Urteil: Rapidshare haftet für rechtswidrige Downloads

Jirko Alex
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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem neuen Urteil bestätigt, dass der One-Click-Hoster Rapidshare für die Bereitstellung des Online-Speicherplatzes als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Upload urheberrechtlich geschützter Dateien auf Rapidshare sei hingegen nicht rechtswidrig.

Das Urteil geht auf einen Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem schweizerischen Filehoster Rapidshare zurück. In dem Fall wurde bereits im Jahr 2008 ein Urteil vom 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts gefällt, das nun jedoch in Teilen revidiert wurde. Eine bedeutende Änderung des neuen Urteils ist demnach, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht mehr dann als öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des Urheberrechts gilt, wenn es bei einem Filehoster hochgeladen wird. Da das Hochladen allein noch nicht dazu führen muss, dass die Inhalte auch per Link-Weitergabe verbreitet werden, könne hier nicht automatisch von einer rechtswidrigen Nutzung ausgegangen werden, so das Gericht. Als öffentlich zugänglich gemacht gilt ein Werk also erst dann, wenn die Links zu diesem im Internet einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Rapidshare kann nun im Sinne der Störerhaftung für diese öffentlich zugänglich gemachten und urheberrechtlich geschützten Werke in Anspruch genommen werden. Im Rechtsstreit mit der GEMA werden dabei konkret 4.000 Musikstücke genannt, die Rapidshare bei Kenntnis der Zugänglichmachung hätte von seinen Servern entfernen müssen. Dass dies technisch nicht leicht umsetzbar ist, war auch dem Gericht bekannt, weshalb sich nicht allein aus dem Geschäftsmodell von Rapidshare eine erhöhte Prüfpflicht ergebe. Da der Filehoster hochfrequentierte Dateien allerdings mit einem Bonussystem vergütet hat und diese Förderung „die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen“ berge, seien Prüf- und Handlungspflichten zu Lasten Rapidshares zumutbar.

Konkret verlangt das Hanseatische Oberlandesgericht vom schweizerischen One-Click-Hoster, „dass rechtsverletzende Downloadlinks gelöscht und u.a. in Link-Ressourcen im Internet gezielt nach weiteren Links gesucht werde, über die das betreffende Werk in urheberrechtsverletzender Weise zugänglich gemacht werde.“ Ein pro-aktives Handeln Rapidshares, also die Löschung von urheberrechtlich geschützten Dateien, die bereits beim Upload erkannt werden, wird vom Gericht nur dann vorausgesetzt, wenn es zum Upload von Inhalten kommt, die bereits als rechtsverletzend erkannt wurden.

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    … schreibt auf ComputerBase zu den Schwerpunkten Multimedia, PC-Audio und Streaming.
Quelle: Justiz Hamburg

Ergänzungen aus der Community

  • Sun_set_1 19.03.2012 12:13
    Leute lasst die Kirche mal im Dorf und lest das Urteil, richtig.

    Weil Rapidshare ein Bonussystem zu diesem Zeitpunkt anbot, hatte es eine besondere Obliegenheitspflicht. Diese ist dem Urteil zufolge aber unmittelbar an das Bonussystem gebunden, welches es mittlerweile nicht mehr gibt.

    Ergo hat das Urteil 0 Auswirkungen auf die derzeitige Lage bei Rapidshare.

    RS hatte offenbar einen guten Anwalt, der bereits vor einem Jahr erkannte worauf es hinausläuft. RS hat das System in der Zwischenzeit umgestellt und ist der Contentindustrie so wieder einen kleinen Schritt voraus.