfall anhand verschiedener Details klären.

Nur mal auf den Ausgangsfall bezogen würde ich übrigens - auch wenn der sich ja schon erledigt hat -0 spontan meinen, dass schlicht freiwillig ein längeres Widerrufsrecht eingeräumt wurde und ansonsten dieselben Regelungen gelten. Andernfalls hätte der Verwender der entsprechenden Klauseln auch nicht hinreichend deutlich gemacht, bis wann die Regeln des gesetzlichen Widerrufsrechts gelten sollen und ab wann "die anderen". Allgemeiner ist natürlich ebenso zu bedenken, was du sagst.
 
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je suis d'accord
 
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