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@Micha-
Ja, ist Auslegungssache, aber das sind halt potentielle Verfahren auf die Firmen keine Lust haben, denn Paragraph 22:
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Das verliert man als Firma halt immer

Es ist einem Bewerber nicht verboten, aber ein AG darf es auch nicht fordern, wohl aber entsprechende Bewerbungen ablehnen.
Ist auch nur als Hinweis gemeint, darauf zu achten was die jeweils interessanten AG da an Anforderungen stehen haben.
 
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